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BGH Entscheidung vom 28.05.1957 – 1 StR 339/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR 339/56
Im Namen ades Volke
[7]
In der Strafsache gegen
den Direktor Wilhelm ı EEE zu: - ME. geboren am ED 1555 in su,
wegen Veranstaltung einer öffentlichen lotterie ohne obrigk. Erlaubnis
hat der 1. Strafs enat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1957 auf Grund der Hauptverhanälung von 24. Hai 1957, an der teilgenommen haben: Bu De nn
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner : Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger. als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
| Justizangestellter in u u als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen. der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sum gegen das Urteil des Landger richts Heilbronn vom so. April 1956 ‚ werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte hat als Vorstand der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) und des Berliner Zahlenlottos, einer Zweigstelle der DKLB, vom 1. April 1953 bis zum 12. äärz 1955 wie in anderen Ländern der Bundesrepublik, so auch in Beden-Württemberg durch Postwurfsendungen, denen "Spezialzahlkarten" beigefügt waren, Vertragsangebote für das Berliner Zahlenlotto oder Aufforderungen hierzu versenden lassen; eine Genehmigung hierfür hatte er bei der zuständigen Landesbehörde nicht eingeholt. E Er ist deswegen von der Strafkammer wegen der Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie ohne obrigkeitlicher Erlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Revisionen der. | . Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die die Sachbeschwerde erheben, sind unbegründet.
I. kev isi ion. der Staatsanwaltschaft,
nehmen, bei dem einer Mehrzahl von Personen die: Nöglich- ‚ keit eröffnet wird, nach einem bestiumten Plan gegen einen
- bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen „Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldge-
aan ZU erwerben (RGSt 60, 3855 67, 397, 398). Alle diese
Kerkmale des ‚Begriffs Lotterie stellt das Urteil. einwandfrei fest. Bu
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft setzt ein Spiel-
plan nicht voraus, daß die Anzahl und die Höhe der Gewinne
schon vor der Ziehung festgelegt sind. Es genügt, daß er bindende Regeln enthält, nach denen sich die Anzahl und
die Höhe der Gewinne bestimmen, wenn festgesiwelit ist, wie hoch die Geldsumme ist, die nach den Bedingungen des Plans auszuschütten ist (RG JW 1934, 3209 Nr 19).
Zum Begriff der Lotterie gehört es, wie die Revision hervorhebt, daß der Spieler ein vom kintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimnbaren Gewinn erwirbt. Das trifft nach den Feststellungen auf das Berliner Zahlenlotto zu: Dieses Recht wird keineswegs durch die Köglichkeit ausgeschlossen, daß im Einzelfalle. das BEreignis, das einen solchen Gewinn nach den Spielplan auslöst, nicht eintritt: |
‚Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwalt-
schaft nicht vertreten.
‚II. Die Revision des Angeklagten.
1. Sie vermißt die Prüfung, ob der Angeklagte als Täter oder nur als Gehilfe anzusehen sej. Indessen kann es bei der Stellung des Angeklagten sowie bei der Art und dem Umfang seiner Tätigkeit nicht zweifelhaft sein, daß er
den Erfolg des in der Bundesrepublik betriebenen Lotterieunternehmens als eigenen gewollt hat.
2, Zu Unrecht meint die Revision, eine Genehmigungspflicht bestehe nur für private Lotterien. § 1 der Verordnung vom 6. März 1937 (RGBl I 283) hat ganz allgemein das Recht der Landesbehörden, öffentliche Lotterien zu genehmigen, auf den Reichsminister des Innern übertragen. Danach sind alle Lotterien, die Öffentlichen wie die privaten, nach wie vor genehmigungspflichtig. Eine Aus-
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nahme galt nur nach § 8 der Verordnung für die dort genannten, bereits landesrechtlich genehmigten Lotterien. Sie sollten nicht nochmals einer Genehmigung des Reichsministers des Innern bedürfen. Die Verordnung vom 6. März 1937 gilt als Landesrecht weiter, weil ihr Gegenstand nach dem Grundgesetz zur ausschließlichen Zuständig-
keit der Länder gehört (vel Art 70, 73, 74 GrundG; vgl auch RäSchr d.BMa Innern vom 18, Februar 1950 - 1156
B 112 v/50 in GMB1 1950 S’ 4). Infolgedessen steht die Ermächtigung, öffentliche Lotterien zu genehmigen, nach Art 129 Abs 2 den Ländern zu. Demnach gilt die Genehnigung der Deutschen Klassenlotterie Berlin und des Ber-
liner Zahlenlottos durch Gesetz des Abgeoränetenhauses_
Berlin vom 24, Juli 1952 nur für dieses Land.
30 Der Begriff des Veranstaltens ist nicht verkannt. Veranstalten heißt Einrichtungen schaffen, die der Be-
völkerung den Abschluß von lotteriegeschäften ermöglichen _ (RESt 42, 430, 433; 59, 347, 352). Dies kann insbesondere durch das Erbieten zum Abschluß von Lotterieverträgen rn geschehen (R6St 8, 292). Deshalb hat die Strafkammer | | mit Recht in dem Übersenden von Sonderzahlkarten, Werbe-Schreiben und } Musterlosscheinen, das diesen Zweck diente, ein Veranstalten im Sinne des § 2§ 6 StGB gefunden. Was
die Revision hiergegen vorbringt, ist entweder sachve haltewidrig oder offensichtlich unbegründet.
‘Daß der Angeklagte die Lotterie in Baden-Wurttemberg veranstaltet hat, ist nicht zweifelhaft west 42 \ 450, 433). Be | 4. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der angeklagte sich auf einen Tatbestands- und einen Verbotsirrtum berufen hat. Indessen schließen die einwandfreien Feststellungen einen Irrtum in beiden Richtungen
aus. Der Angeklagte hat, wie das Urteil hervorhebt, gewußt, daß das Berliner Gesetz vom 24. Juli 1952 nur für das Land Berlin, nicht aber für das Gebiet der Bundesrepublik gilt. Demnach ist er sich darüber im Klaren gewesen, daß er die Lotterie außerhalb von Berlin ohne obrigkeitliche Erlaubnis veranstaltete. Er hat ferner, wie das Urteil ergibt, bewußt und gewollt die Köglichkeit ins Auge gefaßt, Unrecht zu tun und sich zugleich strafbar zu machen. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet . und ist deshalb für den Rechtszug der Revision unbeachtlich.
Auch sonst läßt das Urteil weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsirrtum erkennen. _
Dr. Peetz Mantel e Werner Hübner ' Dr. Hengsberger