Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 19.02.1957 – 5 StR 559/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 str 559/56 22 16 093
Im Namen des Volkes
Im Sicherungsverfahren gegen
den Pastor Curt B m aus Hgg bei On. geboren an EEE 1904 in zeug,
wegen Unterbringung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1957, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 6.September 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
mm
Der Beschuldigte war bis zum Jahre 1954 katholischer Pfarrer in Igm (Kreis L@WWw. Zr schlief im Sommer 1954 einmal mit dem 17jährigen Lehrling Werner GB una zweimal mit dem noch nicht ganz l4jährigen Winfried Bin allein in einem Zelt, das er im Garten seines Pfarrhauses aufgestellt hatte. Er faßte in der Nacht einmal an den Geschlechtsteil des Werner CB. Dieser bemerkte es und wendete sich ab. Dasselbe ereignete sich mis Winfried SO zweimal in Zelt und ein drittes Mal im Pfarrhause, als der Junge dort mit dem Beschuldigten in demselben Bette schlief. In der zweiten Nacht im Zelt hatte der Beschuldigte außerdem die Hand Winfried DEEEEEB> an seinen eigenen Geschlechtsteil geführt. Der Junge hatte sie jedoch sofort wieder zurückgezogen.
Bis zum Frühjahr 1954 übernachtete der Beschuldigte mindeste:sis fünfnal in der elterlichen Wohnung des 15jährigen Lshrlings Josef Te. Beide lagen dabei in demselben Bett und befriedigten sich jedesmal gegenseitig bis zum Samenerguß.
Der Beschuldigte leidet an einer organischen Hirnerkrankung, die sein Hemmungsvermögen ausschließt.
Die Strafkammer hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, im wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt. Es müsse zwar mit Sicherheit damit gerechnet werden, daß der Beschuldigte auch in Zukunft unzüchtige Handlungen mit Jugendlichen vornehmen würde, wenn er wieder in der allgemeinen Seelsorge als Gemeindepfarrer verwendet würde oder in anderer Weise Gelegenheit hätte, mit Jugendlichen in Berührung zu kommen, insbesondere mit ihnen Wanderungen zu machen oder zu zelten. Soiche Möglichkeiten seien dem Beschuldigten jedoch künftig vollständig verschlossen. "Der Beschuldigte ist
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nach der Aussage des Pastors SchgB, des Ortspfarrers der Gemeinde Hgg, zur Zeit im Krankenhaus in Hg untergebracht. Seine Tätigkeit beschränkt sich darauf, im Krankenhaus Ändachten zu halten, die llesse zu feiern und hin und wieder Vortragsabende für die Krankenschwestern zu veranstalten. In einer ähnlichen Umgebung wie jetzt wird aber der Beschuldigte nach den Ausführungen des Generalvikariatsrats Dr .LB auch in Zukunft gehalten werden. Dieser Zeuge, der zur Zeit vertretungsweise der kirchliche Vorgesetzte des Beschuldigten ist, hat es als ausgeschlossen bezeichnet, daß der Beschuldigte in Zukunft wieder seine frühere Tätigkeit als Gemeindepastor aufnehmen oder in einer Stellung eingesetzt werden könnte, in der er die Möglichkeit hätte, mit Jugendlichen in gefährdende Berührung zu kommen, Vorgesehen ist, den Aufenthalt und die Tätigkeit des Beschuldigten auf kirchliche Anstalten und Heime zu beschränken, in denen er nur mit Erwachsenen in Berührung kommt und unmittelbar beaufsichtigt wird" (UA S 5,6). Da zu erwarten sei, daß der lenkbare und gefügige Beschuldigte den Anordnungen ‘seiner Kirchenbehörde folgen werde, erfordere die öffentliche Sicherheit nicht seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. |
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt vertritt, hat keinen Erfolg. u
1.) Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nicht anzuordnen, wenn die Öffentlichkeit äurch andere, weniger einschneidende Mittel genügend geschützt werden kann. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß im vorliegenden Falle Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen der Kirchenbehörde in Betracht konmen. Sie können im Einzelfalle ebenso geeignet sein
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wie di. ZyWwr.omng durch Versandte, auf die die Rechtuprechung
_ wiederholt hingewissen hat (KGSt 69,12; Ba NW 1951,450).
Tab die VWirvksankeit der kirchlichen Sicherheitsvorkehrungen von dei freiwilligen Unterordnung des Beschuldigten abhängt, ist cntzegen der Auffassung der Revision kein grundsätzlicher Hindernis. Nas Reichsgericht hat zwar in seiner Entscheidung RGSt 76,134 keinen Rechtsirrtum in der Annahme des damaligen Tatrichters gefunden, "da5 ein freiwilliger Eintritt in eine leil- oder Pflegeanstalt nicht ausreiche, weil bei der ganzen Persönlichkeit des Beschuldizten zu crwarten sei, daß es ihn gelingen würde, sich eigcmmächtig Ger erforderlichen Aufsicht zu entziehent. Ob diese Gefahr im Einzelfalls besticht, ist aber, wie auch das Reichsgericht gleich darauf zu erkennen gibt, eine Tatfrage. Das Tandgericht verneint sie auf Grund der vom Sachverständigen geschilderten Persönlichkeit des Beschulcigten.
Tiese tatsächliche Beurteilung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das gilt auch insoweit, als die Strafkammer unterstützend berücksichtigt; der Beschuidigte werde mit Rücksicht auf die Versorgung seiner Schwestern besonders geneigt sein, sich den Anordnungen der Kirchenbehörde über seinen Aufenthalt und seine Tätigkeit zu fügen. Dieser Erwägung des Landgerichts steht nicht, wie der Oberbundesanyalt ausführt, "die Testgustellte Geisteskrankheit des Beschuldigten" enigegen. Sie nimmt ihm zwar die nötigen Hemmungen gegen unzüchtige Handlungen mit männlichen Jugendlichen, wenn sich ihm dazu die Galegenheit bietet. Das schließt aber nicht aus, daß er in der Frage, wo er sich dienstlich una außerdienstlich aufzuhalten hat, der kirchiichen Autorität auch mit Rückeicht auf seine Angehörigen Sehorcht.
2.) Können also Vorkehrungen der Kircheabehörde im vorliegenden Falle grundsätzlich "geeignet scin, die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt entbehrlich zu nachen, so Jäßt das Urt_il auch erkennen, daß
die Strafkammer auf Grund der Zeugenaussagen des Ortspfarrers der Gemeinde HB und des derzeitigen kirchlichen Vorgesetzten des Beschuldigten zu der Überzeugung gekommen ist, daß die Vorkehrungen, die die Kirche jetzt ergriffen hat und für die Zukunft beabsichtigt, zur Beseitigung der Gefahr ausreichen,
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Urteil ergibt, daß der Beschuldigte im Krankenhaus in Hgg keine Aufgaben hat, die ihn mit Kindern oder Jugendlichen zusammenführen können, daß ihm auch künftig keine Amtstätigkeit dieser Art übertragen wird, und daß auch im übrigen die Lebensführung des Beschuldigten von der Kirche streng überwacht wird und auch in Zukunft überwacht werden soll.
Die Erwägung der Strafkammer, der Beschuldigte werde "langsam immer ungefährlicher, weil er sich bereits Jetzt in einem Zustande abnehmender Vitalität und zunehmender Senilität" befinde, ist eine offensichtliche Hilfserwägung, so daß es nicht darauf ankommt, ob sie rechtliche fehler enthält.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt