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BGH Entscheidung vom 27.06.1957 – 4 StR 214/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Für das Nachschlagewerk, ei Nicht für die Amtliche Sammlung! ;
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Gesetzı StGB § 8 194, 61, 64 NR R
Rechtssatzs Der zum Strafantrag wegen Beleidigung Berech- E tigte kann durch Erklärung gegenüber der Polizeim behörde wirksam auf dieses Recht verzichten, solange diese noeh allein mit der Strafverfolgung befaßt ist (Tm Anschluß an RGSt 76, 345 und 77; 157)
Aktenzeichens 4 StR 214/57 um
Urteil des BGH vom 27. Juni 1957 LG Bochum 7
ın Namen des Ve!'kes In der Strafsache
gegen den Frisörmeister Heinz 93 aus WERD. geboren cm GE 1912 in SE
wegen tätlicher Beieidigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1957, an der teilgencmmen habenr:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bunäiesrichter Dr. Seiber“ Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Dr. Hübner eis beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in aer Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE Dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . ee
Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, _
für Recht erkannt
Auf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 15, Januar 1957 aufgehcben, soweit der Angeklagte wegen: Belei.-
Cu der Mutter des Frisörlehrlings Gisela
verurteilt worden ist, Insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Der Gesamtstrafausspruch entfäl}t,
Die Sache wird zur Entscheidung darüber, ob die
verbleibende Strafe gemäß § 23 StGB zur Bewährung
auszusetzen ist, sowie zur Entscheidung über die .
resviichen Kosten des Verfahrens, ar das Landgericht ‚
zsurückverwiesen. "im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen tätlicher Beleidigmg Zn zwei Fällen" mu einer Gesamtstrafe von zehr Monaten Gefängnis verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils hai er zwei seiner weiblichen Frisörlshrlinge, nämlich die om EEE 1939 geborene Gisela Sziihin der Zeit von kurz nach Ostern 1954 bis in den Sommer 1956 hinein urd die am EB 1941 geborene Gisela CB von Mitte Mei his Anfang Juii 1956, mehrfach während ihrer Arbeits. zeit tätlich belästigt, Dabei hat er u.2. beide Mädchen zu verschiedenen Zeiten aus geschlechtlichen Beweggründen über der Kleidung an der Brust berührt, die Beine der vor ihm
‚sitzerden Giseia Sztul betasteti, sie einmal beim Keller-- aufräumen mit dem ganzen Körper gegen eine Wand gedrückt und Gisele CE pei einer anderen Gelegenheit im äunflen Keller von hinten umfaßt, ea sich gedrückt und mit der einen Hahı3 über Zurem Kleiä 4 die Gegend ikres Geschlechisieils getasves. Ails diese Berührungen waren wegen des stets ab-- weisenden Verhaitens beider Mädchen nur flüchtig. Daher hält die S;rarkemmer die Arwendung der Vorschrift des § 174 Nr 1 StGB nicht für anwenäbar, sieht aber in den handgreif.- iichen Zudringlichkeiten des Angekiagien "eine tätliche Beleidigung der beiden Zeuginrnen und gleichzeitig eine nicht. tätliche der Elterı der Zeuginnen",
Der - auch von seiner Ehefrau dazu ermächtigte - Vater der Gisela SziBhai rechtzeitig einen Strafantrag gegen den Angeklagten gestellte
Die Mutter der Gisela CB Hatte bei inrer polizel-- liche: Vernehmung am 13, Juli 1955 zunächst erklärt, daß sie an der Einleitung eines Stra’vertahrens gegen den Angeklagten nicht interossiert sei ind keinen Strafanirag stelle (Bi 3 AcAojo Vor Abs>hluß der polizeilichen rmittlungen ist
sie dann aher am 17. Juii 1955 aus eigenem Antrien au? Zer Rolizeidienststelle erschienen und hat erkÄärs, S!e soi zu der Erkenrtnis. gekcmmer, deB SB wegen i=7 »elsi.äigenden Hanälcngau, die er au ihrer Tocnier Gissla vorgenommen habs, doch zur Rechenschaft gezogen werden müsse? sie stelis daher jesst Ssrafanirag (Bl 22 deA,). Diesem Antrage hat sich der Ehemann ] nicht angescilossen, Dsher nas die Siralkammer den Angeilag;er insoweit zur "wegen Belerdigung der Ehefrau © " verurteilt(UA 4). In dieser Hinsicht beruht die Fassung der Urteilsformel offensichtiich auf einen Ver.- sehen, indem dort gesagt wird, daä der Angeklagte "wegen säüıicher Beleidigung in zwei Fällen" verurteiiv wirdo
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Die Sachrüge der Revision richtet sich gegen das ganze Urteil. Das Verfahren beanstandes sie nur, soweit der Angeklagte wegen der Beleidigung der Mutter der Gisela CE verurteiit worden ist
In diesem Umfang muß das Urteil. schen darum aufgenober und Gas Verfahren eingestelit werden, weil es an der von Amts wegen zu prüfenden Verfahrersveraussetzung einss wirksamen Strafartrages fehlt. Denn die Enefrau CE Hai durch ihre
shon erwähn;5en Erkjärungen vom 1%. Juli 1956 erdgültig = auf die Steliung eines Strafantrages verzichtet und dadurch ihr Strafaniragsrecht zum Erlöschen gebracht. Das Reichsge-- risht has zwar anfänglich in mehreren En;scheidungen die Auf-- fassung vertreten, daß dieses Recht weder durch die Verzeikung des Verletzten, noch durch einen Verzicht des Straf.- antragsperechtigten verloren gehe (RGSt 3, 2215 14, 202), und dies damit begründet, daß $ .64 S;GB mur Ale Zurücknahme des Strafantrages in den gesetzlich bescnders hervorgenobsier Fällen Tür zulässig erklärt, eiren ausärücklichen Verzicht
auf die Stellung des Antrages aber nicht hervorhept; daher. sei davon auszugehen, daß die Strafrerfolgung zur unterbleiber
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dürfe, wenn entweder der Berechtigte den Strafantrag nich innsrhaib der gesetziichen Friss stellt cder ihn In den gesetzlich zugelassenen Fällen wieder zurücknimmt,. Zu dieser engen Ausleguug zwingt der Wortlaut des Gesetzes richtis
sie wiäserepricht auch dem Zweck des Strafert sragserfarierm.-sses, hirsichtlich gewisser Straftaten das Inveresse der Allgemeinhait en der Strafverfolgung hinter den Inte:
Verletzten zurlickireser zu lassen. Sie ist ferner riS der Erwägung "'nvereinbar, daß die bewußte Nisnatausmutzung üer Ansragsfris; im Srgehnis einem Verzicht gieichkormt md
kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Artragsberechiigie dieselbe Wirkung nicht auch schon vor Fristablauf durch ausirürkiiche Verzichterklärung sollte herbeiführen können.
Jeze engere Auffassung hat auch das Reichsgericht in spä-
veren Entscheidungen aufgegeben; es geht z.B, in den Urteilen vom 16, Februar und vom 23. suli 1943 (RGSt 76, 3455 77. 157, 158:59) davon aus, daß das Antragsrecht durch Verzichterklärung gegenüber dem Gericht oder gegenüber den für die Strefverfoigung zussänäigen Stelien eriiscat,. Erfcräeriich ist
aber, daß der Verzicht gegenüber derjenigen Behörde erklärt wird, die zu dieser Zeit mit der Straverfolgung befaßt
ist (vgl für den Fall der Zurlicknahme des Antrages RÜSt 55,
25 /25/). Auch die im Schrifttum vielfach für das Gegenteil angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (JMBl . u CE Norärh# 053, 5 35) sagt grundsätzlich nichts anderes. 1 ya zührt aus, daß der Verzicht als prozessuaie Wilienserklä- “7 rung enägliitig und unanfechibar ist und daher jeder nicht ji auszuräumende Zweifel an dem Sinn der Erklärung des Antrags berern-igten die Annahme eines Verzichts ausschliesse, vnä bejaht; derar;ige Zweifel für den damals vorliegendai Fell.
Hier hatte die Ehefrau Ci cr der Kriminalpolizei,a. so einer für dia Strafverfolgung zuständigen Stelle‘ im Sinne des § 158 Abs 1 StPO, die damals noch allein mit
. den ist. Diese Entscheidung trifft das Revisionsgericht
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der Bearbeitung der Sache befaßt wer, am 13. Juli 1956 ihren Entschluß, keinen Antrag gegen den Angeklagven zu steilen, ausdrücklich damit begründet, daß sie an der Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn nicht interessiert sei! sor wohl beim Arbeitsamt wie bei der Kreishandwerkerschaft habe man ihr zugesagt. daß von dort etwas gegen SW unternommen werde; auch solle Gisela jetzt eine neue Lehrsteile erhalter; demit sei die Angelegenneit für sie erledigt, Sie hat hinzugefügt, auch ihr Ehemann sei nach Rücksprache an einer Strafverfolgung nicht interessiert; ihr Mann sei seit langem krank und ihm müsse jede Aufregung erspart werden; darum möchte er nichts mit der Sache zu tun haben.
Diese Äusserungen enthalten den klaren Ausdruck des Vergichtswillens der Erklärenden und lassen durchaus erkennen, daß sie die Zuiässigkeit der Strafverfolgung und ihre Ahhängigkeit von ihrer Entscheidung über den Strafantrag kKannte. Da sie wissentlich auf die Ausübung inres Strafantragsrechts verzicehiete, hat sie es endgülsig verloren. Daher muß das, Verfahren eingestellt werden, soweit der Angeklagte we-- gen Beieidigung der Mutter der Gisela CB verurteilt wor-
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 354 St selbst, \
Mit der Aufhebung der Einzelstrafe wegen dieses Vergehens entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.
Dagegen bleibt die von der Strafkammer für verwirkt erklärte Strafe von sechs Monaten Gefängnis für die Beleidigung der Gisela SzfB vestehen. Insoweit hat die durch die Sachrüge veraniaßte Nachprüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben, Es beschwery ihn auch nicht, daß die Strafkammer seine handgrei?.. lichen Zudringiichkeiten gegenüber Gisela SzB zwar zunächst
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ausdrücklich ais tätliche Beleidigung dieses Mädchens und zugleich als eine nichttätliche ihrer Eltern bewertet
(UA 4 zu Beginn der Nr 2), den Angeklagten aber trotzdem nur "wegen +ätlicher Beleidigung der Gisela Sz" verur- ° teilt (vgl den nächsten Absatz auf UA 4 und die Urteilsfnr.
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Die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen der Beleidigung der Mutter der Gisela CD zwingt auch dann nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle Gisela Ss, wenn die Strafkammer die für diese Einzeltst verhängte Strafe deswegen erhöht haben sollte, weil sie den Angeklagten für schuldig befand, durch seine handgreiflichen Zudringlichkeiten auch Gisele Ci una ihre Muiter beleidigt zu haben. Denn diese Beurteilung der zu diesem Fall festgestellten weitweren Tatsachen war richtig; an ihrem Unrechtsgehalt ändert sich dadurch nichts, daß insoweit kein wirksamer Strafantrag vorliegt, und dieses Verfahrenshindernis steht nur der Strafverfolgung des Angeklagten wegen der Beleidigung der Gisele Ci und ihrer Mutter entgegen, nicht aber der Berücksichtigung auch dieser Vorkommnisse bei der Gesamtbeurteilung seiner Persönlichkeit und der Straf“
AumSRKRUng im Falle Ginela SB.
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Wohl aber entsteht jetz; durch die Aufhebung dss Gesent. strafaussprichs die Notwendigkeit, darüber zu entscheiäsn, cd dem Angsklagsen hinsicksiich der verbleibander Sirata ge. mäß § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewiiligs werden soll. Zu diesem Zweck muß die Sache an das Landgericht zurück.
. verwissen werden.
Sauer ° Seibert Hospner Hübner
Roiberg