Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 26.04.1960 – 5 StR 51/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR_51/60

2157 063

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Konditor Franz N (ED »

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1925 ir: KEEP Kreis "CE,

zur Zeit in Untersuchunsshaft, wegen Rückfalldiebstahls, Rückfallbetruges und Unterschlagung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; /

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 10.November 1959 in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Lübeck zurückverwiesen,

-— Von Rechts wegen -

-2-

Gründe§

Das Landgericht lehnt es ab, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB zu verurteilen. Seine Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht rügt.

Die förmlichen Voraussetzungen. des § 20a Abs.1 StGB liegen nach den Feststellungen des Urteils vor. Übrigens erfüllen die jetzt abgeurteilten fünf Straftaten auch die förmlichen Voraussetzungen des ® 20a Abs.2 StGB.

Fs war daher die Aufgabe der Strafkamner, eingehend zu untersuchen, ob sich aus den früheren und den jetzt abgeurteilten Verbrechen und Vergehen ergibt, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Eine ins einzelne gehende "Gesamtwürdigung der Taten" nach 8 20a Abs.1l StGB ist, liegen die äußeren Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, in der Regel auch dann erforderlich, wenn das Gericht es ablehnt, einen Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen. Ob diese Entscheidung rechtlich fehlerfrei ist, kann das Revisionsgericht im allgemeinen nur dann beurteilen, wenn das Urteil jie Gesamtwürdigung der Taten enthält und erkennen läßt, neshalb der Tatrichter ihr nicht entnommen hat, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Dazu ist es in der Regel auch erforderlich, die früheren Taten, lie die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB ausnachen, ihrem wesentlichen Hergange nach darzustellen und lie Beweggründe zu prüfen, die zu ihnen geführt. haben. Dies alles hat der Senat schon in seinem unveröffentlichten Jrteile vom 16.Juli 1957 - 5 StR 251/57 - in der Strafsache zegen Clement u.a. (3 FLs 4/56 StA Kiel) ausgesprochen,

Statt auf die Vortaten und ihre äußeren und inneren Jrsachen im einzelnen einzugehen, wertet die Strafkammer len Angeklagten und seinen: Werdegang nur in allgemeinen

- 3 -

Wendungen. Schon aus diesem Grunde muß die Revision Erfolg haben.

Folgendes kommt hinzu. Die Ausführungen der Strafkammer (UA S.8/9) laufen darauf hinaus, der Angeklagte sei zu seiner früheren und jetzigen "rechtsbrecherischen Haltung" im wesentlichen durch seine gerichtlichen Bestrafungen gebracht worden, nämlich durch ungünstige Einflüsse während des Strafvollzuges und später durch das Gefühl, "ausgestoßen und von der Allgemeinheit gezwungen" zu sein, "sich überhaupt nur noch kriminell zu betätigen", Dies widerspricht erstens den Feststellungen des Urteils über die vom Arbeitsamt eingeleitete Umschulung des Angeklagten, zu der es nicht kam, weil "er sich aus unbekannten Gründen beim Arbeitsamt in dieser Frage nicht mehr meldete" (UA S.3). Zweitens ist Gewohnheitsverbrecher jeder, der einen Hang zu strafbaren Handlungen infolge charakterlicher Veranlagung besitzt oder durch Übung erworben hat. Ist ein solcher Hang allmählich entstanden, so kommt es nicht darauf an, in welchem Maße dabei durchschnittliche Gefahren und Schwierigkeiten mitgewirkt haben, die mit der Verbüßung gerichtlicher Freiheitsstrafen gewöhnlich verbunden sind.

Soweit Straftaten des Angeklagten darauf zurückzuführen sind, daß er als Kriegsverletzter keine schweren körperlichen Arbeiten leisten konnte und dadurch in Not geriet, ist wesentlich, ob er ernstlich gewillt und bemüht war, seine wirtschaftliche Bedrängnis auf ehrliche Weise zu überwinden, oder ob er ein Mensch ist, der sich aus Charakterschwäche treiben läßt und infolge dieser Veranlagung einer Notlage, deren andere noch auf redliche Weise Herr werden, durch strafbare Handlungen zu entgehen sucht (BGH NJW 1955,7991? am Ende). Zu dem allen trifft die Strafkammer keine ausreichenden Feststellungen. Soweit sie erklärt, es fehle "auch an den Merkmalen der Gefährlichkeit im Sinne des § 20a StGB", gibt sie dafür keine Begründung. Es besteht daher keine Gewähr, daß sie von dem richtigen Rechtsbegriff

-4-

a u ze

- 4 -

der Gefährlichkeit (BCHSt 1,94,100-102) ausgeht. Der Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten,

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs.2 Satz 2 StPo).

Für die neue Verhandlung wird auf die Entscheidung BGH MDR 1957,562 hingewiesen. Dort ist dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Angeklagter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB zu verurteilen ist.

Sarstedt Koffka Siemer Dr.Börker Faller