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BGH Entscheidung vom 03.09.1957 – 5 StR 278/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

2187 In der Strafsache gegen

den Koch Kari-Heinz 1 EEE zu: DEE , geboren am MED 1922 in zum, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Besitzes von Diebeswerkzeug

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.September 1957, an der teilgenommen habens

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte MED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12.Februar 1957 im Strafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben; es bleibt jedoch bei der Einziehung des Diebeswerkzeuges.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

Be!

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Besitzes von Diebeswerkzeug nach § 245a StGB zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Eine Taschenlampe, ein Paar Damenhandschuhe und ein Schraubenzieher sind eingezogen worden.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

l.) Da das Urteil Entscheidungsgründe enthält, kommt § 338 Nr.7 StPO nicht in Betracht. Innere Mängel der Urteilsgründe, wie die Revision sie geltend macht, fallen nicht unter diese Bestimmung.

2.) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO vernachlässigt, gibt er nicht an, welche weiteren Beweismittel sie nach seiner Ansicht hätte benutzen müssen. Die Rüge ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 2,168). Sie greift in Wahrheit nur die Beweiswürdigung unzulässig an.

Il.

Die Sachbeschwerde bringt nicht den Schuldspruch, sondern nur den Strafausspruch zu Fall.

1.) Der Sachverhalt, den das Landgericht als erwiesen ansieht, rechtfertigt die Anwendung des § 245a StGB. Er enthält insbesondere nicht den gerügten Widerspruch. Hit der Feststellung, daß der Angeklagte mit seiner Familie in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (UA S.14), verträgt sich die Erwägung, es habe keine dringende Not vorgelegen, weil der Angeklagte hinreichend unter-

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stützt worden und in der Lage gewesen sei, sich Arbeit zu suchen (UA S.24,25).

2.) Die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach 8 20a StGB verurteilt, hält jedoch der rechtlichen Prüfung nicht stand,

a) Diese Bestimmung kann allerdings grundsätzlich auch dann angewendet werden, wenn jemand nur wegen Besitzes von Diebeswerkzeugen nach § 245a StGB bestraft wird (ebenso IK § 245a Anm.I 1). Es handelt sich dabei um eine neue vorsätzliche Tat im Sinne des § 20a Abs.1 Satz 1 StGB. Daß sie aus Vorbereitungshandlungen zum Diebstahl besteht, die selbständig mit Strafe bedroht sind, ist entgegen der Meinung der Revision unerheblich. Daß ein strafbefreiender Rücktritt vom Vergehen des § 245a StGB unmöglich ist, ist in diesem Zusammenhange ebenfalls ohne Bedeutung.

b) Kann also auch ein Vergehen nach § 245a StGB eine "Symptomtat'" im Sinne des § 20a StGB sein, so ist jedoch grundsätzlich nur der Gewohnheitsverbrecher gefährlich, von dem in Zukunft mehr als der bloße Besitz von Diebeswerkzeug zu erwarten ist. Dieser allein stört den Rechtsfrieden nicht so erheblich, wie § 20a StGB es voraussetzt. Die Strafkammer scheint aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Angeklagte künftig noch Diebstähle begehen oder mindestens in strafbarer Weise versuchen werde. In den Ausführungen, mit denen sie es ablehnt, die Sicherungsverwahrüung gegen ihn anzuordnen, sagt sie nämlich, seine letzte Vortat und seine jetzige Tat seien nur strafbare Vorbereitungshandlungen, durch die kein Schade entstanden sei. Der Angeklagte sei, durch seine vielen Vorstrafen gewarnt, "zwar noch nicht zur Einsicht gekommen, aber doch schon sehr vorsichtig, wenn nicht sogar unsicher geworden, so daß möglicherweise seine kriminelle Energie wohl zu

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Vorbereitungshandlungen reicht, daß er aber den letzten Entschluß zur Ausführung der von ihm geplanten Taten nicht recht fassen mag" (UA S.28).

Dieser Satz ist nicht nur deshalb, weil er sprachlich die Zeitform der Gegenwart hat, sondern vor allem wegen des Gedankenganges, den er enthält, dahin zu verstehen, daß die "kriminelle Energie" des Angeklagten vielleicht jetzt schon nachgelassen hat. Denn das Landgericht stützt sich an dieser Stelle nicht auf irgendwelche Umstände, die erst in Zukunft eintreten, insbesondere nicht auf den bevorstehenden Strafvollzug, sondern darauf, daß die vorige und die jetzige Tat des Angeklagten nicht mehr schwere Diebstähle, sondern nur noch Vergehen des Besitzes von Diebeswerkzeug, also Nstrafbare Vorbereitungshandlungen" waren. Es knüpft an diesen Ausdruck an und sagt, die verbrecherische Tatkraft des Angeklagten reiche zwar noch zu Handlungen dieser Art, aber möglicherweise nicht mehr recht zum letzten Tatentschiuß. Damit ist nicht nur die Zukunft, sondern auch schon die Gegenwart gemeint. Das ergibt sich deutlich aus dem vermittelnden Gedanken der bloßen strafbaren Vorbereitungshandlungen.

Da also die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs.1 StGB rechtlich nicht einwandfrei ist, muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Zu ihm gehört auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Auf die besonderen Angriffe, die der Beschwerdeführer gegen diesen Teil des Urteils richtet, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Es sei jedoch bemerkt, daß sie unbegründet sind.

Die Einziehung des Diebeswerkgeuges bleibt besteken, Sie ist in § 245a Abs.3 StGB vorgeschrieben und hängt nich# davon ab, ob der Angeklagte mit Recht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist.

Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker