Gesetze / Eisenbahnverkehrs-Verordnung
EVO 2023§ 4 Sonderabmachungen
Stand: 08.08.2023
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 21.10.2025 – X ZR 39/25Befugnis zur Änderung von BahnCard-Bedingungen als genehmigungsbedürftige EntgeltbedingungenZitiert von 2
- BGH, 15.08.1957 – 4 StR 356/57
- BFH, 28.11.1991 – XI R 40/88Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2025 – 1 U 10/24
- LG Frankfurt am Main, 21.02.2024 – 2-06 O 111/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/4#abs-1 (1) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann ohne Bindung an die Tarife Entgelte und Bedingungen vereinbaren (Sonderabmachungen) mit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/4#abs-2 (2) Bei Sonderabmachungen muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen vergleichbaren Großkunden, vergleichbaren Reiseveranstaltern und vergleichbaren Fluggesellschaften jeweils vergleichbare Bedingungen gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/4#abs-3 (3) Andere Sonderabmachungen, durch die von den Entgelten oder Bedingungen abgewichen wird, sind unzulässig. Sie berühren im Übrigen die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages nicht. Auch in solchen Fällen richten sich die Entgelte und Bedingungen der Beförderung nach dem Tarif.