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BGH Entscheidung vom 20.08.1957 – 4 StR 652/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 652/57

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Schreiner Yllhelm A aus V RE ne @/8, Ikrs. Tr scboren am WB; Krs.

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wegen fahrlässiger Tötung usa. . R hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung ' vom 16. Januar ‚1958, ah der beilgenonnen habens

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Senatepräsident. Dr; ‚Rotberg , Bi «

als ‚Vorsitzender; Won u E

Bundesrichter Krumme en Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter . Hoemer

Bundesrichter Prof.Dr.Iang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt’ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

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Justizangestellt er m 2 , nn

als Vrkundsbeamter der" Göschäftentells,

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‚für Recht erkannt‘

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Die Rövision der Stastsanwaltschart gegen das Urteil des Tandgerichts in Traunstein vom 20. August 1957 wird, verworfen, \

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Die Kosten, des Reonbontiieie farlen. der Landes. ‚kasse” eur Last. Be BE re

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Von Rechts wegen .

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eründe:

I. In der Nacht zum 19. September 1956 gegen 1.00 Uhr £uhr der Angeklagte mit seinem zintonner Ford FK 1000 auf der von Bad FE nordwärts nach Tr führenden Umgehungsstraße. Fahrgäste waren außer einer Schwester und einem Bruder weitere drei Verwandte des Angeklagten, darunter Freu CME, die den vorderen vechteh Sitzplatz eingenommen hatte,’ Als sich der Angeklagte der Stelle näherte, wo die von Ihm befahrene Umgehungsstraße in einer mäßigen Linkskurve in.die vorfahrtberechtigte SRuENE> Straße einmündet, verminderte er seine Geschwindigkeit, die vorher etwa 70 km/st betragen hatte, auf. etwa 63 km/st. Mit dieser Geschwindigkeit bog er in die ihm bekannte, 8,80 m breite Sum Straße ein, auf der, wie er ebenfalls wußte, die Geschwindigkeit auf 40 km/st beschränkt war. Infolge seiner für die Straßenverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit geriet er mit den beiden rechten Rädern seines Fahrzeugs auf den rechten Wiesenrend neben. der Fahrbahn. Sein Versuch, auf die Straße. zurückzulenken, mißlang. Er fuhr, ohne zu bremsen, 22m geradeaus weiter" und prallte dann an einen Betonlichtmast, "nachden er ‚Kurz ‚Zuvor ein Hydrantenzeichen umgefahren hatte, Die Windschutzscheibe und das Fenster der rechten Türe seiries Wagens wurden weggeschleudert, "Bei dem Anprall erlitt Frau 17 eine schwere Schädelzertrünmerung. Sie war auf ‚der Stelle‘ "tot. "Die übrigen Insassen, auch der Angeklagte, wurden ‚erheblich verletzt,

II. Die Strefkanner sicht ‘die: für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit des‘ Angeklagten darin, daß er in die SC S:;raße mit zu hoher Geschwindigkeit eingebogen sei. Ihm seien die örtlichen Verhältnisse an der Einmündungsstelle bekannt gewesen, vor allem, daß sie die Einhaltung einer mäßigen Geschwindigkeit notwendig machten. Die Strafkammer hat ihn deshalb "wegen eines Vergehens der

fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit vier rechtlich zusam-: mentreffenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung" zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Sie R heat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und davon abgesehen dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen. k

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Otwohl der Angeklagte, wie die Strafkammer ferner fest} gestellt hat, zur Unfallzeit einen Blutalkoholgehalt von E 3 etwa 1,15 %o aufwies - er hatte während der Abendstunden 2 vor dem Unfell in zwei Wirtschaften mehrere Gläser Bier getrunken -, hat sie den, Tatbestand, eines Vergehens der Zahr- & lässigen Straßenverkehrsgefährdung aus zwei Gründen verneint! Einmal könne bei einer solchen Blutalkoholkönzentration i eine alkoholisch bedingte Enthenmung nicht angenommen werden an einer anderen. Stelle ihres Urteils begründet sie diese h Auffassung ferner damit, deB in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen nicht mit ausreichender Sicher-, heit angenommen werden könne, "daß die Alkoholwirkung als E Folge die unsichere‘ Fahrweise nach sich gezogen hatı (U. Sn... Du ER . N

III. Die Stastsanwaltschaft wendet sich mit sachlichrechtlichen Einwänden ‘dagegen, daß die Strafkamner den Ange klagten nicht auch der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung für schuldig erachtet hat. Das Rechtsmittel muß er. folglos bleiben. Pe SEE “ " Zu 2 3%

1.) Nach den Feststellungen der Strafkammer über die Unfallzeit und den Unfallort muß davon ausgegangen werden, RN | der Angeklagte außer sich ‘selbst nur die Insassen seines i Wagens, die nit ihm verwandt waren, an Leib oder Leben Zefährdete. Es Zehlt nämlich en einem sicheren Anhalt dafür, daß sich zu der Zeitz‘ sls er in die Salzburger Straße einbog(früh gegen 1 Uhr), noch sonstige Verkehrsteilnehmer

in der Nähe befanden, denen von seiner Seite hätie Gefehr

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drohen können. Dann aber hängt seine Verurteilung wegen fahr-

lässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a. davon ab, daß zu den Personen, die durch § 515 a Abs. 1 Nr. 2 StGB gegen die

von einem verkehrsunsicheren Kraiti/ahrer eusgehende Gefähräiung

der Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt werden sollen, auch die Insassen des von ihm geführten Fahrzeugs gehören. Da diese Frage im vorliegenden Fall zu verneinen ist, muß

“die Revision der Staaisanwaltschaft schon deshalb erfolglos

bleiben. Es kommt daher nicht mehr darauf an, zu prüfen, ob die Begründung, mit der die Strafkammer eine Verkehrsun-

vauglichkeit des Angeklagten verneint hat, vechtlichen Be- ‘denken begeanet.

e) Zur Frage der Gemeingefahr hat seit der in BGHBt 6, 100 veröffentlichten Entscheidung des 1. Strafsenats des Eundesgerichts vom 23, Februar 1954 dieses Gericht, insbesondere auch der für Verkehrsstrafsachen zuständige er-- kennende Senat daran festgehalten, daß Gemeingefahr in Sinne des § 315 Abe. 3 StGB und der §§ 315 a und 316 auch die, Gefehr bedeutet, die ein Kraftfahrzeugführer den Insassen seines Fahrzeugs, mit Ausnahme der Teilnehmer an seiner Tat im Sinne der §§ 47 ff StGB, bereitet. Darüber hinaus hat der erkennende Senat die- Fahrzeuginsassen -- mit der erwähnten Ausnahme - sogar dann in den Schutzbereich der §§ 516, 315 a,’ 515 Abs. 3. einbezogen, wenn sie in Kenntnis der Fahruntüchtigkeit des Führers an seiner Fahrt wilnahmen (BGHSt 6, 232). Der. Senat. ‚muß diese Rechtsauffassung nach nochmaliger Prüfung in ‚nesentlichen Punkten | aus folgenden Gründen einschränken: : .

Gemeingefahr bedeutet nach § 315 Abs. 3 StGB "eine Gefahr für Leib oder Leben, sei es auch nur eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende Sachwerte, die in frendem Eigentum stehen oder deren Vernichtung gegen das Gereinwohl

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verstößt." Der Wortlaut dieser Gesetzesfassung ist geeignet, in vieler Fällen zu rechtlichen Mißdeutungen Anlaß zu geben; Bei einer Gemeingefahr muß es sich stets um eine solche hendeln, die der Allgemeinheit droht, mag diese auch nur durch eine Einzelperson vertreien sein. Nicht gemeint aber # ist die Gefahr, die/Mäter einem bestimmten Menschen bereitet, den er aus einer unbestimmten Vielzahl von Personen

ausgesondert hat, sei es als das Opfer eines gerade gegen ih gerichteten Angriffs oder ohne einen derartigen Vorsatz. Wer beispielsweise einem in Fahrt befindlichen Radfahrer, weil er es auf ihn als bestimnte Einzelperson abgesehen hat, einen Knüppel zwischen, die Speichen wirft und ihn auf diese Weise an Leib oder Leben gefährdet, führt dadurch A| keine Gemeingefehr im Sinne von §§ 315 a, SL ELGB herbei. # Für sie ist es im Gegensatz zur Sonder- oder Individualgefahr wesentlich, daß ihre Wirkung der Herrschaft dessen entzogen ist, der sie in Gang gesetzt hat, und die sich nun h -— ungezielt - gegen jeden richtet, der, wer es auch sel, ind ihren Bereich gerät. -

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b) Offenbar wollte auch der Gesetzgeber den Begriff der Gemeingefahr nicht anders verstanden haben. Das zeigt, die Entstehungsgeschichte der durch Art. 4 des ‚Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni, 1935 (RGBl 1, 839) eingefügten ‘Vorschrift des § 315. Von "Gemeinge-Fehr" gegenüber einer einzelnen, bestimmten Person oder Sache war bis dahin nie die Rede gewesen. Der’ gefährdete Mensch oder die bedrohte Sache mußten immer-als Teil eines nicht im einzelnen bestimmten Kreises, als deren "Repräsen- | tanten", erscheinen. Streiii& war nur, ob die Gefährdung einer einzigen Person oder Sache, die so gut wie jede andere in die gleiche Gefahr 'nätte geraten können, für die Annahme einer Gemeingefahr ausreicht oder nicht.

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s Die amtliche Begründung zu Art. 4 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1935 (Amtliche Sonderveröffentlichung der Deutschen Justiz Nr. 10) und die Richtlinien für das Strafverfahren (AV des RJU vom 7. August 1955 in DJ 1955, 1124 Nr. 389 a) äußern sich zu der hier in Betracht kommenden Frage nicht. Der "Bericht über die Arbeit der amtlichen Strafrechtskommission" führt dazu im Abschnitt über gemeingefährliche Handlungen aus (Gürtner, Das kommende deutsche

Strafrecht, Besonderer Teil, 5. 208):

"Gemeinsam ist, den Handlungen, daß sie regelmäßig eine Gefahr für die Allgemeinheit .begründen 0 ‚Eine gemeine Gelahr ist die, deren Umfang und Ausdehnung sich nicht übersehen und abschätzen

1§ 8t ... Gewöhnlich gefährden dic hier unter Sirafe gestellten Handlungen eine individuell nicht bestimnte Personennchrheit, Es gibt aber auch Fälle, - in denen nur einzelne Personen oder Sachen gsefährdet werden. Es ist erforderlich, auch diese Straftaten unter den erhöhten Strafschutz der in diesem Abschnitt zu behandelnden Tatbestände zu stellen."

Daraus ist ‚ersichtlich, ' daß die Schöpfer der Strafrechtsnovelle von dem herkömmlichen Begriff der Gemeingefahr gusgegangen sind. Sie. haben lediglich die bisher in der Rechtslehre vorhandene Streitfrage dahin entschieden, daß die Ge-

fährdung einer einzigen Person “oder bedeutender Sachwerte ausreiche, Es lassen sich aber nirgendwo "Anhaltspunkte dafür finden, daß der Gesetzgeber. des Jahres 1935 von dem‘ demals unumstrittenen überkommenen' Begriff der Gemeingefahr abgehen wollte. Hätte er das beabsichtigt, dann wäre darauf sicher hingewiesen worden, Die Wortfassung des § 315 Abs, 3 StGB, die auf den ersten Blick eine’ weitergehende Deutuig zsuläßt, steht jedenfalls einer sinngerechten Auslegung nicht entgegen.

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ce) Gefährdet der betrunkene Kraftfahrer nur sich selbst,

so führt er dadurch schon nach dem Wortlaut des Gesetzes

' keine Gemeingefahr nerbei, Aus dem geschützten Personenkreis sind aber auch die an sich zum Publikum gehörenden Tatteilnehmer im Sinne der! §§ 47 bsi 49 StGB auszunenmen (BGHSt 6, 100). Sie stehen für die rechtliche Beurteilung _— au? der Seite des Täters und nicht stellvertretend für die Gemeinszhaft. Dem Wortlaut des § 515 Abs. 3 StGB ist diese Ausnahmestellung des genannten Personenkreises zwar nicht zu eninehmen; sie folgt jedoch aus rechtslogischen Erwägungen. Denn der Kraftfahrer selbst und etwaige Teilnehmer im Sinne ‚der §§ 47 £2 StGB, die nur sich selbst auf eine

Verkehrsteilnehmern zugedacht nat.

2.) Ob die Gefährdung von Fahrzeuginsassen eine Gemein- ; gefahr im Sinne der genannten Bestimmungen herbeiführt,

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wird nur dann zu bejahen sein, wenn an Stelle des betroffenen Fahrzeuginsassen auch ein beliebiger anderer der Ge- ;@ fahr hätte ausgesetzt sein ‚können. Nur’ dann - Ast in ihm die Allgemeinheit gefährdet. ” ur BB

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In den Beschitzten, Persbngnkreie fallen insbesondere.

“y N Far ne? on a) Benutzer. von S£fenklichön. Verkehrsmitteln" (Straßen-

bahnen, Tinieriomnibusse, 'guch ‚söheit sie durch, priyate‘, Unternehmer betrieben werden). Ihre Benutzung. steht. "allen Verkehrsteilnehmern offen; überdies werden Bie "vielfach auf ihre Inanspruchnahme angewiesen sein. Zahl, und "Zusammen- \

setzung der Fahrgäste sind vom Zufall abhängig; auch beliebige andere Personen hätten in die gleiche Lage geraten können,

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b) Omnibusreisegesellschaften, Die Teilnehmer bilden zwar gewöhnlich einen fest wmrissenen Personenkreis, die alle einen Reisevertrag mit dem Unternelmer abgeschlossen haben, Es hat aber grundsätzlich jeder, der von der Ausschreibung erfährt, die Möglichkeit, sich an der Fahrt zu beteiligen.

C) Benutzer von Kraftdroschken (Taxis).,Der Droschkenfahrer bietet seine Dienste grundsätzlich jedem an, der sie wünscht, Die Mitanhme der Fahrgäste beruht nicht auf persönlichen Beziehungen oder Bindungen zu ihnen, sondern hat ihren Anknüpfungspunkt unmittelbar im Straßenverkehr, Welche Personen der Taxifahrer befördert, ist regelmäßig reiner Zufall. Auch beliebige andere hätten es sein künnen,'

In allen diesen Fällen gefährdet ein betrunkener Fahrzeuglenker alle die, die gerade mitfahren. Er wählt sich dazu nicht bestimmte Personen aus; vielmehr sind sie für ihn mehr oder weniger zufällige Glieder der Allgemeinheit, die sich ihm anvertrauen. Dabei ist es unerheblich, ob der Beförderungsvertrag auf öffentlich-rechtlicher oder auf privat-rechtlicher ‚Grundlage beruht,

En dehuchuchung

angehörige, Verwandte, Freunde_ oder Bekannte mitnämmt oder wenn sich mehrere Freunde ein Kraftfahrzeug zu gemeinschaftlichen Ausflug mieten. Hier sind persönliche Beziehungen und die innere Einstellung zwischen den betreffenden Personen (Zuneigung, gleiche Interessen, Wunsch nach gemeinsamem Reiseerlebnis, Verabredung eines Ausflugs usw.) schon bei der Auswahl der Fahrtteilnehmer ausschlaggebend. Sie sind in diesen Fällen nicht vom Zufall bestimmte Verkehrsteilnehner, die durch andere ersetzt werden könnten, sondern vom Fahrer zur Erreichung des Zwecks besonders ausgewählte Personen. Ähnliches gilt für die Beziehung.des angestellten Fahrers

zu seinem von ihm beföürdertien Dienstherrn. Anstelle der teförderten hätten nicht beliebige andere Menschen in die

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" allgemeinen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Das

wissem "Sinne anvertrauen, nicht im gleichen Maße veranlaßt. '

gleiche Lage geraten können. Es fehlt daher, wenn sie ws. sie bei der Pahrt durch den Lenker in Gefahr gebracht werden, an dem für den Begriff der Gemeingefahr notwendigen Merkmai der Unbestimmtheit. Wer z.B. mit seiner Ehefrau nachts zu

schnell über eine menschenleere Kreuzung fährt, gefährdet

schon für das natürliche Rechisgefühl nicht die Allgemeinheit.

‚Gemeingefahr ist auch nicht gleichbedeutend mit der

15ßt schon der Wortlaut des § 315 a StGB erkennen. Er setzt :. neben einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenver-‘ R kehrs 'durch eine der in den Nrn. 1 bis 4 näher gekennzeich- = & neten Verhaltensweisen zusätzlich voraus, daß dadurch eine * Gemeingefahr herbeigeführt wird, Beide Gesetzesmerkmale, die-Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und die Schaffung einer Gemeingefahr, bedeuten nicht das gleiche. Es kann je- \ mand das eine tun ohne zugleich das andere zu bewirken wie E auch umgekehrt. Erst die Verwirklichung des richtig als Ge- ! fährdung der Allgemeinheit (in ihren Gliedern) abgegrenzten zusätzlichen Merkmals der Gemeingefahr im Sinne von § 315 a3 StGB rechtfertigt nach der erkennbaren Absicht des Gesetz-. Gebers die erhöhte Strafwürdigkeit von gefährlichen Verkehrs: verstößen als Vergehen, die ohne Hinzutreten dieses Merkmals — mangels eines Verletzungserfolges - nur als Übertretung von Oränungsregeln des Straßenverkehrs strafbar wären. Rechtspolitisch ist solche erhöhte Strafbarkeit zu Gunsten von ‚Fehrzeuginsassen, die durch eine persönliche Beziehung zum Fahrer bestimmt sind und sich regelhäßig ihren Fahrer selbst ‘aussuchen können; ‘sich ihm also in ge-

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3.) Der Senat gibt die bisher vertretene, weitergehende. Ansicht zu der Frage, ob die Insassengefährdung stets eine

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Gemeingefahr bedeutet, ausdrücklich auf. Da er für die Entscheidung von Verkehrsstrafsachen allein zuständig ist, bedarf es einer Anrulung des Großen Senats für Strafsachen auch insoweit nicht, als er von früheren Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs abweicht.

Im vorliegenden Falle fuhren nur Geschwister und andere Verwandte des Angeklagten in dem Unfallvagen mit. Für sie irifft das unter 2 d Gesagte zu, so daß der Angeklagte nicht nach den §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB bestraft werden darf, Die. Revision der Staatsanwaltschaft mußte daher _ verworfen werden. “

Rotberg Krrumme Bauer

Hoepner - Lang-Hinrichsen

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