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BGH Entscheidung vom 26.07.1957 – 4 StR 257/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der untergeoränete Mitgewahrsam einer Hausangestellten steht dem Antragserfordernis des § 247 Abs. 1 StGB nicht entgegen, wenn der verletzte Eigentümer und Inhaber des Hauptgewahrsams ein Angehöriger im Sinne der Vorschrift ist.

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Für die Autliche Sarmlung!

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Gasetz: StGB § 247 Abs. 1

Rechtssatz: Der untergeoränete Mitgewahrsam einer Hausangestellten steht dem Antragserfordernis des § 247 Abs. 1 StGB nicht entgegen, wenn der verletzte Eigentümer und Inhaber des Hauptgewahrsams ein Angehöriger im Sinne der Vorschrift ist.

Aktenzeichen: 4 StR 257/57 Urt. des BGH vom 26. Juli 1957 I& Duisburg

A StR 257/57

Im Namen des Volke:

In der Strafsache gegen

den Vertreter Hanfred, Egon aus OD, dor: geboren am 1929, wegen Diebstahls im Rückfail

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgericntshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Scharpenseel Bundesrickter Dr. kenges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Rictter,- Staatsanwalt in der Verhandlung, Cberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltsclaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

kuf die Revision des Angeriagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Tie Kosten des Verfahrens fallen der TIandeskasse zur last.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe?!

Die Strafkanner hat den Angeklagten wegen eines Diebstahls im Rickfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Seine Revision rügst die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere die Nichtanwendung des § 247 StGB. Sie hat Erfolg.

ver Angeklagte ist das uneheliche Kind der Angestellten Wiltrude SW Sein Erzeuger ist der Kaufmann Werner TEE in TEE Bis zu seinem siebenten Lebensjahr stand der Angeklagte in keiner Verbindung zu seinem ärzeuger; danach beschränkten sich ihre Beziehungen auf einen gelegentlichen Briefwechsel und einige Besuche des Angeklagten in Eause seines natürlichen Vaters. Hier hat er in der Nscht zum 17. November 1956 Schmuckstücke im Gesamtwert von 15,000 Du und zwei Fotoapparate in der Absicht rechtswidriger Zueignung heimlich aus einem unverschlossenen Kleiderschrank weggenommen und sie in Süddeutschland zu Schleuderpreisen vcıkauft. Eigentümerin der Schmuckstücke war die Ehefrau seines Vaters, Hedwig TEE; die Fotoapparatc gehörten seinem Vater. Ietzteres wird zwar in Urteil nicht ausdrücklich gesagt, es ergibt sich aber daraus, da3 auf S 8 von " den Eigentümern" gesprochen und erwähnt wird, "daß die Verletzten selbst von einem entsprechenden Antrag absehen zu Können glaubtent.,

Das Landgericht verkennt nicht, daß sowohl der uneheliche Veier wie auck dessen ihefrau Angehörige des Angehlagten ir Sinne der §§ 247 Abs. 1, 52 Abs. 2 StGB sind (vel. zu § 263 Abs. 5 StGB: BGHSt 7, 245). Trotzdem hält es diese Vorschriften nicht für anwendbar, weil diese beiden ?ersonen für mehrere fage verreist waren und die Wohnung

der Obhut ikrer langjährigen Heusgehilfin inne RD überlassen hatten. Kraft dieses besonderen Verhältnisees, so Ziülırt das Urteil aus, kabe es der /lausgehilfin obgelegen, aie Wonnung ihrer Dienstaerren samt den darin bsfindiichen Gegenständen su bewahren und vor unbefugten Zinsrif?en Dritter zu schützen; sie sei im Besitz der Haus- und Wonnungsschlüssel gewesen; auch wenn sie nur Besitzdienerin gewesen sei und die üheleute TED ihren eigenen Gewehrsem trotz vorübergehender Abwesenheit eufrechterhalten hätten, stehe das doch ihrem hitgewahrsam nicht entgegen. Weil aber neben dena Zigentum der sheleute TB auch der witgewahrsam der Hausgehilfin ver- I IR letzt sei, zu der der Angeklagte in keiner der in % 247 r Ars. 1 StGB genannten Beziehungen stehe, entfalle für ihn die Verginstigung dieser Vorschrift.

Dem kann nicht zugestimmt werden.

Es isv richtig, daß 5 242 StGB nicht nur das Zigentun, sondern auch den Gewahrsam schützt. Daß Diebstahl strenger bestraft wird als Unterschlagung, beruht Gerade auf der Mehrzanl der verietzten Rechtsgüter (Frank I zu § 247 SiCB). Daher sehen die ständige Rechtsprechung und die ganz überwiegende Rechtsiehre neben den Eigentüzer auch den Gewakr- @® A samsinkaber als durch den Diebstahl verletzt an. Es widerspricht aber de.: Gesetzeszweck des § 247 Abs. 1 StGB, daraus zu folgern, da’ die Strafverfolgung denn nicht vom Strafantrag eines Angehörigen in Simme dieser Vorschrift abhängt, wenn dieser zwar der bestohlene Eigent'imer ist und zur Zeit der Tat aucn der iHauptgewahrsamsinhaber war, neben ihr aber eine andere Person-noch untergeordneten Gewahrsam :.ette

Ob man von Ge. verletzten Recht eines anderen, der in strafrechtlichen Sinne den untergeordneten Gewslirsa:: gegen-

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"über dem Gewahrsam des Eigentümers hat, sprechen kann, ist

jedenfalls dann zweifelhaft, wenn das Interesse des kigentümers gegen die Strafverfolgung des Täters gerichtet ist. Das Reichsgericht hat freilich in ständiger Rechtsprechung die Meinung vertreten, daß "das Interesse des Staates an der Verfolgung einer Straftat nur dann gegen die Rücksicht auf Privatverhältnisse zurücktritt, wenn letztere sich über den Rechtskreis der zunächst Betroffenen nicht erstrecken",

und mit dieser Begründung § 247 StGB nicht für anwendbar erklärt, wenn der Gewahrsam eines Angehörigen gebrochen, aber das Eigentum eines Dritten verletzt war (R6St 2, 73; 54, 282; 73, 151 /1537). Ist aber ungekehrt der "Bestohlene", d.h. der Eigentimer der gestohlenen Sache, ein Angehöriger im Sinne des § 52 Abs. 2 StGB, so geht sein etwa bestehendes Interesse an der Nichtverfolgung des Diebes dem Wunsche des Gewahrsamsinhabers nach der Bestrafung des Täters jedenfalls dann vor, wenn mit dem Gewahrsam nicht zugleich ein durch ihn vermitteltes dingliches Recht an der gestohlenen Sache verletzt worden ist. Nur in diesem Sinne verneint

auch dis it ROSt 4, 346 abgedruckte Entscheidung des Reichs- - .

gericht dte Anwendbarkeit des § 247 StGB, weil neben dem Eigentum der Mutter des Täters der Besitz des Vermieters verletzt worden war, der bereits sein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen der Mieterin geltend gemacht hatte. Jener Vorrang des Eigentüners entspricht dem Zweck der Vorschrift insbesondere dann, wenn der Tieb - wie hier - nur den Hitgewahrsam eines Angestellten verletzt hat, der

den Gewahrsam im Interesse des Eigentimers inne hat und

‚seinen die Sache betreffenden Weisungen folgen muß.

die Tav gestörten "Besitzstandes" hat auch das Reichsgericht nicht für genügend erklärt (R6Rspr. 8, 705), sondern in den dort entschiedenen Fall auf das vertragsmässig er-

abgestellt.£uch sonst hat die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bisher noch nie die Anwendung des § 247 StGB in einem Falle abgelehnt, der dem vorliegenden gleicht. Hier könnte die Hausgehilfin allenfalls nur darum "als Verletzte" angeselıen werden, weil ihr die gestohlenen Sachen wie alles, was sich in der Wohnung der Eheleute TED vefand, während der vorübergehenden Abwesenheit ihrer Dienstlerrschaft zur Obhut anvertraut waren und die Hausgehilfin darum ein Interesse daran haben könnte, sich durch ein gerichtliches Verfahren von dem Verdacht eigener U) r Unredlichkeit zu reinigen oder gegen den Vorwurf nachlässiger Erfüllung ihrer Obhutspflichten zu verteidigen. Aber abgesehen davon, daß der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt für einen solchen Verdacht oder einen solchen Vorwurf ergibt, ist es nicht die Aufgabe eines Strafverfahrens, solchen Interessen dritter Personen zu dienen. Vor allem aber würde einer so weiten Ausdehnung des Begriffs des Verletzten der Gesetzeszweck des § 247 StGB entgegenstehen.

Die vom lendgericht in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 69, 80 /82/) betraf die Anwendbarkeit des § 245 a StGB; sie steht auch in ihren u: Ausführungen über das Wesen des Gewahrsams der hier darge- @E legten kusiegung des § 247 StGB nicht entgegen. N

§ 247 Abs. 1 StGB 1ä5ßt, wie die entsprechenden Bestimmungen der 8§ 263 Abs. 5, 265 a Abs. 3, 294 und 303 Abs. 4 StGB, das unbedingte Strafverfolgungsrecht des Staates gegenüber der Rücksicht auf das Angehörigenverhältnis zurücktreten, um den Familienfrieden, "die im Angehörigenverhältnis begrlindeten tatsächlichen persönlichen Beziehungen! (RGSt 56, 427), dieses "nach der Auffassung des Gesetzes oder der Sitte und des Lebens dauernde sittliche Band" (RGSt 28, 230) zu schützen (vgl. auch Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil - 1953 - 8. 180). Hinter diesem Zweck aber

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hat au:h das etwaige Trittinteresse an der Bestrafung desjenigen zurückzutreten, der zugleich einen dem Gewaltverhältnis untergeoräneten Gewahrsam an den gestohlenen Sachen verletzt hat. In solchen Fällen besteht das strufbare Unrechi des Täters ganz überwiegend in der Verietzung des Ligentums und des Hauptgewahrsans des Eigentümers. Es würde nicht deu Sinne des § 247 Abe.

1 StGB entsprechen, den staatlichen Strafanspruch nur darum durchausetzen, weil der Dieb nebenher auch den untergeoräneter Witgewahrsam einer von den Weisungen des Eigentümers abhängigen Person verletzt hat,

Der Schutz des § 247 Abs. 1 umfaßt nach ständiger Rechtsprechung auch das Verhältnis des unehelichen Kindes zu seinem Vater (BGHSt 7, 245); er folgt überdies aus de:ı Grundrecht des Art. 6 Abs. 5 GrundG. Dabei kenn es nicht darauf enkomuen, wie eng öder wie locker die Beziehungen des uneheliehen Kindes zu peinem Vater und dessen Ehefrau im einzelnen Falle sind...

Aus den angeführten Gründen muß das Urtfil aufgehoben werden. Da die Strafantragsfrist des § 61 StGB

verstrichen ist, stellt das Revisionsgericht das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst ein.

Rotberg Dr. Peetz Scharpenseel Menges Hoepner