Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 09.07.1957 – 4 StR 601/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 801/57 PR
2252 029
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
l. den Richtmeister Hubert D aus BD: dort geboren an BD. DB
2. die Schrotthändlerin Gertrud D — aus BEE, Aort g:boren am @B- umEENEED »
3. den Schlosser Günther GC EEEEEb zus vi, geboren an @. ED EB in Dim,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei U.9:
hat der 4.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16, Januar 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg, als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter „Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. GW in der Verhandlung, Staatsanwalt WB dei der Verkündung
‚ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Io
Die Revisionen der Angeklagten Hubert und Gertrud DEE zesen das Urteil des Landgerichts in Bochum
vom 9. Juli 1957 werden verworfen. Sie haben: die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten CE wirä üas Urteil des Landgerichts in Bochum vom 9. Juli 1957, soweit es
ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
gründe§
Der Angeklagte Eubert DEEB ist wegen gewerbsnäßiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, die Angeklagte Frau De wegen gewerbsmä-. ßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 16 HetG zu einer Gefüngrisstrafe von 7 Monaten, der Angeklagte CRD vegen Beihilie zur gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt worden. Bei den Angeklagten Frau DEE und CE sinä die Gefängnisstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden.
Mit der Revision riigen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vor-
schriften.
Die von Amts wegen erforderliche Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat Mängel des 3eschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens ergeben (Bl. 219 HA).
Er gibt lediglich den Wortlaut der Gesetze wieder, läßt aber nicht erkennen, in welchen tatsächlichen Vorgängen das strafbare Verhalten der Täter liegen soll. Wie der Bundesgerichtsho£f wiederholt ausgesprochen hat, müssen im Eröffnungsbeschluß nicht nur die allgemeinen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, sondern auch die bestimmte Tat über Ort und Zeit hinaus bezeichnet werden. Er ent-
"spricht daher nicht den Anforderungen des § 207 Abs. 1 StPO
(BGHSt 5, 225, 227; BGH NJW 1955, 641 Nr. 18; BGHSt 10, 137 f£). Zur Ergänzung eines fehlerhaften ‚Bröffnungsbeschlusses darf jedoch die Anklageschrift herangezogen werden (RGSt 21, 64, 65; BGHSt 10, 138). Soweit es sich um die beiden Angeklagten DEE handelt, werden im Anschluß an üle Gesetzestnrmel die Taten dieser Neschwerdeführer im
N
in
wesentlichen bezeichnet, Auch durch das in der Anklageschrift enthaltene wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wird ausreichend erkennbar gemacht. was ihnen zur Last geilegi wird /Bl. 203, 204 ff HA:. Daher war das Verfahren wegen der Mängel des Eröffnungsbeschlusses nicht einzustellen.
Ähnlich ist die Sachlage, soweit es sich um den Be-- schwerdeführer CB handelt /Bl. 203, 208 HA). Den Ausführungen der Anklageschrift (Bl. 208 unter III) in Verbindung mit den Vorgängen. die nach der Anklageschrift und deren Ermittlungsergebnis den Eheleuten DEE zur Last gelegt werden, ist eindeutig zu entnehmen, daß der Angeklagte Cm angeschuldigt wurde, zum hehlerischen Ankauf von Gegenständen, die u.a. von W@P gestohlen waren, den Eheleuten DB iurch Verwiegung des Materials Beihilfe geleistet zu haben, obwohl ihm dessen Herkunft bekannt war. Zwar liegt scheinbar eine Unklarheit in der Anklageschrift insofern vor. als es Bl. 205 heißt, er selbst habe das Material im Betriebe der Firma DWEEEE> angekauft. Diese Unstimmigkeit wird jedoch durch den übrigen oben angeführten Inhalt der Anklageschrift aufgeklärt.
i. Die Revisionen der Angeklagten Hubert und Ger-
trud DL:
Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriftenist nicht näher begründet worden und daher unbe-
achtlick.
a) Gegen die Verurteilung des Angeklagten Hubert DD. der im übrigen die allgemeine Sachrüge erhebt, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat sämtliche Merkmale der. gewerbsmäßigen Hehlerei festgestelit. Insbesondere hat es in ein-
gehender Beweiswürdigung dargelegt, daß dem Angeklagten DEE üic Herkunft der angekauften Gegenstände aus Dieh-- stählen bekannt war {UA 3. 8). Es lag im Rahmen des Ermessens des Tatrichters, ob er der Aussage des Zeugen VB Glauben schenkte. Verstöße gegen Derkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ]äßt die Beweiswürdigung nicht erkennen.
b) Revision der Angeklagten Frau Gertrud DEE.
Mit ihrer Rüge richtet sie sich gegen die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Diese sind jedoch für das Revisionsgericht bindend, sofern sie nicht Verstöße gegen allgemeine Denk- und Erflahrungsgesetze erkennen lassen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß die Angeklagte von der Herkunft des inihren Betriebe angekauften Materials Kenntnis hatte. daraus geschöpft, daß sie Geschäftsinhaberin war und neben der Buchführung auch die Geldauszahlungen vornahnm, und zwar meistens auch an W@8, daß sie Terner wußte. daß dieser weder selbständiger Schrovthändler war, noch eine Genehmigung zum Handel mit Schrott natte. Es hai ferner zusätzlich zu ihrer allgemeinen Kenntnis von den Geschäftsvorgängen noch weiterhin ihre Kenntnis von der strafbaren Herkunft der Gegenstände inzwvei Fällen hvesonders festgestellt. Aus allen diesen „rwägungen xonnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, daß der innere Tatbestand hinsichtlich der Herkunft der Gegenstände und ihres Ankaufs erfüllt war. Es genügt, daß die Schlüsse des Tatrichters möglich sind, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Auch daß der Angeklagten ihre 'Einlassung. sie habe das Material. nicht von Fall zu Fall gesehen, nicht widerlegt werden könnte, steht der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswür-
dMlsung nicht cntgogen.
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Die Annahme der Strafkammer. die Angeklagte habe mit Gesamivorsatz gehandeli. läßt ebenfails einen Rechtsverstuß nicht erkennen. Die Revision greift auch insoweii in unzulässigerweise die vatsächlichen Feststellungen an.
Auch im übrigen gibt das Urteil hinsichtlich dieser Angeklagten zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.
2. Revision des Angeklagten GEB.
a) Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, der Eröffnungsbeschluß entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. ist bereits Stellung genommen worden. Die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen bedurften einer Erörterung nicht, da das Urteil wegen sachüichrechtlicher Wängel aufgehoben werden muß.
b} Das Landgericht hat angenommen, daß er in zwei Fällen Material, das von WEB "auf unreellem Wege" erworben worden sei, im Auftrage des Ehemanns oder der Ehefrau DEE erwogen habe. Dem Urteil ist auch die Überzeugang des Tatrichters zu entnehmen, daß diese Gegenstände im Betriebe der Firma IMDB hehlerisch angekauft worden sind, Die Sheieute DEED sind wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, begangen in Fortsetzungszusammenhang, verurteilt worden. In äiesen Fortsevzungszusammenhang fallen. wie dem Urteil entnommen werden kann, auch diese beiden Ankäufe. Nun ist es zwar rechtlich möglich, daß mehrere Hilfeleistungen zu einer Tat in Tatmehrheit siehen (RGS; 1937 S. 3301), Die Strafkammer hat jedoch eine Prüfung unterlassen, ob nicht hier die Beihilfehandlungen des Angeklagten in Fortsetzungszusammenhang begangen sind. Wie die Feststellungen ergeben, haben die Verwiegungen in
kurzem Zeitabstand hintereinander und unter im wesentlichen gleichartigen Umständen im Betriene der Trau DB stattgefunden. Der Angeklagte war damals bei dieser firma beschäftigt,Djes könnte dafür sprechen,
daß er auch mit Gesamtvorsatz gehandelt hat, Bei dieser Sachlage nedeutet es einen rechtlichen Mangel, daß das Landgericht die Frage nicht erörtert hat.
Ferner konnte CB nach den nisherigen Feststellungen auch nicht der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gesprochen werden. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß er selbst gewerpsmäßig gehandelt hat, sondern lediglich, daß die beiden Hauptsäter sich der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht haben. Die Gewerbsmäßigkeit gehört. wie in der RechtsSprechung anerkannt ist, zu den besonderen persönlichen Eigenschaften im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB. Taher kann die Strafschärfung im Falle mehrerer Beteiligten nur bej. demjenigen angewendet werden, bei welchem die sie begründenden Merkmale vorliegen (RGSt 25. 266; 72, 2255 REST 6, 260).
Das Urteil mußte daher hinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben werden,
Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung wieder zur Verurteilung gelangen, so cmpfiehlt es sich, die Beweisgrundlagen, auf die sich die Feststellung des Sachverhalts stützt, klarer als in dem angefochtenen Urteil anzugeben... Auf das Gestänänis in der polizeilichen Niederschrift konnten Feststellungen nicht gestützt wer-Gen. Sie ist dem Angeklagien ersichtlich vorgehalten worden. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht eindeu- \!g, welche Erklärungen der Angeklagte darauf abge-
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geben hat, insbesondere, ob er in vollem Umfang eingeräumt hat, jenes Geständnis, das er später widerrufen hat. damals abgegeben zu haben. Es ist auch nicht klar erkennbar, ob der Polizeibeamte, der die Niederschrift über das Geständnis aufgenommen hat, auch über deren Inhslt oder lediglich über ihr Zustandekommen vernommen worden ist.
Auch über die innere Tatseite wird eine eindeutige Feststellung erforderlich sein. Auf S. 6 UA heißt es lediglich, der Angeklagte habe "grölltte Bedenken! hinsichtlich "der einwandfreien Herkunft" des Materials gehabt, auf SX 10 UA, er habe sich gesagt, daß die Gegenstände "nur auf unreellem Wege" erworben sein könnten. Diese Ausführungen enthalten keinen genügend klaren, dem § 259 StGB entsprechenden Ausspruch über das Vorliegen des Vorsatzes.
Rotberg Krumme Sauer
Hoepner Lang-Hinrichsen