Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 30.08.1957 – 5 StR 178/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

5 £tR_ 178/57

2187 020

ImNameu des Volkes

In der Stralsache

$uBen

den Stadtkännerer Karı 3 ED zus ve, dort geboren am EEE :905,

wegen schwerer Amtsuntersci..gung u.a.

bat der 5.5trafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Sundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.3örker als beisitzende Aichter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bunäesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 31.Januar 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von cchts wegen -

- 2 —

Gründe§

Der Bundesgerichtshof hatte die erste Verurteilung des Angeklagten Bee aufgehoben, weil die Strafkamer nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen war.

In der neuen Verhandlung war der Angeklagte dann durch Urteil des Landgerichts von 15.August 1956 wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen sowie wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafen von 100,- 150,- und 200,- DM verurteilt worden. Auf die kevision des Angeklagten, mit der nur die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue im Falle Trmac sowie die Gesamtstrafe und die Kostenentscheidung angegriffen worden war, hatte Ger erkennende Senat das Verfahren im Falle Tg zenäß Gem Straffreiheitsgesetz 1949 eingestellt, die Gesamtstrafe aufgehoben und die Kosten des eingestellten Verfahreus der Landeskasse auferlegt. Zur Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden.

Die Strafkammer hat nunmehr wegen der beiden rechtskräftig festgestellten Verstöße auf eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie auf Gelästrafen von 150,- und 200,- DM erkannt. Strafaussetzung zur Bewährung ist dem Angeklagten versagt worden. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Revisionskosten, hat das Landgericht dem Angeklagten auferlegt, soweit er verurteilt worden ist.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen Beschwerden gegen die Versagung von Strafaussetzung zur 3ewährung und gegen die Kostenentscheidung. Das 2echtsmittel hat keinen Erfolg.

-3-

I. Zur fra,e der Strafsussetzung zur Bewährung wird im Urteil folgendes ausgeführt.

"Das Vorleben und die Persönlichkeit des Angeklagten läßt zwar die „rwartung begründet erscheinen, daß er in Zukunft nicht nehr straffällig werden wird. )Jabei gekt die Strafkamner insbesondere davon aus, daß das vorliiggeräe Strafverfahren seinen .indruck auf den Angeklagten nicht verfehlt hat. ine Strafaussetzung zur Bewährung konnte aber deswegen nicht erfolgen, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der erkannten Strafe erfordert (§ 23 Abs. III Ziff.1 StGB). Auch wenn man die von dem „ngeklazten angeführten Milderungsgründe in vollem Unfange berücksichtigt, so fällt nach der Auffassung der Strafkamner bei der Prüfung der Fra;e einer £Strafaussetzung entscheidend ins Gewicht, daß der Angeklagte eine herausragende und mit sroßer Verantwortung ausgestattete Stellung bekleidete. Zu seinem Aufgabenbereich als Stadtkämmerer gehörte es insbesondere, dafür zu sorgen, daß bei der Verwaltung der Finanzen absolute Sauberkeit herrschte und vor allem der „ngeklagte selbst sich absolut korrekt verhielt. Es mag zwar sein, daß, wie der äÄnge!.lagte durch Benennung des Rechtsanwalts Jr.v.H@Bals Zeugen unter Beweis gestellt hat, das Interesse der Üffentlichkeit an dem 'Stadtkassenskandal' weitgehend erloschen ist und die Delmenhorster Bevölkerung davon erfahren hat, daß die Verfehlungen des Angeklagten BB insofern geringfügiger erscheinen, als er lediglich vorübergehend Gelder unberechtigt entnommen hat. Bei

-4-

dem Begriff der Öffentlichkeit ist jedoch

nicht allein auf die Delnenhorster Bevölkerung, _ sondern auf einen grö3eren Äreis abzustellen,

In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen,

daß nach Bekanntwerden der diesem Verfahren

zugrunde liegenden Verfehlungen mehrere größere

Untreuehandlungen Öffentlich- Bediensteter

von teilweise erheblichen äuszaßen im hiesigen - Gerichtsbezirk vorgekommen sind urd eine ver-

ständliche Erregung in üer üffentlichkeit aus-

gelöst haben. Aus dievem Grunde, ebenso wie

aus dem Bedürfnis nach einer zerechten Sühne,

ist es daher geboten, daß der Angeklagte die

gegen ihn erkannte Strafe verbüßt."

Gezenuber diesen Darlegungen bleiben die Angriffe der “evision im ürgebnis erfolglos.

1.) Die Behandlung des Hilfsbeweisamtrages im Urteil unterliegt keinen rechtlichen 3edenken.

&) Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß die Delmenhorster Bevölkerung an dem "Stadtkassenskandal" nicht mehr weiter interessiert sei. Gegen diese Wahrunterstellung wird in den übrigen „ntscheidungsgründen nicht verstoßen.

b) Mit Unrecht auch wirft die Revision dem Landgericht vor, es habe den Hilfsbeweisamtrag nicht erschöpft. Schon der Inhalt des Beweisamtrages spricht dafür, daß VE nur über die Verhäitnisse im Stadtbezirk Delmenhorst Auskunft geben sollte. Der Begriff der Gffentlichkeit wird hier namlich im Zusammenhang mit den „ommunalwahlen erürtert. heiterhin konnte auch die Person des Zeugen als‘ Senators, Kitglieds des Verwaltungsausschusses der Stadt Jelmenhorst und Fraktionsvorsitzendem bei dem Tatrichter

-5.

- 5 - den. Ge- . nn . nicht Tanken aufkommen lassen, dieser Zeuge sei über die öflcntliche Meinung in anderen Teilen des Gerichtsbezirks besser unterrichtet als das Gericht und solle deshalb (nac;: den: Willen des Antragstellers) auch hierüber gehört werden.

2.) Die sachlichrechtlichen . ngriife des Beschwerdeführers gegen die Versagung von Sirafaussetzung zur Bewshıung greifen ebenfalls nicht durch.

Die Frage, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert, mus der latrichter nach seinem ärnessen beurteilen. Das Revisionszericht hat nur zu

prdien, ob ihm dabei ein Kechtsirrtum unterlaufen sein könnte. Bei dieser Prüfung ist ein .ingriff in die Ernessensfreiheit selbst unzulässig. Unter Berücksichtigung äieser Grundsätze ist zu dem Revisionsvorbringen folgendes zu sasen;

a) Die Darlegungen des Urteils sind nicht widerspruchsvoll, soweit sie ein allgencines Interesse der delmenhorster Bevölkerung zwar verneinen, jedoch in Bezug auf “einen größeren Kreis" ein solches Interesse annehmen. Jenn d.e Folgerung, daß bei einem Schwinden des Aufsehens bei der Lelmenhorster Bevölkerung das Interesse der Bes ' völkerung des übrigen Gerichtsbeziriks erst recht geschwunden sein wüsse, ist nicht zwingend. Jort "ann die Anteilnahme gerade deshalb bewahrt worden sein, weil spätere Verfehlungen anderer "Öffentlich-Bediensteter" dieses Bezirkes die srinnerung in besonderem Maße wachgehaälten haben. Zumindest ist eine solche Folgerung denkgesetzlich möglich und deshalb in diesem Rechtszuge unanfechtbar.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang neue Tatsachen vorträgt, ist ihr Vorbringen unzulässig.

-6 -

db) Im übrigen hat dıe Strafkarmer auch - wie die Urteilsgründe deutlich zeigen - dem üusichtspunkt der Öffentlichen inteilnahme nur ganz nebengeorädänete Bedeutung beigslest. Für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung war "entscheidend", daß der angeklagste "ein» herausragende und nit großer Verantwortung ausgestattete Stellung bekleidete", daß es "zu seinen Aufgabenbereich als Stadtkäumerer insbesondere gehörte, dafur zu sorgen, daß bei der Verwaltung der Finanzen absolute Sauberkeit herrschte und daß vor allem der Angeklagte selbst sich absolut korrekt verhielt" (UA S.4). Das Landgericht hat also die tatbezogenen persönlichen Umstände des Angeklagten berücksichtigt und eine für die Öffentlichkeit erkennbare Sühne in diesem Einzelfalle deshalb für angemessen gehalten, weil der Angeklagte sein hohes Amt mißbraucht hatte. Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden, wie der erkennende Senat/dem ähnlichen Fall eines Gemeindedirektors bereits entschieden hat (vgl.5 StR 382/54 vom 2.11.1954 = NI7 1955,30). Denn zu den anerkannten Strafzwecken gehört es auch, die kechtstreue bestimmter Schichten der Bevölkerung zu stärken. Es gibt Fälle, in denen hierfür nicht der bloße Ausspruch der Strafe genügt, sondern die Schwere der sesetzesverletzung und der Ernst des Nichterspruches nur dann genügend zum Bewußtsein disser reise gebracht werden können, wenn die Strafe vollstreckt wird. Es ist deshalb rechtlich bedenkenfrei, wenn der vatrichter diese Gedanken - auf den Umständen des kinzelfalles aufbauend - für die Versasung von Strafaussetzung zur 5ewährung nach § 23 Abs.3 Nr.1 StGB entscheidend sein 1äßt.

it Unrecht beruft sich die .ievision demgegenüber auf die bntscheidung 115/55 dus 4.Sstraisenats vm 12.5.1955 (NIW 1955,9956), der ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liegt als hier. In der angeführten Ent-

- T-

- T..

schtidung hatte der Tatrichtır unter Zubilligung mildernder Umstände die gesetzliche “lindeststrafe für „eineid verh.ngt und von vornherein nur eine Teilvollstreckung der „indeststrafe in Aussicht gestellt. Unter diesen besonderun Umständen konnte allerdin,s die bloße Berufung auf

den Abschreckungszweck nicht senı.gen, um eine Versagung von Strafaussetzung zu rechtiertigen. iit Recht hat der Zundesgerichtshof daher entschivüen, daß in Fällen solcher „rt "die Bedeutung der einzelnen Straftat in ihrer Besonderheit für die Gefährdung der llechtsordnung" berücksichtigt werden müsse, die Versagung dürfe dann "nicht blo3 auf dem allgemeinen Gedanken der Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten beruhen", Wie erwähnt, kann hier dem Landgericht sein solcher Vorwurf

nicht gemacht werden.

II. Die Kostenentscheidung ist ebenfalls mit Rechtssründen nicht zu beanstanden.

1.) Zine Anwendung des § 475 StPO ist nicht schon wegen der ersten Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz seruchtfertigt (auch der Grund der Aufhebung ist insoweit bedeutungslos). Nur wenn die Aufhebung im Endersebnis des Verfahrens eine Gem Angeklagten günstige Abänderung der Entscheidung ge- "bracht hätte, könnte von einem Lrfolge" im Sinne des § 473 StPO gesprochen werden. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Istzten Urteil vom 27.11.1956 in diessr Sache bindend ausgesprochen.

2.) Eine Ermäßigung der Kosten nach § 473 StPO mußte weiterhin nicht allein deshalb zugebilligt werden, weil cie jetzige Gesamtstrafe niedriscr ist als die Gesamtstrafe des landgerichtlichen "Trteils vom 15.August 1956.

-8.

Der Senat hat in seinen Urteil vom 27.11.1956 lediglich darauf hingewiesen, das es für die Kostenentscheidung von Belang sein könnte, wenn durch den „egfall der Verurteilung in Falle TlBäie Höhe der zu bildenden Gesamtstrafe "erheblich" beeinflußt werden würde. Von einem solchen wesentlichen Einflu3 auf das ündergebnis des Verfahrens kann aber keine Rede sein,. zumal der Angckla;te - wie die Strafkammer mit Recht hsrvorhebt -— entgegen der wesentlichen ttoßrichtung seines Verteidigungsbemühens die jetzige S;rafe ebenfalls verbüßen muß.

3.) Soweit die Revision die kostenentscheidung unter Berufung auf die Darlegungen von Hülle in Dhiz 1954,70 und unter Hinweis auf die Einstellung im Falle TWangreift, übersicht sie, daß die Ausführungen von Hülle sich nur üarauf beziehen, daß gegen einen Angeklagten in der zweiten Verhandlung wegen derselben Tat eine geringere £trafe verhängt worden ist. Auch nach Meinung von Hülle ist - wie er ausdrücklich hervorhebt - nach den allgemeinen Regeln der §§ 465,467 StPC zu entscheiden, wenn der Angeklagte von der Beschuldigung einzelner Straftaten freigesprochen oder das Verfahren wegen einzelner Straftaten eingestellt wird. Dem ist im vorliegenden Falle entsprochen worden; die gesamten Kosten in Falle Te sind der Staatskasse auferlegt worden. Der Gesichtspunkt der Einstellung konnte daher bei der Trmessensentscheidung des § 473 Abs.1 Satz 3 StPO keine Rolle mehr spielen. Das Landgericht hat daher ganz zu Recht nur die Ergebnisse beider Gesamtstrafen miteinander verglichen.

-9-

-9-

Da auch sonst kein Rechıtsfehler zu erkennen wer, mußte die Revision des Angeklagten im vollen Umfange verworfen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Dr.Koffka Schnidt Siemer Schmitt Börker