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BGH Entscheidung vom 27.02.1958 – 4 StR 24/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR_24/58

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Im Namen de Vo

In der Strafsache

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den Kraftfahrer Hans G EB zus Ne. dort geboren um @, END EB,

wegen fahrlässiger Straßenverkshrsrefährdung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

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Sitzung vom 27. Februar 1958, an der teilgenommen haban:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krume Bundesrichter Dr. Sauer Bundasrichter Dr, Seibert

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwalischaft,

Justizangestellter >

-als Urkundsbeamter der Geschöftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 29. ker 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Okto-

Die'Sache wird zur neuen Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

en das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Il. Der Angeklagte lenkte am 1, Mai ı957 seinen Volkswagen durch VEEEEB miü einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/std. In der H@Wstraße fuhr er in Höhe des Anwesens Nr. 23, als er sich dem Ende einer Linkskurve näherte, den Ingenieur KB en, der noch kurz vorher scharf rechts auf dem etwa i/2 m breiten Bürgersteig gegangen war, und verletzie ihn tödlich.

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Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, TED müsse plötzlich den Bürgersteig unbedacht verlassen haben und ihm in die Fahrbahn gelaufen sein, für nicht widerlegt. Sie hat ihn deshalb nicht der fahrlässigen Tötung für schuldig erachtei. Sie hai ihn jedoch wegen eines Vergehens der Zahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315 a Abs. ! Nr. 2, 316 Abs. 2 zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er zur Unfallzeit infolge genossenen Alkohols fahruntauglich war. Die ihm eninommene Blutprobe hatts nämlich einen Alkoholgehalt von mindestens 1,65 Ko zur Unfallzeit bei ihm ergeben. Nach Auffassung der Strafikanmer hat er "eine konkrete Gemsingefahr" dadurch herbeigeführt, daß er die in seinem Wagen befindlichen Tahrgäste, die sämtlich Bekannte von ihm waren, fahrlässig in Gefahr brachte.

II. Mit dieser Begründung läßt sich die Annahne, der Angeklagte habe eine Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs, 3 i. Verb. mit §§ 315 a, 316 Abs. 2 StGB herbeigeführt, seit der zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung des erkennenden Senats 4 StR 652/57 vom 16. Januar ‘958 nicht mehr rechtfertigen:

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Dort hat der Senat die Auffassung vertreten und näher begründet, daß Gemeingefahr im erwähnten Sinne nicht die Gefahr ist, die ein Kraftfahrer ausschließlich den ihm bekannten Insassen seines Fahrzeugs bereitet (NJW 1958, 507 Nr. 14).

Ill. Trotzdem ist die Möglichkeit nicht auszuschliefen, daß der Angeklagte für andere Verkehrsteilnehmer als seine Wageninsassen eine Gemeingefehr heraufbeschworen hat, Ob dies zutrifft, ist den bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht zu entnehmen. Das wird von der Verkehrslage abhängen, die zur Unfallzeit am Unfallort oder in Seiner unmittelbaren Umgebung bestand. Wenn damals - was für den ', Msi und die Tageszeit (18.30 Uhr) nicht unwehrscheinlich ist - reger Fahr- der Fußgängerverkehr geherrschi hat, so könnte dies die Durchfahrt durch Ve für den erheblich angetrunkenen Angeklagten zu einem schwierigen Unternehmen gemacht haben. Sollte bei Berücksichtigung dieser Umstände, die möglicherweise wegen enger und kurvenreicher Ortsstraßen noch zusätzliche Anforderungen an die Aufmerksamkeit eines Kraftfahrers stellten, angenommen werden müssen, der Angeklagte sei nicht imsvande gewesen, der mit der Bewältigung dieser Schwierigkeiten verbundenen Gefahr für den einen oder anderen Siraßenbenutzer sicher zu begegnen, er habe vielmehr wegen seiner Fahruntauglichkeit' eine bestimmte Gefahr der Verletzung eines anderen herbeigeführt, so würde er wiederum im Binne der § 8§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 i. Verb, mit 515 Abs, 3 SiGB schuldig zu sprechen sein.

Ver Senat empfiehlt der Strafksmmer, bei ihrer neuen Entscheidung die Grundsätze zu beachten, die er in seiner in BGHSt 8, 28 /327 veröffenvlichten Enischeidung dargelegt hat.

Rotberg Krumme Sauer

Seibert Lang-Hinrichsen