Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 30.08.1957 – 5 StR 242/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 Stk_242/57 2187 002
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Gerhard KB aus Ti, dort geboren am EB 1433,
wegen Beihilfe zum Meineid
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.August 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EEE
als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.März 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Neineid zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn die bürgerlichen Ehrenrechte auf die. Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die Voll-
streckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt "worden.
Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung
des sachlichen Strafrechtes rüzt, ist begründet. I.
Ein Bekannter des Anzeklagten, namens SB, hatte sich von dem Onkel des Angeklagten einen Lieferwagen geliehen. Der Angeklagte begleitete Sl als Beifahrer. Als EB den Wagen zurückbringen wollte, bat der Angeklagte, der keinen Führerschein besitzt, ihn ans Steuer zu lassen. Se kam dem Yunsche nach. Der Angeklagte wurde wegen Fahrens ohne Führerschein angezeigt. SEE riet nunmehr dem Angeklagten, er solle sich dahin verteidigen, nicht er, sondern SB habe den Wagen gefahren. Das tat der Angekla;ste auch. Dennoch erließ das Amtsgericht gegen ihn auf Srund der Ermittlungen einen Strafbefehl. Auf Veranlassung des SEE 1este der Angeklagte kinspruch ein, Hierin wiederholte er die Behauptung, SC habe den Jagen gefahren. SB sagte dem Angeklagten zu, die Sache werde in Ordnung gehen, wenn der Angeklagte bei seiner Darstellung bliebe. Trotz Bedenken, die er SD z:genüber noch kurz vor dem Termin zur Hauptverhandlung äußerte, blieb der Angeklagte in der Tauptverhandlung bei seiner 3ehauptung. SWililwrekundete sodann als Zeuge, er habe den Tempo-Wagen des Onkels des Angeklagten gefahren, nicht der Angeklagte. Sp beschwor
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seine Aussage. Der Angeklagte unternahm nichts, um diese falsche Aussage zu verhindern. SED wurde vom Landgericht in Berlin wegen Meineides. zu einem Jahr und neun „ionaten Gefängnis und zu den Nebensirafen des § 161 Abs.1 StGB verurteilt.
. Lie Strafkammer ist der Auffassung, ‘der Angeklagte habe SB zur Begehung dieses leineides durch Rat und Tat Hilfe geleistet (§ 49 StG3). Er habe damit gerechnet, daß es zur mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Gericht kommen würde. Er habe noch auf dem Wege zum Gericht erneut mit Sgllwvereinbart, keine andere Dar-
- stellung der Tat zu geben. Diese Verabredung "beinhalte mithin, daß der Zeuge falsch schwören solle". Durch dieses Verhalten des Angeklagten sei Ce in seinem Vorhaben bestärkt worden, die .ınrichtige Sachdarstellung aufrechtzuerhalten und die falschen Angaben zu beschwören.
II.
1.) Die Revision hat im einzelnen nur beanstandet, daß die Strafkammer § 157 StG3 nicht zugunsten des. Angeklagten angewendet habe. Diuses, Vorbringen ist sehon deshalb unbegründet, weil dem Teilnehmer keine Strafermäßigung nach § 157 StG3 gewihrt werden kann (BGHSt
1,22/287).
2.) Auf die allgemeine Jachrügs hatte der Senat jedoch das Urteil seinem gesamten Umfange nach zu überprüfen. Diese Prüfung hat durchzreifende Bedenken ergeben.
Las Urteil stellt zwar unanzreifbar fest, daß der Angeklagte durch sein Verhalten Sub darin bestärkt hat, falsch auszusagen. Dazu war SB zwar schon von sich aus entschlossen. Er hat sogar den Angeklagten erst überredet, die Unwahrheit zu sagen und bei seinem
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wahrheitswidrigen Bestreiten zu bleiben. Das schließt aber nicht aus, daß SB ün.rhaupt nur dann falsch aussagen konnte, wenn ihm der Angeklagte vorher zugesagt hatte, bei der bisherigen Darstellung zu bleiben. Darin lag eine Unterstützung der Hauptet.
Ls fehlt aber bisher :n einer eindeutigen Feststellung, daß der Angeklagte damit rechnete, Sum werde seine Aussage auch beschwören müssen. Insbesondere ergibt sich das nicht ohne weiteres ("mithin") aus der Verabredung des Angeklagten und des Se, bei ihrer bisherigen Darstellung zu bleiben. Hierin liegt wenigstens keine eindeutige Feststellung, der Angeklagte sei sich auch bewußt gewesen, SED weräc seine Aussage mit dem Eide bekräftigen müssen.
Gerade in dieser Richtung hätte es jedoch einer besonderen Prüfung bedurft, weil - wie auch in den Urteilsgründen hervorgehoben wird - SEE nach § 60 Nr.3 StPO zar nicht hätte vereidigt werden dürfen. Außerdem heißt es in den Strafzumessungsgründen, der Angeklagte "als primitiv denkender Mensch habe der geringfügigen Verkehrsstrafsache keine besondere Bedeutung beigemessen". Auch das konnte in ihm den Irrtum veranlaßt haben, es werde nicht erforderlich sein, daß Se seine Aussage beschwöre.
3.) Das alles bezieht sich zwar nur auf das Verhalten des Angeklagten vor der Hauptverhandlung. Die Strafkamner hat aber auch nur in der vorher getroffenen Verabredung die Beihilfe gesehen. Sie erörtert allerdings zusätzlich auch noch, ob der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, in der Hauptverhandlung SW zur wahrheitsgemäßen Aussage zu veranlassen. Sie vertritt hierbei die Ansicht, der Angeklagte habe eine solche Fflicht zum Handeln gehabt. Diese Auffassung entspricht der hechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.BGHSt 2,129/15337).
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Fr 5°
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Der Senat. hat geprüft, ob nicht mit Rücksicht auf üle Hilfsbegründung der Strafkamner die Revision zu verwerfen war. Aus §§ 264, 255 StPO wurden sich keine Bedenken hiergegen ergeben, da es sich um dieselbe Tat handelte, as Urteil enthält aber keine Feststellungen darüber, ob: üer Angeklagte sich bewußt war, daß er sich noch in dem Augenblick, als der Richter sich zur Beeidigung anschickte, zum Wort melden und durch ein Geständnis einen Weineid verhindern konnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Sundesanwalts. .
Dr.Koffka Schmidt Siemer
Schnitt Börker