Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 18.06.1957 – 1 StR 130/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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en it
N IO 11 i-3
2238 004
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bauunternehmer Wolfgang S ) aus BEE GE, :ort zevoren an EEE 1925,
wegen Meineids u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EM als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
| für Recht erkannte
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 15. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Meineides und wegen Betruges in Tateinheit mit Verstrickungsbruch verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die kevision verworfen,
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides und wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Verstrickungsbruch verurteilt. Seine Revision ist teilweise begründet.
I. Verfahrensrügen.
1. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer die Frist des § 275 Abs 1 StPO nicht eingehalten hat. Dieser Verstoß kann die Kevision nicht begründen, weil das Urteil nicht auf ihm beruht (BGH NIW 1951, 970 Nr 24; JZ 1953, 284).
2. Der Beschwerdeführer behauptet, äie Verteidigung des Angeklagten sei dadurch unzulässig beschränkt worden, daß der Vorsitzende in der Hauptverhandlung Fragen an Zeugen nicht zugelassen habe, die bürgerlichrechtliche Vorfragen hätten klären sollen. Dieser Angriff geht schon deshalb
fehl, weil es der Verteidiger verabsäumt hat, gemäß § 258 Abs 2 oder § 242 StPO die Entscheidung des Gerichts anzurufen (RGSt 47, 139; 68, 1105 RG JW 1931, 950 Nr 24; BGHSt 3, 368; BGH 1 StR 363/51 von 30. Oktober 1951).
II. Sachbeschwerde.
1. Den Meineid Findet die Strafkanner in unrichtigen Angaben, die der Angeklagte in einem nach § 125 KO anberaumten Offenbarungseidtermin über die Person des Bestellers einer im Betriebe seiner Gesellschaft befindlichen "Morsch"- Maschine gemacht hat. Diese Aussage fällt jedoch nicht unter | den von ihm geleisteten Eid, der dahin ging, daß er sein Vermögen nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 3, 309 betrifft einen anderen Sachverhalt»
Nach Lage der Sache kann der Angeklagte nur dann einen falschen Eid geleistet haben, wenn das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an der "Morsch"-Maschine im Augenblick der Eidesleistung noch ihm oder seiner Gesellschaft zustand; denn dann hätte er sein Vermögen nicht vollständig angegeben. Das 1äßt sich dem Urteil aber nicht entnehmen; denn es geht von der Möglichkeit: aus, daß dieses Recht schon vorher dem Vater des Angeklagten übertragen sein könne. Traf dies zu, so gehörte es nicht zu
dem Vermögen des Angeklagten oder seiner Gesellschaft. Der Sachverhalt bedarf deshalb neuer Prüfung.
2, Der Angeklagte hat Sich nach den Feststellungen eines vollendeten Betruges zum Nachteil der Stadtwerke Freiburg schuldig gemacht. Das Urteil ist nur insofern mangelhaft, als es den Schaden der Stadtwerke nicht einwandfrei darlegt. Dies ist aber unerläßlich, weil er die Grundlage. für die Strafzumessung bildet.
Der Angeklagte hat die Stadtwerke am 6. November 1951 durch Täuschung bestimmt, eine Forderung von etwa 1,000,- IM . zu stunden und weiterhin Strom, Wasser und Gas zu liefern. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte hätte dadurch das Vermögen der Stadtwerke um über 1.000,- DM geschädigt- Diese Angaben genügen nicht. In der Stundung kann ein Vermögensschaden der Stadtwerke nur insoweit liegen, als damals eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen zum Erfolg geführt hätten. Insoweit fehlt jede Feststellung. Zu dem vom Angeklagten gegenüber der Südwestdeutschen Baugesellschaft am 24. Januar 1952 begangenen Betrug führt die Strafkammer aus, daß die Gläubigerin mindestens 500,- DM auf ihre Forderung von 2.000,- DM hätte beitreiben können. Im Falle der Stadtwerke Freiburg geht die Strafkammer offenbar davon aus, daß sie im November 1951 - also nur drei Monate früher - noch volle Befriedigung erlangt hätten. Hierfür fehlt es jedoch an einer tatsächlichen Grundlage.
Ferner findet sich in dem Urteil keine Feststellung, in welcher Höhe den Stadtwerken nach dem b- November 195. ein Schaden entstanden ist.
Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs begegnet an sich keinem Bedenken. Da dieses Vergehen jedoch in Tat= einheit zum Betruge steht, ist das Urteil auch insoweit aufzuheben;
3: Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle der Südwestdeutschen Baugesellschaft. Was die Revision hier vorbringt, liegt ausschließlich auf. tatsächlichen Gebiet und ist deshalb im gegenwärbigen Rechts-
. zuge unbeachtlich.
Der Senat hat jedoch den Strafausspruch aufgehoben, weil er durch die Verurteilung wegen Meineides beeinflußt sein kann.
Der Senat sieht keinen Anlaß, die Sache gemäß dem Antrage des Verteidigers an das Landgericht Offenburg zurückzuverweisen.
Dr. Peetz Mantel Ä Werner Hübner Dr. Hengsberger
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