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BGH Entscheidung vom 15.08.1957 – 4 StR 356/57

4. Strafsenat

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4 StR 336/5° 2240 005

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Erich TED aus GEB: 307% geboren

an ED 1905, 2. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u. &

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter, Oberstaatsanvelt ED in üer Verhandlung, Bundesanwalt Dr. MW vei der Verkündung

nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, B% Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle, a

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- | gerichts in Essen vom 8. März 1957 .

1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß er auch wegen eines Betruges verurteilt worden ist (Fall V),

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfenge der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

ichtigungsbeschluß o ıe am Ende des Urteils! Von Rechts wegen

Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sieben selbständiger Straftaten verurteilt, nämlich

l. wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Gewahrsanmsbruch,

2. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung,

3. bis 7. wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch.

Es hat auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Nonaten Gefängnis erkannt.

Der Angeklagte war von 1950 bis zum 7. September 1956 bei lem baunamtlichen Rollfuhrunternehmen der Firma BED in CD 215 Kraftfahrer beschäftigt. Er hatte Bahnsüter den Empfängern gegen die üblichen Rollgelder zuzustellens, Im Zusaimmenhang mit dieser Tätigkeit hat er sämtliche vom Landgericht festgestellten Straftaten begangen.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Ver- -letzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls ir Tateinheit mit Gevahrsamsbruch liegt die Entwendung zahlreicher Transportgüter in der Zeit von 1950 bis 1956 zugrunde, die nach der Weinung der Strafkammer rechtlich als eine fortgesetzte Handlung zu bewerten ist, Die Revision macht geltend, daß die vor dem 1. Tezember 1953 liegenden Einzelfälle unter das

Straffreiheitsge:etz 1954 fielen und das Verfahren inceoweit einzu-

stellen sei. Das iut schon darum nicht ricktig, weil § 9 Ans, 2 StFG von der Straffreikeit solche Taten ausschließt, die auf

- 3.

Gewinnsucht beruhen. Das hat die Strafkammer hier bei Anwendung des § 133 Abs. 2 StGB für alle hier in Betracht kormenden Taten festgestellt. Eine gewinnsüchtige Absicht im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbstriebes beruht (BeNSt 1, 588). Die Annahme einer solchen Haltung des Angeklagten ist hier rechtlich nicht zu beanstanden, wenn man außer der vom Landgericht angeführten Vielzahl der Fälle berücksichtigt, daß der Angeklagte von 1950 bis 1956 in wirtschaftlich gesicherter Stellung bei dem Rollfuhrunternehmen BEE war und trotzdem jahrelang wabllos zahlreiche Sachen entwendete, sobald sie seine Begehrlichkeit reizten. Dabei kann hier zunächst unerörteit blei-

ben, ob der Tatbestand des § 133 StGB im übrigen verwirklicht ist,

2. Für eine Anzahl jener Einzelfälle hält die Revision die Strafverfolgung für verjährt (§ 67 Abs, 2 StCB).

Diese Vorschrift ist dann nicht anwendbar, wenn die

Strafkanmer alle in den Urteilsgründen unter I und I a festgestellten Diebstähle zutreffend als Teil einer fortgesetzten Eandlung angesehen hats denn dann hat die Verjährung erst mit _ dem Abschluß der letzten Einzelhandlung, also am 7. Septenber 1956 (Fall I 3 c), begonnen. Wenn die unter I genannten Taten richtig als Transportdiebstähle im Sinne des § 243 Nr. 4 StGB bewertet worden sind, war die ganze fortgesetzte Handtung ein Verbrechen im Sinne des § 1 StGB; dafür beträgt die Ver-

a) Wegen schweren Diebstahls und nicht wegen Unterschlagung durfte der Angeklagte nur bestraft werden, wenn er die entwendeien Sachen einem anderen weggenommen, also mindestens den Hitgewahrsam eines anderen gebrochen und eigenen Gewahrsan begründet hat. Das Lanägericht geht bei der Anwendung des § 243 StGB davon aus, daß die Sachen im Gewahrsan des Roil-

fuhrunternehmers BD waren. Der Angeklagte hat alle hier in Betracht kommenden Beförderungsgüter entwendet, "während er in geinan jeweiligen Revier die Bahngüter zustellter (UA 3). Im Büro der Firma Ep vurden die von der Bundesbahn ausgehändigten Begleitpapiere (Frachtbriefe und Expreßgutkarten) nach Stadtteilen in Reviere aufgeteilt. Die auf diese Weise geordneten Papiere sowie

die anhand derselben ausgestellten -Rollkarten wurden den für die einzelnen Stadtteile zuständigen Kraftfahrern ausgehändigt, die damit zur Bahnabfertigung fuhren, nach Vorlage der Begleit-

papiere und Rollkarten die Güter in Empfang nahmen und diese auf

ihr Fehrzeug luden, um sie den Empfängern zuzustellen. Der Angeklagte fuhr hierbei stets allein. Hiernach konnte die Strafkammer nhne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Angeklagte höchstens

den untergeordneten Mitgewahrsam an den von ihm entwendeten

Sachen hatte, den der an die Weisungen des Besitzherrn gebun-

dene Besitzdiener im Sinne des bürgerlichen Rechts an den ihm anvertrauten Dingen hat. Voraussetzung dafür, daß er nicht durch

die Übergabe des Bahnguts Alleingewahrsam erwarb, ist es, daß

die Beförderungsgegenstände in der Reichweite der Gewaltausübung

des Besitzherrn blieben (RGSt 52, 143; 53, 162). Das konnte hier angenonmen werden, weil der Rollfuhrunternehmer jederzeit

wußte, in welchen Zustellbezirk er den Angeklagten entsandt - hatte und welchen Empfängern in diesem Bezirk der Angeklagte

. die Güter zustellen sollte. Er konnte ihn also in einer be-

grenzten Zeit erreichen und ihm Anweisungen geben, wie er — auch abweichend von der bisherigen Weisung - nit dem Rollgut verfahren sollte, Dabei kann in diesem Zusammenhange dahingestellt bleiben, ob die Bahnverwaltung dem Rollfuhrunternehmer ihren ganzen Gewahrsam übertrug, als dem Angeklagten das Frachtgut auf

der Bahnabfertigung übergeben wurde, oder ob sie beiden gegenüber noch einen übergeordneten Gewahrsam behielt,

b) Zur Annahme einer die Jahre 1950 bis 1956 umfassenden Zortgesetzten Handlung führt das Landgericht aus, daß "die

unter I und I a dargelegten Diebstahlsfälle ..,. auf einen einheitiichen Vorsatz zurückzuführen" seien, dasselbe Rechtsgut verletzt hätten, auch gleichartig und fortlaufend in derselben Weise, "nämlich unter bewußter Ausnutzung gleichartiger Begehungsgelegenheiten ausgeführt" seien. Diese,

wenn auch knappen, Ausführungen reichen zur Annahme eines Gesamtvorsatzes aus. Allerdings genügt nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Bundesgerichtshof beigetreten ist, dazu nicht der allgemeine Entschluß, jede sich bietende Gelegenheit zur Begehung von Diebstählen einer bestinmten Art zu benutzen; vielmehr muß ein einheitlicher, durch mehrere Einzelhandlungen nach und nach zu verwirklichende Gesamterfolg von Anfang an geplant sein (RGSt 46, 16). Der Tätervorsatz muß vor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilakts sämtliche Teile der geplanten Hendlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen und den Verlauf der Einzelhandlungen mindestens insoweit vorweg begründen, als das zu verletzende Rechtsgut, seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (RGSt 46, 165 66, 236; BGHSt 1, 313, 3155. 6, 92, 96). Ein solcher Gesamterfolg kann aber

auch bei der Begehung einer unbestimmten Zahl gleichartiger Straftaten geplant sein, wenn diese unter Ausnutzung eines N bestimmten lebensverhältnisses von längerer Dauer geschehen JrE soll und die Träger des in allen Fällen gleichen zu verletzen- ’ den Rechtsgutes nach der Vorstellung des Täters einem begrenzten Personenkreise (hier dem der Absender oder der Empfänger der Beförderungsgüter) angehören (vgl den ähnlichen Fall R6St 58, 185). Daß der Angeklagte von vornherein diese Vorstellung und diesen Willen hatte, läßt sich den Feststellungen des Landgerichts und dem Zusamienhang des ganzen Urteils entnebmen. Da auch die übrigen Merkmale dieses kechtsbegriffs festgestellt sind, ist die Annahme eines Fortsetzungszusaumenhangs unbedenklich, mithin auch die

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Strafverfolgung wegen keines der unter I und I a zusammengefaßten Diebstallsfälle verjährt.

II, Sachrige.

1. Im Schuldspruch sind Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht festzustellen. Insbesondere ist es - entgegen der Meinung der Revision — unbedenklich, auf die unter I und I a festgestellten Handlungen des Angeklagten den § 135 Abs. 1 StGB anzuwenden. Daß sich die Gegenstünde des Post- und Tisenbahnverkehrs auch während des

“ " Bahntransports selbst im amtlichen Gewahrsam befinden, ist

seit" langen die Ansicht der Rechtsprechung und Rechtslehre (vel. RGSt 55, 219, 220; IW 1924, S 1737 Nr. 34; BGH MDR

1952, 658). Wenn Bahbngut dem bahnamtlichen Rollfuhrunternehmer zur Überzittlung an den bestimmungsgemäßen Empfänger ausgehändigt wird, so wird ihm dies "amtlich übergeben" im Sinne des § 133 StB. Die Übernahme des Gewahrsams durch ihn wird von der Bahnvervwaltung kraft der ihr zustehenden hoheitlichen Befugnisse angeoränet, wie dies in BGiSt 9, 65, 66 für die Anwendung jener Vorschrift gefordert wird. Auch nach der Übergabe an den Rollfuhrunternehmer dauerteder amtliche Gevahrsam fort. Aus ‚den oben unter I 2 a wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts 1äß8t sich entnehmen, daß das Fracht-

gut nach der Aushändigung an dem Angeklagten auch noch im x

tatsächlichen Einwirkungsbereich der Bahnverwaltung, und damit im amtlichen Gevahrsam verblieb. Das entsprach auch ersichtlich dem Geviahrsamsvwillen der zuständigen Beamten, der auf die restlose zrfüllung der hinsichtlich des Bahnguts übernommenen hoheitlichen Füreorgepflichten ging. Diesem Zweck würde ein Preisgeben des ganzen bahnamtlichen Gewahrsams zugunsten cines Alleingewahrsams des Rollfuhrunternehmers nicht entsprechen.

Das ergibt sich auch aus der Stellung dieses Fuhrunternehbme!s

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gegenüber der Bahnverwaltung. Nach § 77 der Eisenbahnverkehrs- , ordnung kann die Eisenbahn Stückgüter oder Wagenladungen

dem Empfänger auch ohne Antrag im Ortsbereich des Bestimmungsbahnhofs oder nach benachbarten Orten gegen eine durch Aushang bekanntzumachende Gebühr in die Wohnung oder an die Geschäftstelle selbst zustellen oder Rollfubrunternehmer dafür bestellen. Auch im letzteren Falle haftet sie als Trachtführer nach Maßgabe der §§ 82 ff EVO. Der Rollfuhrunternehmer gehört im Sinne des § 4 EVO zu den Personen, deren sich die Eisenbahn bei Ausführung der von ihr übernommenen Beförderung bedient (vgl. Finger, Eisenbabngesetze, 3. Aufl, Anm 3

zu § 4 EVO). Ein Vertragsverhältnis besteht nur zwischen der Bahn und dem Empfänger, nicht auch zwischen diesem und

dem Rollfuhrunternelmer (Finger, Anm 5 zu § 77 LVO; RGZ 66, 406; Schlegelberger, EGB, 3. Aufl, 1957, Anm 7 zu § 456).

Die Bahnverwaitung hat ihre Öffentlichrechtliche Transportaufgabe erst mit der Ablieferung an den Empfänger erfüllt.

Es ergibt sich somit aus dem Zweck der Übergabe an den Rollfuhrunternehmer auch, daß der amtliche Gewahrsam an dem Bahngut bis zur Erfüllung jener Aufgaben der Babnverwaltung, uönlich bis zur Aushändigung an den Empfänger, bestehen bleibt. Diesen Gewahrsam hat der Angeklagte, wie das Landgericht fehlerfrei feststellt, durch die Entwendung der fraglichen Gegenstände gebrochen. , . J

Auch im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des ganzen Urteils zum Schuldspruch keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten,

Allerdings erweckt die Urteilsformel den Eindruck, als erschöpfe das Urteil den Exröffnungsbeschluß insofern nicht, als sie keine Entscheidung über die Anklage des fortgesetzten Betruges durch eigenmächt;ige Erhöhung des Rollgeldes enthält. Aus den Ausführungen zu V der Urteilsgründe (UA 7, 11 und 14)

zgibt sich aber, daß der Angeklagte auch insoweit verurteilt

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-15/4-str-356-57#rd_21

und seine Tat als fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung bewertet und hierfür auf eine Gefängnisstrafe von zwei Konaten erkannt worden ist. Daher kann der entscheidende Teil des angefochtenen Urteils vom Revisionsgericht ergänzt werden.

2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Bei Erörterung der Strafmilderungsgründe führt das Landgericht u. a, aus, daß das Geständnis des Angeklagten nicht "überbewertet" werden könne, "da er nur das zugegeben hat, was ihm nachgewiesen werden konnte". Damit bezieht die Strafkamnmer in ihre Strafzumessungserwägungen in unzulässiger Vteise Verdachtsmomente ein. Was dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, ist bloßer Verdacht geblieben. Solange dieser nicht auf Grund anderer Beweismittel zur Feststellung strafbarer Handlungen führt, darf die Tatsache, daß der Angeklagte sich zu einem bloßen Verdacht nicht als schuldig bekannt hat, nicht bei seiner Bestrafung wegen der nachgewiesenen Taten verwertet werden. Da nicht auszuschließen ist, daß dieser Rechtsfehler bei der Zumessung sämtlicher Strafen eine Rolle gespielt hat, muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Dotterweich Mantel Dr.Schalscha Hoepner ‚„. Lang-Hinrichsen