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BGH Entscheidung vom 06.09.1957 – 2 StR 308/57

2. Strafsenat

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2 StR 308/57 Z2C0 022

Im Namen des Volkes

In der Strafsachce gegen

den Verputzer Bernhard ı (En aus rg dort geboren ıı > 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen vorsätzlicher Körperverietizung

hat der Ferien-S;rafsenat des Bunäesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts in Hanau vom 12. ‚April 1957, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an. das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung nach § 223 StGB zu der gesetzlichen Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Nach ihren Feststellungen hatten der Angeklagte und der bereits rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte I] mit dem Zeugen K eine tätliche Auseinandersetzung; in deren He I schließlich niedergeschlagen wurde. Die Strafkammer hat nicht aufklären können, welcher Angeklagte > niedergeschlagen hat. Sie hat eine gemeinschaftliche Körperverletzung im Sinne des § 223 a StGB verneint, weil der Angeklagte den Zeugen KB allein angegriffen habe und der frühere Mitangeklagte | erst später in die Auseinandersetzung einbezogen worden sei.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist vom Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt worden. Sie i8t begründet.

Der Strafausspruch ist zwar nicht deshalb fehlerhaft, weil strafschärfend gewertet worden ist, daß der Zeuge." 2 | niedergeschlagen wurde. Diese Tatsache ädrtte. ‚die, Strafkammer auch dann zum Nachteil des Angeklagten verwerten, wenn nicht er, sondern der frühere’ "Mitangeklagte Do ) den Zeugen niedergeschlagen hatte, Denn er hatte die tätliche Auseinandersetzung mit den Zeugen grundlos angefangen und damit schuldhaft die Gefahrenlage herbeigeführt, die das Eingreifen RB una schließlich auch den Niederschlag des Zeugen zur Folge hatte (BGH Beschluß des Gr. Strafsenats v. 8.4.1957 - 0834 3/56, NIW 1957, 1117):

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Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß sich die Strafkammer insoweit von anderen Erwägungen hat leiten lassen.

"Insbesondere. liegt keire Veranlassung vor, mit der Re-

vision etwa anzunehmen, die Strafkanmer habe im Widerspruch zu ihren Feststellungen zum Schuldspruch dem Angeklagten den Niederschlag des Zeugen zum: Nachteil angerechnet, weil sie sich von ihrer im Rahmen der Beweiswürdigung geäußerten Vermutung, mit hoher Wahrscheinlichkeit habe er den Zeugen niedergeschlagen, nicht frei gemacht hat.’Ob die Strafkammer die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Körperverletzung im Sinne des § 223 a StGB zu Recht verneint hat, ist mit Rücksicht auf die

‚Beschränkung des Rechtsmittels nicht nachzuprüfen.

Auch gegen die Charakterisierung des Angeklagten als üblen Schläger und Rowdy ist angesichts seines für die Tatnacht festgestellten gesamten Verhaltens nichts einzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, daß für die Strafkammer insoweit eine andere als die aus dem Inbegriff der Hauptverhandliung geschöpfte Überzeugung maßgebend war (§ 261 StPO). Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die

‚ Strafkammer den von dem Angeklagten "in der Hauptverhand-

lung hinterlassenen reuelosen und herausfordernden Eindruck" strafschärfend gewertet hat. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob und inwieweit dieser Eindruck berechtigt war. Eine solche Feststellung kann nur der Tatrichter selbst treffen.

Mit Recht beanstandet die Revision aber, daß die Strafkammer strafschärfend gewertet hat, der Angeklagte

sei bereits in ein Verfahren wegen räuberischer Erpressung

verwickelt gewesen und "nur mangels Beweises" freige-

sprochen worden; damals schon habe sich seine charakterliche Minderwertigkeit gezeigt. Dagegen wäre zwar nichts einzuwenden, wenn die Strafkammer lediglich die in dem früheren Strafverfahren zutage getretene Verhaltensweise des Angeklagten zur Beurteilung seines Charakters mit herangezogen und insoweit strafschärfend verwertet hätte. Daß die Strafzumessung sich darauf beschränkt, ist jedoch nicht anzunehmen, zumal die Urteilsgründe Feststellungen über das damalige Verhalten des Ängeklagten nicht enthalten. Im Zusammenhang gesehen geben die Ausführungen der Strafkammer vielmehr Anlaß zu der Annahme, sie habe den Angeklagten trotz der erfolgten Freisprechung der ihn damals zur Last gelegten Tat dringend verdächtig gehalten und habe auch diesen Tatverdacht strafschärfend gewertet. Das aber ist unzulässig (RGSt 23, 91).

Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat

hat von der Bestimmung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Ge-

brauch gemacht.

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Die Voraussetzungen des § 357 StPO hinsichtlich des früheren litangeklagten RD ilegen nicht vor.

Baldus . Werner Seibert "Menges Hübner