Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 09.08.1957 – 2 StR 287/57

2. Strafsenat

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2 StR 287/57 26C1 028

Im nhanmnen dee Volkes: In der Strafsache

gegen

den Elektromonteur Gerhard E ED aus xD.

dort geboren an GE 1914, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der Forienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1957, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundsesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt a in der Verhandlung, '. er Verkündung

Staatsannelt € els Vert >. der Bundesannaltschaft,

Sustizangestellter els Urkundebeanter der Geschäftsstelle,

für Kecht erkannisı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 29. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben-

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des kechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

.

zinde

ja

Der Eröffnurge)ecschluß eg; Ger Anfeklagten zwei Ye.rrechen nach 85 :”X a Nr 2 und 3, 74 StGB zur Last- In der nauptverhsndlung wurde er nach der Sitzungssnlsüderschrifi darau? ninsswiesen, daß er ir beiden Fällen "iewelia wegen eines fortzesetzten Verbrechens nach § 174 Ziff » sa». 9 ”4 St63 sich strafbar gemacht haben und bestreüt werden Aöuno". Die Strafzeme”r hat ihn Gann such "wegen Verbrechens nach 8 174 Zi22 1 StB in zwei Fällen" verurteilt. Der Angeklagte hatte eier Verteidiger.

Die Eerision des Angeklegten beanstandet zu Recht der Hinweis auıf die Veränderung des rechtlichen vesichtspunkves als unzureichend. Hach § 265 StPO Abs ! darf der Angeklagte richt auf Grunä eines anderen als des in den Beschlu3 Über die Eröffnung des Hauptverfahrens eangeführsen Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor eu? Ale Veränderung des rechtlicher Gesichtspunztes perondere hingewiesen und !hm Gelegenheit zur Verteiäigung gegeben worden It. Das Gesetz enthält zwar keine Vorschrift, in welcher Weise der Angeklagte au? üle Veränderung

“des rechtlichen Gesichtepunktee hinzuweisen ist; dies er-

eiot sich eber aus äem Zweck der Bestimmung. Dem Angeklagten soll Gelegenheit gegeben werden, sich gegenüber den neuen Vorwurf zu verteidigen; er soll vor Überraschungen geschützt werden (BGHSt 2, 371). Hierzu mag es unter "Jmatänden, wenn der Angeklagte den Beistanäü einer Verteldigers

hat, genügen, das andere Strafgesetz anzuführen, au? Grund dessen er \erurteilt werden kann. Has der Angeklagte apder

keinen Vertsiilger unä ändert eich nit Ger rechtlichen

Gesichtspunkt auch Gie Richtung des Vorwın?es. 20 muß dies aus der Hinweis hervorgehen.Dies is5 ier nicht

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der Fell. Der rechtsunkundige Angeklagte konnte aus dem tlosern Hinweis suf dae möglicherweise Anwendung Zindende Atrargesetz nicht onne weiteres erkennen, daß ihm run veorgeworfen werde, er hebe seiner Ausbildung unäü Aufsicht envertraute Personen zur Unzucht mißbraucht; dies war umsoweniger der Fall, als die bisherigen Feststellungen keine sicheren Anhaltspunkte für eine derartige Abhängigkeit geben

Es ist auch nicht auszuschließen, daß auf diesem Verfahrensfehler das Urteil beruht, da der Angeklagte sich bei einen dem Gesetz entsprechenden Hinweis anders verteidigen und entsprechende Beweisamträge hätte stellen können,

Tas Urteil ist somit aufzuheben. Einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachberchwerde bedarf es daher nicht, Der Vorsitzende der Strafkamuer wird auch prüfen müssen, ob dem Angeklagten nicht ein Verteidiger nach § 140 Abs 2 StPO zu bestellen ist.

Busch Mantel Dr. Dotterweich

‚Tie Bundesrichter Dr. Schalscha und Hoepner sind 'weger! Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung "verhindert.

- „ Busch