Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 15.06.1956 – 2 StR 232/56
2. Strafsenat
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r 2244 097
2,5tR. 232/36
Pal
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
bei ,„ zur Zeit in Untersuchungshaft, 2.) den Stadtkämmerer Kari B aus Di - dort geboren am 909,
wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a,
1.) den früheren Verwaltungsangestellten Richard D aus a: geboren am EEE . 22: in}
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr: Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
‚ un Geschäftsstelle.
Justizangestellter als Urkundsbe
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 16. Kärz 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagten sind verurteilt wordens
a) DUEEEEMB wegen schwerer Amtsunterschlagung in _ Tateinheit mit Untreue zu vier Jahren Zuchthaus, Geldstrafe und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
b) Balzer wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen sowie wegen eines weiteren Falls der Untreue zu einem Jahr Gefängnis und drei Geldstrafen.
Beide haben Revision eingelegt und Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gerügt, Die Verfahrensrüge greift durch,
Nachdem für die Hauptverhandlung der Studienrat Wolfgang TED aus DB als einer der Schöffen geladen und als verhindert entschuldigt worden war, ließ der Vorsitzende am 12. März 1956 für die am 15. März beginnende Hauptverhandlung den in der Liste der Hilfsschöffen unter Nr 67 verzeichneten Angestellten Karl RD aus OD !aden. der an der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt hat. Rolf war nicht der nach § 49 Abs 1 GVG einzuberufende Schöffe; denn nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden waren nicht alle ihm in der Liste vorgehenden Hilfsschöffen im laufenden Geschäftsjahr bereits einberufen worden. Der Ausnahmefall des § 49 Abs 2 GVG war richt gegeben. Rolf wer daher nicht der gesetzliche Richter (BGHSt 5, 73). Hiernach ist wegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr 1 StPO auf Grund der zutreffenden Rüge beider Angeklagter das angefochtene Urteil aufzuheben.
Eines Eingehens auf die nicht näher begründete
Sachrüge bedarf es nicht.
Baldus Dr. Dotterweich Werner
Dr. Schalscha Hoepner