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BGH Entscheidung vom 02.07.1957 – 5 StR 193/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 193/57 2187 012
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bäckergesellen Jürgen PD EEE zu: ve, geboren am MEEEEEED 1935 ir sm
wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Gewalt
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juli 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär En als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Verden a.d. Aller vom 25.Januar 1957 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründej3
Im Eröffnungsbeschluß war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau, der 17 Jahre alten Adelheid KW, vorgenommen zu haben. In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, daß er auch wegen versuchter Notzucht, Nötigung oder Beleidigung verurteilt werden könne.
Die Jugendkammer hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung des sachlichen Strafrechtes rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Jugendkammer hat zunächst den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB und eiher versuchten Notzucht weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite feststellen können. Insofern werden auch von der Revision keine Bedenken erhoben, sie stimmt vielmehr den Urteilsgründen in diesem Umfange ausdrücklich zu.
2.) Dagegen meint die Staatsanwaltschaft, deren Ausführungen sich der Oberbundesanwalt angeschlossen hat, die Jugendkammer habe zu Unrecht auch den Tatbestand des § 1§ 5 StGB verneint. Die handfesten geschlechtlichen Zudringlichkeiten des geschlechtlich erregten Angeklagten gegenüber dem erst 17jährigen, ihm bis dahin unbekannten und erkennbar ablehnenden jungen Mädchen seien ein Angriff auf dessen Geschlechtsehre, der eine starke Mißachtung ausdrücke. Dessen müsse der Angeklagte sich auch bewußt gewesen sein.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Beleidigung, soweit es hierauf bei der rechtlichen Würdigung eingeht, nur sehr knapp und aus sich selbst nicht ohne weiteres verständlich sind. Es heißt hier nur: "Da der Angeklagte, wie ihm nicht
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Der übrige Inhalt der Urteilsbegründung ergibt jedoch, daß die Jugendkammer davon ausgegangen ist, das Verhalten des Angeklagten, seine "handfesten" Zudringlichkeiten seien ar. sich geeignet gewesen, den Tatbestand des. § 1§ 5 StGB zu erfüllen. -Zutreffend weist die Revision auf die Ausführungen am Ende der: Urteilsgründe hin. Dort heißt es, der Angeklagte habe, als er unter Alkoholeinwirkung die Zeugin KElelsdala unsittlich be- - rührt und mit ihr geschlechtlich zu verkehren gesucht. habe, die Gebote der Sitte und des Anstandes gröblichst
' verletzt.
Die Revision geht jedoch nicht ausdrücklich darauf ein, daß der Angeklagte nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung davon ausgegangen sein will, die Zeugin sei mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. Auch das traf allerdings nach Ansicht der Jugendkammer möglicherweise nicht zu. Es mag sein - so heißt es in den Urteilsgründen -, daß die Zudringlichkeiten des Angeklagten der Zeugin unerwünscht und unangenehm waren. Erkennbar ist aber die Jugendkammer der Auffassung, es ließe sich dem Angeklagten nicht widerlegen, daß er an eine beachtliche Einwilligung geglaubt habe, bis ihm die Zeugin - als er an ihren Geschlechtsteil griff -— durch ihre Abwehr klar machte, daß sie mit seinem Verlangen nicht einverstanden sei. Daraus, daß er nun sofort von weiteren geschlechtlichen Annäherungsversuchen abgelassen habe, folgert das Landgericht, der Angeklagte habe bis dahin an ein Einverständnis geglaubt. Das ist ein möglicher Schluß und daher rechtlich nicht zu beanstanden.
vum.
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Zwar könnte eine Beleidigung nun schon darin liegen, daß der Angeklagte ohne weiteres ohne Grund annahm und durch sein Verhalten zum Ausdruck brachte, die Zeugin werde ihm zu Willen sein. Demgegenüber hat die Kammer aber ausgeführt, es habe sich im Stadtwäldchen "ein Vorgang abgespielt, der sich auf seiten des Angeklagten als das nach derartigen Tanzereien übliche Werben um die Geneigtheit eines Mädchens, sich ihm zum Geschlechtsverkehr hinzugeben, darstellt und bei welchem die Zeugin ihm nur diejenige Ablehnung gezeigt habe, die im allgemeinen jede Frau in einer solchen Situation einem Manne zunächst kundzugeben pflege". Jedenfalls konnte der Angeklagte, der selbst unter dem Einfluß von Alkohol stand, hiervon ausgehen, nachdem sich die Zeugin mit ihn - wie sie selbst bekundet hat - zusammen auf eine Bank "wie ein Pärchen hingesetzt"! hatte. Daß, wie die Revision behauptet, die Zeugin sich dem Angeklagten gegenüber schon vorher erkennbar ablehnend verhalten habe, ist nicht festgestellt, zum mindesten nicht, daß der Angeklagte das auch erkannt hat.
Dem steht auch nicht entgegen, daß an anderer Stelle im Urteil, auf welche die Revision hinweist, von dem erschöpften Zustand der Zeugin KM die Rede ist, "der eine Neigung zu einem Liebesabenteuer bei ihr, für ihn (den Angeklagten) erkennbar, als außer Betracht kommend erscheinen lassen mußte", Bei dem auf den vorangegangenen Alkohol zurückzuführenden Zustand der Zeugin - so sollen diese Ausführungen (wohl im Hinblick auf § 467 Abs 2, letzter Halbsatz StPO) sagen, habe an sich zur Annahme eines Einverständnisses wenig Anlaß bestanden, das Verhalten des Angeklagten sei also leichtfertig gewesen. Dem steht aber nicht entgegen, daß der Angeklagte dennoch ein Einverständnis angenommen habe, zumal er nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung das Gefühl gehabt haben will, das Befinden der Zeugin habe sich gebessert gehabt.
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3.) Die Jugendkammer hat eire Nötigung zunächst mit folgender Begründung abzelehntz ''Mangsls Nachweises der Gewaltanwendung entfällt auch der Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) in dem Sinne, der Angeklagte habe die Zeugin KEEEMW gezwungen, im Stadiwäldchen zu bleiben und nicht laut um Hilfe zu rufen." Das ist allerdings, wie der Revision und den Ausführungen des Oberbundesanwalts zuzugeben ist, insofern unverständlich und widersprüchlich, als die Jugendkamner vorher selbst
u feststellt, daß der Angeklagte "der Zeugin den Mund Zu-
"gehalten und sie am Rortgehen gehindert" habe, weil er “ verhindern wollte, daß andere Personen ihn und 'die Zeugin in dieser eigenartigen Situätloh Überraschten".
Dennoch ist der Freispruch auch im Hinblick auf
§ 240 StGB im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn das Landgericht geht in der anschließenden Hilfsbegründung davon aus, der Angeklagte habe die Zeusin Kin festgehalten und am lauten Schreien gehindert. Die Jugenäkammer ist aber der Meinung, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, er habe hiermit nur vermeiden wollen, daß die Zeugin in ihrem erschöpften und auch äußerlich im Hinblick auf ihre beschmutzte Kleidung
und ihr sonstiges Aussehen keineswegs ansprechenden Zustand der Mißachtung der. Öffentlichkeit preisgegeben wurde, und weil er selbst in-diesem Falle als ihr Begleiter eine Beeinträchtigung seines Ansehens als Ehemann und als Bürger der Stadt Visselhövede fürchtete.
In einem solchen Falle -- so führt das Landgericht aus - sei die Anwendung von Gewalt nicht verwerflich und damit rechtswidrig gemäß $. 240 Abs 2 StGB.
‚Auch :hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, ‚ die Annahme, : der- Angeklagte habs das Mädchen ausschließlich deshalb so lange Zeit am Fortgehen gehindert, um das Mädchen und sich selbst nicht in der Öffentlichkeit bloßzustellen, sei mit den tatsächlichen Feststellungen
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nicht in Einklang zu bringen. Das ist in Wirklichkeit ein unzulässiger Angriff gegen die zugunsten des Angeklagten getroffenen Feststellungen,
Im übrigen meinen die Staatsanwaltschaft und der Oberbundesanwalt, die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck müsse auch als verwerflich angesehen werden. Der Oberbundesanwalt hat hierzu ausgeführts "Wer eine Frau mit unsittlichen Zudringlichkeiten belästigt, hat weder das Recht, an ihrer Stelle zu entscheiden, ob es ihrer Ehre zuträglich ist, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf ihre bedrängte Lage zu richten, noch gar das Recht, sein eigenes Interesse an der Verheimlichung seines unehrenhaften Verhaltens über das Interesse seines Opfers zu stellen, vor seiner Zudringlichkeit geschützt zu werden. Seine Gewaltanwendung ist nach der einen wie der anderen Richtung verwerflich."
Diesen Ausführungen ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. Sie gehen hier aber an dem Sachverhalt vorbei, wie er sich für die Jugendkammer nach der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten ergeben hatte. Hiernach war die bedrängte Lage der Zeugin KEEEEEB nicht Aurch die Zudringlichkeit des Angeklagten, sondern durch ihren Alkoholge:uß herbeigeführt worden. Hierauf war die Gefahr zurückzuführen, daß die Zeugin der Mißachtung der Öffentlichkeit preisgegeben wurde. Wenn der Angeklagte ihr diese Folge ersparen wollte, so war die von ihm angewendete Gewalt nicht im Hinblick auf den angestrebten Zweck nach normalem Rechtsempfinden objektiv verwerflich, und zwar auch dann nicht, wenn der Angeklagte gleichzeitig
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auch sein Verhalten verheimlichen wollte. Daß der An- . geklagte sein Interesse über das der Zeugin gestellt habe, 1äßt sich auch dem Urteilszusammenhange nicht entnehnen,
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt