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BGH Entscheidung vom 28.04.1959 – 1 StR 86/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_86/59 2309 075

ix Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Frisdrich + EEE aus

Wo 3 jergee, "1

Gemeinde Gebertshofen, zur Zeit in Untersuchungsähaft, wegen Gewallunzuckt 1.8»

hat der 1. Stralsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1959, an der teilgenomren haben:

Senatspräsidert Dr. Geier els Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Maniel Bundesrichter »tin Bundesrichter Dr. Willus als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. WW . als Vertreter der Bundesanwslischaft, Justizangestzll1teriD els Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, Züir Recht erkannts Auz die Revision der Staatsanwalischafi wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17. Noverber 1958 miu den Feststellungen aufgehoben soweit die Unterbringung des angeklsgien ir einer Heil- oder Pllezeansvalı abzclennt worden ist. In diesem Umfang wird dio Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten die-

ses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er ha; die Kosten seines Rochiemiitels zu iragen.

Von Rechts wegen

Das Lanlgericht hat den Angeklagten verurteilt, weil er mit Gewalt unzüchtige Handlungen an siner 68 Jahre alten Frau sowie an zwei Mädchen und einen Jungen unter 14 Jahren vorgenommen und tateinheitlich mit diesen Verbrechen in einen Fall eine Körperverletzung nach § 223 StGB und in drei Fällen gefährliche Körperverlatzungen begangen het. Die Strafkemmer hat festgestellt, daß die Zurechnungsrähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Straftalen erheblich vernindert gewesen ist. Das Landgericht hat auf eine Gesartstrafe von drei Jahren drei Monaten Gefängnis erkannt, es aber abgelehnt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuoränen.

Gegen die Ablehnung dieser Maßnahme richtet sich die Revision der Siaatsanrwaltschafti, die der Genersibundesanwalt vertreten hat.

Der Angexlagte hat das Urteil im vollen Umfang angefochten. Sein Rechtsmittel ist unbegründev.

I. Die Revision des Angeklagten:

1.) In Übereinstimmung rit der Rechtsprechung des Reichsgerichls und des Zundesgerichiskofs hat die Sirafkammer zutrceitend Jie gegen die einzelnen Opfer gerichteten strafberen Handlungen als selbständige Straltaien (§ 74 StGB) gewürdizi. Von dieser Rechtsprechung abzugeben und anzunehmen, daß ülie einzelnen strafbaren Handlungen gegen die vier Verleiz5sen miteinander in Fortsetzungszusammenhang stehen, wie es 6er Revisionsführer beantragt, lehrt der Senat in ständiger Rechtsprachung ab (v&l. zuletzt

1 SiR 683,58 vor 17. Februar 1959). In der Entscheidung BEEST 2, 163 (= NW 1052, 554 Kr. 28), auf die der ängeklagte seine Auffessung etülzt, hat der Senst nicht aus-

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gesprochen, daß zwischen Si*tlichkeitsverbrechen, die ein Täier an verschiedenen Personer verübt kat, eia Torisetzungszussrmenhang bestshen könne; er hat vielmehr darauf hingewiesen, daß bei wieäsrholten Sittlichkeitsverbrechen sn einem Verletzten die Frage, ob ein Gesertvorsatz vorliege, besonders eingehend zu vrüfen urd weitgehend zu verneinen sei.

auch Gie Körperverletzungen, die der Angsehlagte gegenüber mehreren Personen begangsn hat, %ünnen nicht als eine fortgasetzte Handlung gewürdigt weräen, da sie sich gegen höchstversönliche Rechisgüter richten. Jberäies könnten durch eine tateinheitlich begangene nindler schwere Tortigesetzte Straitat nicht mehrere schwerere strafpare selbständige Handlungen zu einer Einheit zusaumerzgefadt werden (u.a. BGHBSt 1, 67). Der Senet hält auch an äleser Rechtsprechungs fesi-

Der Schuldspruch 1äßt such im übrigen keinen Rechtsirrium erkennen:

2.) Hinsichtlich jes Strafausspruchs hat die Strafksmmer enigegen dem Vorbringen des Angeklagten § 267 Abs. 3 StPO nicht verletzt. Sie hat die Umstände angeführt, die für die Zumessung der Strafe bestinnend gewesen sind,

Die Abartigkeit des Angeklagten hal das Landgericht berücksichtigt. Es hat eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 SiGB aneenommen, von der Kilderungsmöglichkeit des | 44 SiGB Gebrauch gemackt und dem ängeklagten u.a. wit Rücksicht auf die organische Gehirnschädigung such mildernde Dnstände nicht versagt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/1-str-86-59#rd_9

ats Rechtsgründen war die Straikamuer nicht gehindert, für Gie einzelnen strafbaren Hsedlungen Kinzelstraien in zleicher Höh» (je cin Jahr sechs Nonute Gefängnis) aussusprechen. Daß die orkaunten giuzolsterten una die aus ihnen gebildete Gesamtsirafe "unverkältri.wä3ig noch" seien, verzag der Senas nicht anzuerkennen.

Auch 8ohst ist aus dem StraTausspruch kein Rechtsirrium zen Nackteil des Angeklagten ersichtlich.

II. Das Rechtsmitysel der Staeisenwsliscnaft:

Die Rüge, des Lendgericht habe rschtsirrigerweise unterlassen, dis Unterbringung des Argeklagten in einer Heiloder Pfiegeenstalt auzuoränen, rührt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Ablehnung bsirif?t.

Nach isn Feststellungen ist der Argeklagte KB kochsradig sbariig vereringt. Des Zür die Bnivichiäng vaßrebende Schlüsselerlehnis kat ibn bereits ia ıröner Sussad geiro/fen und smätisr nie mehr varlaseen; ss "nurde von dem Augeklegien D>i seinen späteren perversen Handlungen -nii seredezu lobogralischer Treve nachgeuhrt", Im bürz und april 1951 vericklts sich der Angeklagts ersirele zur Befriedigung seines abartigsn Geschlecktstriens in vier Fällen sn Kiudern, «en denen er unter Anwendung von Gewalt widerlichs unzüchtige Hsrilungen vornahe. Auf jie erkannte Gesanisirsle von 11 konaien Gefängnis wurde die Untereuchungshart angerechrest, der Strafrest wurde zur Bevährung ausgesetzt. Di» jetzt absnurteilien Sireftzten beging der Ansoklesie allerdings erst in August 1957. Er stand damels zu einer Treu in zsschlechtiichen Beziehungen. Dies hinderte ihr jedoch richt, in der kurzen Zeit.vor 19. bis 28. August 1957 sn vier Personen uit breutisler Gerelt auf Öffentlichen Straßen besonders abertige unzüchtige Nardiungen vorzuneheen:

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Daß solche Sittlichkeitsverbrecher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bilden, ist offeneichtlich. Nach den Feststellungen war dei dem im hohen Grade abartig veranlagien Angeklagten das Hemnungsveruögen erheblich " Vermindert (§ 51. Abs. 25 SiGB). Er leidet - wahrscheinlich seit früher Jugend - an einer 'Gehirnschädigung, uud zwar

an einen Schwunä der) 'Gehirnmässe ausgerechnet in jener Gegend des Gehirns, in der die Zentren für die Sexualfunktion lokalisiert sind. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeenstalt war daher arzuordnen, wenn die Wieäerkolungsgefehr wehrsckeinlich ist. Eine Wahrscheinlichkeit der Wiederholung. hat allerdings die Strafkanuer in Übereinstimmung mit dem ärz ‚tlichen Sachverständigen verneint; sie 'nält neue. ‚Verfehlunge ın zur für mözrlich, Nach den Feststellungen hat das Lanägericht jeäoch den Begriff der bestimmten Wahrscheinlichkeit verkannt und die Voraussetzungen hierfür Üüberspannt. Die Darlegungsn äes Landgerichts. zeigen, daß bei dem angeklagten in hohem Grade eine Wiederkolungsgefahr gegeben ist und daß mur eine gewisse Möglichkeit besteht, der Angeklagte werde in geschlechtlicher Einsicht so viel Halt gewinnen, daß er sich nicht mehr zu Sittlickkeitsverbrechen hinreißen - lassen wird. Soweit die Sirafkammer eine erhetliche Wwigderholunssgefehr damit aasschlie ‚Ben will, daß der ängeklagte, - abgesehen von den erwähnten psychischen Abarti gxeiten, Gie mit der Perversion zusammenkängen, eine äurchaus unpsychopathische und sozial gerichtete Persönlichkeit . Ist, die es im wesentlichen Us eigenen Kräften zu siner geachteten Lebenssteilung gebracht I so übersieht sie, daß der Angeklagte trotzäen sich nicht & wlten lie3, die , jetzt abgeurteilten‘ schweren Sectniehkestoverknechen, zu " negehen: Dies erlaubt also keine günstige Prognose,. steht \ ihr violmehr ‚entgegen. Von: wesentlicher Bedeutung ist, daß

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. eine Gekirnschädigung das Hemmungsvermögen des Angeklagten

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erheblich verzindert. Diese Erkrankung bleibt weiterhin mindestens bestehen. Es ist, wie der 5. Strafsenai des‘ Bundesgerichtshofs in der Entscheidung 5 StR 135/57 vom | 2. Juli 1957 ausgesprochen hat, rechtlich bedenklich, wenn man aus einem solchen Krankheitsbild auf eine bloße Köglichkeit, nicht aber auf eine Wahrscheinlichkeit der Begehung künftiger Straftaten Schlüsse zieht. Da3 sich bei dem Angexlagten im Laufe des ‘letzten Liebesverhältnisses "eine Korrektur des- Sexuslvernalteng ‚angebahnt'" und er "nit seiner Geliebten nach den Stral'iaten dieses Verfahrens eine Ari des Geschlechis-. verkehrs gefunden" ‚hat, "die seiner abartigen skrotalen Erreg- “barkeit entgegenkentit, mag, bestenfalls gegenüber den sonstigen ; Festelellungen. für eine unbestiimte Hoffnung sprechen;. denn 28 bisibt ungeniß, ob der Angeklagte nach Verbüßung seiner "nicht ‚unbedsutenden Strafe’ die Beziehungen zu seiner Geliebten ‚überhaupt wieder aufnehnen Kann und .ob sie, falls es doch dazu kommt, bei dem offensichtlichen Mangel wertvoller menschlicher ‚Bindungen zwi.schen dem Angeklagten und seiner Geliebten von Dauer sein werden? . „ur.

Nach alledem kann die Entächeidung über die Ablehnung der

‚Unterbringung acht bestehäniblöiben. en, Dr. Geier: > ‚Dr. Pestz ‚Mantel: ‚Marbin rm willms u \ m Baer ’ u. NA Re wur n4 & s