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BGH Entscheidung vom 26.06.1958 – 4 StR 181/58

4. Strafsenat

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4 StR_181/58 | 2252 024

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Angestellten Ernst K EEE zus XI GE (U), geboren am MU. ED ED in NE /cs:,

wegen fehrlässiger Tötüng u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bund esrichter Mantel

Bundesrichter Dr, Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt EB in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsheamter der Geschäftsstelle

Zür Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 24. Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. j

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiäsen.

Von Rechts wegen

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Gründ

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Der Angeklagte lenkte am 16. März 1957 zwischen 20 und 21 Uhr den seinem Schwiegervater Josef DEE z°- hörenden Kombi-Wagen Auto-Union auf der Straße zwischen ED uno KıCEEE. Sein rechts neben ihm sitzender Schwiegervater war infolge reichlichen Alkoholgenusses erheblich betrunken. Er vermochte nicht mehr aufrecht zu sitzen und fiel wiederholt nach links gegen den Angeklagten, der dadurch in der Steuerung des Wsgens stark behindert wurde, Der Angeklagte war ebenfalls, wenn auch nicht in gleich hohem Maß wie sein Schwiegervater angetrunken, immerhin aber so erheblich, daß er fahruntauglich war. Als er während einer kurzen Pause zwischen den genannten Ortschaften sein Fahrzeug am rechten Straßenrand mit den rechten Rädern in einer seichten Straßenrinne hatte stehen lassen und es nun wieder in Gang setzte, verlagerte sich, als die rechten Räder wieder die feste Fahrbahn erreichten und sich hoben, mit dem Schwerpunkt des Wagens auch das Körpergewicht des betrunkenen BEP nach links zum Angeklagten hin. Dabei griff BED mit der rechten Hand in das Steurrad und hielt es so Test, daß os der Angeklagte nicht mehr freibekommen konnte. Trotzdem aber fuhr er, allerdings mit einer nur mäßigen Geschwindigkeit von etwa nur 10 bis 15 km/h weiter. Dabei geriet er innerhalb einer Strecke von 27 m schräg von.der rechten zur ! linken Fehrbahnseite und dort noch 9 m auf dem angrenzenden .- @rünstreifen weiter. Von dort stürzte der Wagen über eine 2 m hohe Böschung und Üüberschlug sich. BB erlitt dabei tödliche Verletzungen. Der Angeklagie hatte infolge seiner Fahruntauglichkeit das ihm mögliche und naheliegende Abbremsen des Wagens unterlassen und es dadurch versäumt, das Fahrzeug vor dem Absturz zu bewahren.

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung begegnet für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken, Er kann aber infolge der tateinheitlichen Verbundenheit mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung deshalb nicht bestehen bleiben, weil sich dieser Schuldspruch nach den bisherigen Feststellungen nicht halten läßt. Die Strafkammer stützt ihre Annahme, der Angeklagte habe eine Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB herbeigeführt, auf die Tatsache, daß er einen bedeutenden fremden Sachwert, nämlich den Kombi-Wagen seines Schwiegervaterssund außerdem und vor allem dessen Leben gefährdet habe,

Diese rechtlichen Begründungen hatte der erkennende Senat his zu Seinen Entscheidungen 4 StR 554/57 vom 18. Deze ber 1957 (BGHSt 11, 148) und 4 StR 652/57 vom 16. Jamuar 195 (zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimnt; veröffentlicht in NIJW 1958, 507 Nr. 14) als zutreffend anerkannt. In der erstgenannten Entscheidung hat er sich jedoch unter Aufgabe seines früheren Standpunktes zu der Auffassung be-

- kannt, daß wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht bestraft werden kann, wer infolge alkohol bedingter Fahruntauglichkeit lediglich das von ihm geführte, sei es auch in fremdem Eigentum siehende Kraftfahrzeug gefährdet. In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat die frühere Auffassung aufgegeben,, wonach auch die Gefährdung von Insassen eines Kraftfahrzeugs, die der Führer nach’ ‚persönlichen Gesichtspunkten ausgewählt oder die ihn zum Führer bestellt haben, die Herbeiführung einer Gemeingefahr . im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB enthalte. u

Bei der Schilderung des Unfallhergangs erwähnt die Strafkammer - von ihrem Rechtsstandpunkt verständlicherweise®. weil es dabei darauf nicht ankam - nichts davon, ob zur Unfallzeit in der Nähe des Unfallorts sich außer dem Angeklag-

ten und seinem Schwiegervater noch andere Verkehreteilnehmer auf der Straße befanden, die durch den verkehrsuntüchtigen Angeklagten in Gefahr gebracht worden sein könnten, Nur wenn, dies der Fall gewesen sein sollte, könnte und müßte er wiederum wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt werden. Mit dem Schuld- und Strafausspruch ist auch die Ent- ° scheidung der Strafkamer entfallen, durch die dem Angeklag-': ten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Auch °° insoweit wird die Strafkamer neu zu entscheiden haben. Ihre, . bisherigen Gründe für die Versagung der Strafausseizung sind “ rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen geltend macht, geht offensichtlich fehl.

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