Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 18.09.1957 – 4 StR 691/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Um
Kin 891/51 2252 038 MN
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Hans Günter 0 (EEEEEEEEEEEEEE>
aus Bad DEE: zeboren am MR. EEE GES ir VemuE-3
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23, Januar 1958, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 18. September 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war vom 1. April 1954 bis September 1956 Abteilungsleiter in einem Kaufhaus. Er hatte unter anderm weibliche Lehrlinge auszubilden und zu beaufsichtigen. Zu diesen gehörten die am 8, April 1939 geborene Christel IB und deren Freundin Ingrid Fee (gen. en DB, ED EB). Die beiden Mädchen verlangten nach geschlechtlicher Aufklärung, unterhielten sich untereinander viel über diese Dinge und traten schließlich mit ihren Fragen an den Angeklagten heran. Er gab ihnen zu ihrer Aufklärung eine Art Lehrbuch des Geschlechtslebens mit dem Titel: "Liebestechnik", Anschließend verkehrte er von Herbst 1955 bis Februar 1956 mit Christel IB mehrfach geschlechtlich, Der Verkehr fand unter anderm auch im Lagerraum der Firma statt. Als Ingrid Te in Januar 1956 16 Jahre alt geworden war, wandte sich der Angeklagte ihr zu und verkehrte mit ihr - auch in abartiger Weise - geschlechtlich und zwar entweder im Lagerraum der Firma, in seiner Wohnung oder im Freien. Nach Annahme einer auswärtigen Stellung im September 1956 setzte er dieses "Liebesspiel" durch einen hemmungslosen erotischen Briefwechsel mit Ingrid bis Januar 1957 fort. Er verkehrte auch einmal mit ihr in einem Hotel. Der Bruder und Vormund des Mädchens, Hermann Time, entdeckte den Briefwechsel im Januar 1957, erstattete Strafanzeige und stellte für sich und seine Schwester rechtzeitig Strafantrag wegen Beleidigung. Aus den Briefen ging u.a. hervor, daß der Angeklagte Ingrid zum Ungehorsam gegen ihren Vormund aufgefordert hatte.
Das Landgericht hat den voll geständigen Angeklagten wegen Unzucht nit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in zwei
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Fällen, darunter in eınem Fall (TB) in Tateinheit mıt Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt "die Verletzung formellen und materiellen Rechts". Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt: (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich,
Die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Zunächst ist die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB - in zwei Fällen - rechtlich unbedenklich (vgi. insbesondere BGHSt 2. 157 ff betr. minderjährige kaufmännische Lehrlinge). Wie das Landgericht
“ zutreffend ausführt, war der Umstand, daß die Mädchen dem
Angeklagten sehr entgegenkamen, für die Schuldfrage (Mißbrauch) ohne rechtliche Bedeutung (BGHSt 5, 147, 1485 8, 278 ff). Bei der Bemessung des Strafmaßes dagegen hat der Tatrichter dem Rechnung getragen.
2. Die im Fall Ingrid FED tateinheitlich geschehene Verurteilurg wegen Beleidigung hat das Landgericht, wie folgt, begründet: Die Kränkung der Ehre der Antragsteller (d.h. des Mädchens und ihres Bruders und Vormundes) im - Sinne von § 185 StGB /’§ 65 Abs. 2 StGB_/ ergebe sich eindeutig aus dem unsittlichen und widernstürlichen Umgang des Angeklagten ais verheirateten Mannes mit der unmündigen, unerfahrenen und ihrer Geschlechtsehre nicht bewußten Ingrid FEED, sowie den an sie gerichteten Briefen, "die von schamloser Geilheit und entsprechenden unsittlichen und widernatürlichen Ansinnen und Zumutungen überquellen". Da diese Kränkungen über die Beendigung des Aufsichtsverhältnisses, zusammen mit dem danach fortgesetzten Unzuchtsver-
kehr fortdauerten, sei eine tateinheitliche Ahndung berder Tasbestände geboten.
Wie dıese Darlegungen ergeben, hat der Tatrichter richtig gewürdigt, daß der § 174 Nr. 1 StGB, soweit er hier in Betracht kam, als der weitere Tatbestand den engeren des § 1§ 5 StGB aufzehrte (RGSt 68, 20, 25, 28; BGH IM Nr. 22 zu § 73 StGB). Das Landgericht hat weiterhin Ingrid Franzen als ein unerfahrenes und ihrer Geschlechtsehre nicht bewußtes Mädchen bezeichnet, Die Strafkammer hat damit sagen wollen: Die Beleidigung Ingrids entfiel durch ihr Einverständnis nicht, weil sie noch nicht erkannte, welche Bedeutung ihrer Geschlechtsehre und deren Verlust zukam (RG, 1. Strafsenat in DStR 1938 S. 390). Diese Annahme war rechtlich’ möglich. Die Strafkammer macht nun allerdings keine besonderen Ausführungen darüber, ob der Angeklagte erkannte, daß Ingrid nicht imstande war, ihr einverständliches Verhalten als Preisgabe ihrer Geschlechtsehre zu erfassen. Hiervon ist indes der Tatrichter angesichts der Sachlage offenbar ausgegangen. Der Angeklagte hatte sich, trotz des Hinweises in der Hauptverhandlung (Bl- 67 R d.A.) nicht in gegenteiligem Sinne eingelassen; auch seine Revision erhebt insofern - wie auch sonst - keine besonderen Einwendungen Darauf, ob Ingrid das Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber als Beleidigung empfand, kam es nicht an (RGSt 71, 349, 350).
Ferner ist die Annahme einer Beleidigung des Vormundes des Mädchens rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat in dem Verhalten des verheirateten Angeklagten gegenüber der minderjährigen Ingrid TB zugleich eine vorsätzliche Kundgebung der Mißachtung von Hermann Femme gesehen. Diese Annahme war rechtlich möglich (vgi. RG JW 1936, 2229 - 2231 Nr. 255 RG HRR 1939 Nr. 394). Besondere Umstände hat das Landgericht insoweit
beı der rechtlichen Würdigung zwar nicht angeführt. Sie ergeben sich jedoch aus der Zusammenhang der Urteilsgründe. Dem Angeklagten als Lenrherrn und "Liebhaber!" des Näd- „hens waren dessen Familienverhältnisse sicherlich bekarnt Insbesondere hat er offenbar gewußt. daß sie zuletzi Vollwaise geworden war und unter Vormundschaft ihres Bruders stand. Der Tatrichter erwähnt auch ausdrücklich,, daß der Beschwerdeführer Ingrid Time mehrfach zum Ungehorsam gegen ihren Vormund aufgefordert hat. Zumindest darin konnte das Landgericht eine bewußte Beleidigung dieses gesetzlichen Vertreters erblicken (vgl. auch BGHSt 7, 129 -— 131). Insoweit hat die Revision gleichfalls keine besonderen Beanstandungen erhoben.
Nach alledem ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
Krumme Sauer Seibert
Hoepner Lang-Hinrichsen