Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 26.06.1957 – 3 StR 44/57

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Sirafsache gegen

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hat der 3. st ‚rafsenat des Bundesgerichtshots in der Sitzung von 11. Dezember 1957, an der teilgenommen. haben: =

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Weber Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Wiefels

Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ED | | : als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistent . als Urkundsbeanter der Geschäf fiostelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angekıagten wird das. Urteil des Tandgerichts. in Dortmund vom 26. Juni 1957 im Schuldspruch dahin geändert, daß ‚der Angeklagte nicht als Vorsteher, ' sondern nur. als Mitglied einer Geheimverbindung verurteilt ist, und im Strafausspruch mit ‚den Feststellungen 2 hierzu aufgehoben. =

Die weitergehende Revision wird verwor-

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das

Landgericht zurückverwiesen..

Von Rechts wegen

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. Die Strafkammer hat den Angeklagten als Rädelsführer und Vorsteher der FDJ nach den § 3 90 a, 128 . und 129 (73) StGB. unter der Annahme, er habe in der u in § 94 SteB unschriebenen verfassungsverräterischen Be Absicht gehandelt, zu einer Gefängniastrafe von. einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. En =

| | Gegen dieses Urteil hat ‚der Angeklagte Revision RB

eingelegt und. ‚die Verletzung des sachlichen Rechts “ gerügt:- Sein: Rechtsmittel hat, nur Erfolg, ‚soweit er | als \V Vorsteher einer Geheimverbindung aus den ss 228, 94 SIEB verurteilt worden ist. | ko nu

1. ) Unbegründet ist die Revision, soweit sie sich‘ gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers als Rädels-. führer im Sinne der 8890 a und 129 Abs. 2 ste richtet. Das Lenägericht hat den Begriff des Rädelsführers in Übereinstimmung nit der ständigen Rechtsprechung des. Bundesgerichtshofs zutreffend angewandt. Es ist aus. : Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Tätigkeit des Angeklagten bei dem Versuch der mterwanderung. der Gewerkschafts- -Jugendgruppe. als maßgebliche Förderung der verbotenen FDI angesehen hat. u

= 2: ) Dagegen. zügt die Revision mit Rechts daß die. BEER: Strafkamner den! "Angeklagte n: ‚als Vorsteher. einer, in verbindung verurteilt hat. Der Begriff des Vorstehers im Sinne des § 128 StGB wird vom Lendgericht zwar zu-. treffend dargelegt. Die Strafkamner verkennt. nicht; ” daß als Vorsteher nur ‚die eigentlichen Führungsorgane

der Verbindung anzusehen sind und daß somit der Begriff des Vorstehers enger ist als der des Rädelsführers, bei dem es weniger auf die übergeordnete Stellung im Verhältnis zu anderen Mitgliedern als auf den Wert seiner Tätigkeit für die Vereinigung und auf das Maß der tatsächlich geleisteten Unterstützung ankommt (BGH 6 StR 92/55 von 7.3.1956).

Das Landgericht übersieht jedoch, daß der Angeklagte, um als Vorsteher verurteilt werden zu

: können, die übergeordnete Stellung in der FDI selbst

oder einer ihrer Untergliederungen gehabt haben müßte. Es betrachtet. den Angeklagten deshalb als

. Vorsteher, weil er die vorläufige Leitung der we u

werkschafis-Jugendgruppe übernommen hatte. Diese Beurteilung wäre nur dann zutreffend, wenn diese u Gruppe schon zu einer Gliederung der EDI geworden, wenn also der Plan der FDJ, diese Jugendgruppe ZU unterwandern, tatsächlich gelungen wäre. Hiervon -

kann aber nach den Feststellungen der. Strafkanmer

keine Rede sein.

Daß der Angeklagte in der FDJ selbst _ etwa auf! Kreisebene — Vorsteher var, hat das Landgericht

nicht feststellen können. Die bisherigen Urteiis- a

Feststellungen enthalten dafür keine Anhaltspunkte;

‚es ist ihnen vielmehr zu. ‚entnehmen, daß der. Be- 5 -schwerdeführer nur. ein. eifriges Mitglied, aber kein "

Führungsorgan der EDJ in ir % gewesen ist. Nach.

‚den bisher "igen Feststellungen ist. daher: nur seine u

Bestrafung als Mitglied, ‚aber nicht als Vorsteher einer Geheimverbindung gerecht fertigt.

da die Möglichkeit anderer als der bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich ist, konnte der Senat von sich aus den Schuldspruch abändern.

3.) Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

4.) Es ist zwar rechtlich zulässig, daß der Angeklagte trotz der Abänderung des Schuldspruchs zur selben Strafe wie bisher verurteilt wird, zumal da die Strafe zutreffend aus § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 94 StGB entnommen worden ist. Die Entscheidung über diese Frage muß jedoch dem Tatrichter vorbehalten bleiben. Der Strafausspruch mußte daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben wer- _ den. = | |

Dr. eier Weber Dr. Mannzen | Dr.Wiefels Wirtzfeld |