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BGH Entscheidung vom 07.02.1961 – 5 StR 411/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2178 097

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Werkzeugmacher Herbert (nm ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1922 ir Damm,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Besitzes von Diebeswerkzeug usw,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.0ktober 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Nayr als beisitzende kichter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr END als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das

Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.februar 1961 wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 7.Tebruar 1961 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

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Gründesgzg

Die sachlichrechtlichen äÄngriffe der Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanwendung der %§ 20a, 42e StGB haben keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil befaßt sich mit den früheren Taten des Angeklagten näher und hebt dabei hervor, der Angeklagte sei schon wiederholt darauf hingewiesen worden, daß er demnächst mit einer Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu rechnen habe. ürsichtlich hielt das Landgericht diese Hinweise für berechtigt. Ihm erschienen lediglich die jetzt abgeurteilten Taten nicht genügend geeignet, um eine Verurteilung nach § 20a Abs.1 StGB hierauf

zu gründen.

Nach den Feststellungen ist dagegen mit Rechtsgründen nichts einzuwenden. Denn nicht nur die früheren, sondern vor allem auch die zur Aburteilung stehenden Straftaten müssen "Symptomtaten", also Kennzeichen ein und desselben inneren Hanges zum Verbrechen sein; bei Beurteilung dieser Frage muß der Tatrichter wegen der einschneidenden und harten nechtsfolgen sorgfältig beachten, daß zwischen ihnen und dem veranlassenden Vorgang ein Verhältnis bestcht, welches "diese Rechtsfolgen trotz ihrer Härte als angemessene Antwort empfinden" 1äßt (BGHSt 1,94,99). Dessen war sich das Landgericht hier - ohne Rechtsirrtum - nicht sicher.

a) Der unbefugte Gebrauch des Kraftfahrzeuges ist nach den erschöpfenden Urteilsfeststellungen eine Gelegenheitstat gewesen, zumindest kennzeichnet dieses Vergehen den Angeklagten nicht als Hangverbrecher. Bisher ist er nänlich noch nicht wegen Gebrauchsentwendung bestraft worden. Das allein braucht zwar nicht ausschlaggebend zu sein, weil sich auch die Gebrauchsentwendung - wie die Bundesamwaltschaft zutreffend vorbringt - "in gewisser Weise" gegen fremdes Eigentum richtet. Im allgemeinen müssen jedoch erhebliche Umstände hinzutreten, um aus solchem Verstoß auf einen verbrecherischen Hang folgern zu können. Daran ijehlt es hier,

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Dem Angeklagten konnten sogar seine Behauptungen nicht widerlegt werden, er sei kurz zuvor mittellos nach Hamburg zurückgekehrt, habe in seine letzte Wohnung nicht mehr einziehen können und habe deshalb mit Hilfe des Wägens einen Bekannten aufsuchen wollen, um Gelä zu leihen. Unter solchen Umständen wäre es aber rechtsfehlerhaft gewesen, die Gebrauchsentwendung als "Symptomtat'"' im Sinne des § 20a StGB anzusehen.

Auf die insoweit ungenaue und irreführende rechtliche Begründung des Urteils kommt es daher nicht an.

b) Entsprechendes gilt für die Verurteilung nach § 245a StGB.

Grundsätzlich känn zwar die Bestimmung des § 20a StGB auch dann angewendet werden, wenn der Täter nur des Besitzes von Diebeswerkzeug schuldig ist (BGH 5 StR 278/57 vom 3.September 1957). Jedoch ergeben auch hier die Feststellungen, daß der Tatrichter dem Pistolenbesitz ohne Rechtsirrtum die Bedeutung eines Hangverbrechens abgesprochen hat. Bisher ist der Angeklagte noch nicht nach § 245a StGB verurteilt worden. Bei früheren Taten hat er niemals Waffen mit sich geführt, obwohl die Pistole schon lange in seinem Besitz war und er sich auch gelegentlich mit ihr im Schießen geübt hatte. Während seiner - verdächtigen -— Streife durch das Stadtgebiet von Duisburg ließ er die Waffe im Handschuhkasten seines abgestellten Kraftwagens zurück. Nur für die kurze Zeit seines Duisburger Aufenthaltes fällt ihm aber der Waffenbesitz zur Last (UA S.11). Unter diesen Umständen fehlt es in der Tat an genügenden Anhaltspunkten, um in dem Vergehen gegen § 245a StGB das Kennzeichen ein und desselben inneren Hanges zum Verbrechen zu sehen, wie er sich aus den früher abgeurteilten Verstößen ergibt. Lediglich das wollte auch die Strafkammer wit ihrer techtsbegründung zum Ausdruck bringen, "die hier festgestellten Straftaten" seien "im Vorbereitungsstadium steckengeblieben" und deshalb "nicht hinreichend geeignet, um den Angeklagten schon jetzt

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mit dem Makel und den schweren Folgen der Fixierung als Gewohnheitsverbrucher zu belasten" (UA S.12). Hiervon abgesehen, käme es - wie bereits erwähnt -— auf bloße Mängel der rechtlichen Darlegungen nicht an, weil die erschöpfenden und deutlichen Urteilsfeststellungen die

angefochtene Entscheidung tragen.

vergeblich beruft sich die Beschwerdeführerin schließlich auch auf die Urteilsausführungen zur Strafhöhe,. Dieser Teil der Begründung betrifft vorwiegend die früheren Taten des Angeklagten. Hieraus ergibt sich also nichts dafür, daß die jetzt abgeurteilten Verstöße als Hangverbrechen

anzusehen sind.

Da die festgesetzten Strafen auch nicht zu Ungunsten des angeklagten durch Rechtsfehler beeinflußt sind, war die Revision der Staatsanwaltschaft in vollen Umfange zu verwerfen,

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten und Aufhebung der Strafen mit den Feststellungen hierzu und insoweit Zurückverweisung an das Landgericht beantragt.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Mayr