Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 02.07.1957 – 5 StR 135/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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) ImNamen des vorn «487 009
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Kellner Friedrich K EEEEEEEEEEEED aus CEW Kreis AM,
dort geboren em EB 1921, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juli 1957, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 27.November 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
. Der Beschuldigte leidet an Schizophrenie. In der Zeit von 1946 bis zum Jahre 1952 war er deshalb mehrere Male für längere Zeit in der Nervenheilanstalt Göttingen und in anderen Anstalten untergebracht. Zur Zeit arbeitet er als Nachtkellner in einem Nachtlokal in Nienburg (Weser). Gegen den Beschuldigten hatten verschiedene Verfahren geschwebt, weil er in der Öffentlichkeit mehrfach Frauen tätlich oder durch Worte beleidigt hatte. Diese - insgesamt vier -— Verfahren sind eingestellt worden, weil der Beschuldigte für seine Taten nicht verantwortlich gemacht werden konnte. In dem jetzigen Verfahren hat die Strafkammer als erwiesen angesehen, daß er gegenüber einem Mädchen im Alter von 20 Jahren unsittliche Reden geführt hat,
Das Landgericht stellt fest, daß der Beschuldigte unzurechnungsfähig ist. Den Antrag auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der Tatrichter aber abgelehnt, weil er dem Beschuldigten "eine letzte große Chance, sich zusammenzureißen, geben wollte, nachdem ihm durch die Durchführung des Verfahrens eine letzte eindringliche Warnung zuteil wurde". Da "die Schizophrenie in Schüben" verlaufe, könne "nicht gesagt werden, wann der nächste Schub!" auftrete. "Es können Jahre darüber vergehen." Nach Auffassung des Landgerichts ist die "Hoffnung!" gegeben, daß der Beschuldigte "durch seine Arbeit es fertigbringt,. ähnliche Straftaten nicht mehr zu begehen". Weiterhin bestehe lediglich die "Möglichkeit", nicht aber die "Wahrscheinlichkeit" zukünftiger Gefährdung. "Auch die für Alfeld zuständige LKP-Nebenstelle hat in ihrem letzten Bericht vom 29. Juni 1956 sich dahin geäußert, daß seine Unterbringung noch nicht für erforderlich gehalten werde" (UA S 11).
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie das Verfahren beanstandet
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und die Verletzung sachlichen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerdeni
1.) Mit Unrecht allerdings wirft die Beschwerdeführerin dem Tatrichter vor, er habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt.
Es stand fest, daß der Beschuldigte schon früher mehrfach in Nervenheilanstalten untergebracht gewesen war. In der Hauptverhandlung wurde das Landgericht überdies von dem Amtsarzt und Leiter des Gesundheitsamtes als ‚Sachverständigen unterstützt; dieser kannte den Beschuldigten aus seiner amtlichen Tätigkeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt das Urteil auch "deutlich, daß die Strafkammer darüber keinen Zweifel gehabt hat, daß der Beschuldigte en Schizophrenie leidet und zur Zeit der Tat unzurechnungsfähig' war. Dem Landgericht brauchte sich daher die Notwendigkeit nicht .aufzudrängen, den Beschuldigten gemäß § § 1 StPO untersuchen zu lassen oder - entsprechend einem früheren, in der Hauptverhandlung nicht wiederholten Antrage der Staatsanwaltschaft - die Krankenblätter aus dem Niedersächsischen Landeskrankenhaus herbeizuziehen.
.2.) Wie oben wiedergegeben, beruft sich der Tatrichter für seine ablehnende Entscheidung uriter anderem auch auf die Äußerung der "für Alfeld zuständigen IKP-Nebenstelle", Diese Äußerung ist nicht nach § 256 StPO verwertbar. Die Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt dies mit Recht.
II. Sachbeschwerdes.
Das Urteil kann auch wegen sachlichrechtlicher Mängel nicht bestehenbleiben.
1.) Es bedeutet einen Denkverstoß, wenn die Strafkammer, die von der Erkrankung des Beschuldigten fest überzeugt ist, diesem "eine letzte große Chance geben" will und bereits in der Durchführung des Verfahrens eine } letzte eindringliche Warnung" sieht, Denn das Wesen der Erkrankung des Beschuldigten liegt gerade darin, daß er sich bei Auftreten des Krankheitsschubes nicht "zusammenreißen" kann. Eine "Warnung", die er in der Zwischenzeit, in der er wie ein gesunder Mensch anzusehen ist, durchaus versteht, wird beim Durchbruch der Krankheit bedeutungslos. Wäre das anders, so hätte er bestraft werden müssen. Es ist daher denkwidrig, bei der Prüfung der Frage einer Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt die Möglichkeit einer Beeinflussung infolge des durchgeführten Verfahrens als beachtlichen Umstand mitzuberücksichtigen.
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2.) Rechtlich bedenklich ist es auch, wenn die Strafkammer aus dem allgemeinen Krankheitsbild der Schizophrenie auf eine bloße "Möglichkeit", nicht aber auf eine "Wahrscheinlichkeit" für die Begehung zukünftiger ähnlicher Taten folgern will. Nur aus Art und Schwere der Erkrankung im Einzelfalle kann darauf geschlossen werden, daß bei. dem jeweiligen Beschuldigten eine zukünftige Gefährdung durch Straftaten nicht wahrscheinlich, sondern nur möglich sei. Es ist deshalb nit Rechtsgründen zu beanstanden, wenn sich die Strafkammer für ihre Meinung darauf beruft, man wisse bei Schizophrenie nicht, "wann der nächste Schuhll auftreten werde, "es können Jahre darüber vergehen". Mit der Berufung auf diese allgemeine Ungewißheit über das Auftreten des nächsten Krankheitsschubes kann bei der _. Natur der Erkrankung eine erhöhte Dauergefahr der Wieder- “ holung nicht ausgeschlossen werden; diese Ungewißheit
begründet vielmehr gerade eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beschuldigte auch künftighin Straf- | taten begehen könnte, die die Rechtsordnung verletzen.
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Mit der Frage, ob aus der Zahl der Vorfälle seit dem Jahre 1952 auf einen besonders günstigen Krankheitsverlauf bei diesem Beschuldigten geschlossen werden kann und ob hieraus auf eine geringe Wiederholungsgefahr zu folgern ist, hat sich das Urteil aber nicht auseinandergesetzt.
3.) Die Darlegungen des Landgerichts, der Beschul-. digte sei bei seinen Taten "noch immer vor Gewalttätig- “ keiten zurückgeschreckt", ist nicht ohne weiteres vereinbar mit den Feststellungen zu den Fällen Cie» UAS A und IB A S 9.
Nach alldem war das angefochtene Urteil entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts mit den Feststellungen aufzuheben.
Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesens
a) Es dürfte sich empfehlen, den Maßstab für die Gefährlichkeit künftigen Verhaltens des Beschuldigten nicht aus dem "gesunden Empfinden einer Verletzten"
(UA S 11) oder aus der Auffassung einer LKP-Nebenstelle zu gewinnen. Denn es kommt nicht darauf an, ob die mit Strafe bedrohte Handlung, die Anlaß des Verfahrens ist, der Allgemeinheit gefährlich erscheint oder nicht. Es genügt, daß sie Ausfluß einer Geisteskrankheit ist,
die die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (BGHSt 5,140/1427).
b) Sollte in der neuen Hauptverhandlung eine Unterbringung des Beschuldigten wiederum auch deshalb abgelehnt werden, weil andere Sicherungsmaßnahmen ausreichend seien, so wird zu beachten sein, daß diese möglichen Sicherungsmaßnahmen auch eine wirkliche Gewähr für eine ausreichende künftige Verhinderung von ähnlichen Vorkommnissen bieten müssen. Auch würde es nicht
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genügen, wenn die Strafkammer nur äie "Hoffnung" haben sollte, der Beschuldigte werde "es durch seine Arbeit fertigbringen, ähnliche Straftaten nicht mehr zu begehen" (UA S 11). Der Tatrichter muß vielmehr die Überzeugung gewinnen, daß etwaige andere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ausreichen werden (vgl u.a. BGH in 5 StR 559/56 vom 19.2.1957).
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Schmitt