Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 23.05.1957 – 4 StR 114/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 134/57 | 2240067

Im Namen desVolkes3 In der Strafsache

gegen

ji. den Schlosser Otto_H aus eboren am 1918 in b. » 2.4t, in Untersuchungshaft,

2, den Pr en BE zus Te: dort gebo-

ren am 1901 wegen Konkursverbrechens, Untreue u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1957. an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter, j

Oberstaatsanwelt EEE in der Verhandlung,

Staatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannte

Auf die Revision des Angeklagten HB wird das. Urteil des Landgerichts Hagen in Westfalen vom 20.Juli 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Beschwerdeführer wegen Betruges zum Nachteil

der Firma TEE K:G: SED (C III 1) und wegen

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Beiseiteschaffens des Renault- und des Opel-Kapitän-Wagens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO (C IV 2) verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Revision des Angeklagten IWW wird verworfen,

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

„Aummmdur man üyran ser mut abe

Der Angeklagte H@WWWist unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Anstiftung zur Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, wegen Betruges in elf Fällen, wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 240 Nr 3 und 4 KO und wegen Verbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 9 Monaten Gefängnis und- zu 5.000.-DM Geldstrafe, ersatzweise für je 100,- DM zu einem Tag, Gefängnis verurteilt worden. Ferner ist ihm die Ausübung des Gewerbes als selbständigen Unternehmers auf die Dauer von 5 Jahren untersagt worden.

Der Angeklagte I@WWBist wegen fortgesetzter Anstiftung zur Untreue zu 4 Monaten Gefängnis und 1.000,- DM Gelästrafe, ersatzweise für je 100,- DM Gelüstrafe zu einem Tag Gefängnis verurteilt worden.

Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

I. Revision des Angeklagten FE

Der Angeklagte macht allgemein geltend, das Landgericht habe die Vorschrift des § 73 StPO dadurch verletzt, daß es statt eines Öffentlich bestellten Buchsachverständigen oder Wirtschaftsprüfers den Kriminalobersekretär vB ausgewählt habe. Auf die Verletzung dieser Vorschrift, die übrigens die Auswahl auch anderer Personen zuläßt, wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Revision nicht gestützt werden, da es sich lediglich um eine Sollvorschrift handelt.

3.

Ausserdem erblickt die Revision eine Verletzung der Auf. klärungspflicht darin, daß dieser Sachverständige und nicht ein Wirtschaftsprüfer oder Buchsachverständiger bestellt worden sei, da nur mit Hilfe eines solchen eine volle Aufklärung des Sachverhalts habe erfolgen können. Die Rüge ist unbegründet. Wie sich aus den Akten ergibt. war der als Sachverständiger vernommene Kriminalobersekretär vor seinem Eintritt in die Polizei in verschiedenen kaufmännischen Büros und bei einer Bank vorwiegend in der Buchhaltung tätig. Während seiner Zugehörigkeit zu einer früheren Reichszentrale zur Bekämpfung des gewerbsmäßigen Betrugs und zu der Korruptionsbekämpfungszentrale bei dem Reichskriminalpolizeiamt in Berlin war er jahrelang vorwiegend Bearbeiter kaufmännischer Betrugs- und Fälschungsdelikte. Unter diesen Umständen konnte das Gericht davon ausgehen, daß der Beamte die erforderliche Sachkunde für sein Gutachten besaß, Die Vernehmung eines anderen Sachverständigen brauchte sich ihm daher nicht aufzudrängen. Überdies ist in der Hauptverhandlung von keiner Seite der Antrag gestellt worden, ausser ihm oder an seiner Stelle einen anderen Sachverständigen zu vernehmen.

1. Betrug zum Nachteil, Hugo Sup a) Verfahrensrechtliche Rügen.

Soweit mit der Aufklärungsrüge geltend gemacht wird, !bei näherer Untersuchung® hätte sich herausgestellt, daß SEE seine Forderung gestundet habe, ist sie nicht gesetzmäßig begründet, weil nicht angegeben ist, welche Beweismittel das Landgericht insoweit noch hätte benutzen sollen. Abgesehen hiervon ging nach dem Inhalt des Urteils die Verteidigung des Beschwerdeführers nicht dahin, daß SB

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GEB den Angeklagten nachträglich eine Stundung bewilligt habe. Er hat vielmehr lediglich bestritten, daß SCEREEED ihm das Darlehen "nur kurzfristig" gewährt habe.

b) In sachlichrechtlicher Hinsicht ist die Annahme eines vollendeten Betrugs begründet. Unrichtig ist nur, daß das Urteil (UA S 40 unten) von einem fortgesetzten Betrug spricht. Dem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen, daß es sich hierbei um ein Versehen handelt. Denn an anderen Urteilsstellen, insbesondere bei den Ausführungen über die Straffestsetzung für die einzelnen Fälle wird das Wort "fortgesetzt"! nicht mehr gebraucht, ebensowenig in der Urteilsformel, obgleich hier in anderen Fällen, soweit Fortsetzungszusammenhang in den Urteilsgründen angenommen wurde. auch ausdrücklich das Wort “lortgesetzt" gebraucht wird.

2. Fortgesetzte Anstiftung zu der von dem bereits

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rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Sögp pesan-

genen Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zum

Nachteil_der Sp. Pie jegr YERSREN und Sch.

Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Anstiftung zur Untreue verurteilt ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet.in dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer Einzelangriffe in sachlichrechtlicher Hinsicht auch nicht erhoben,

Die Verurteilung wegen des in Tateinheit mit der Anstiftung zur Untreue stehenden fortgesetzten Betruges bezieht sich auf die Fälle der Hoi echsel und Scheu (UA S 41).

a) In den Fälien, in denen der Angeklagte wegen fort- ” gesetzten Betruges hinsichtlich der Gefälligkeitswechsel, die der bereits rechtskräftig verurteilte Heil hingegeben hat, verurteilt worden ist, hat das Gericht versuchten Betrug zum Nachteil der Spadaka angenommen, Hg, Inhaber eines Fabrikationsbetriebes und Kunde der Spadaka, und SC. Kässenleiter der Spadaka, haben nach den Feststellungen des Landgerichts diese Papiere, die einzulösen Heu weder gewillt noch in der Lage war, dazu benutzt, das Konto Hg bei der Spadaka durch Buchungen niedriger erscheinen zu lassen, als es in Wirklichkeit war. Sie waren beide entschlossen, auf diese Weise "etwa das Konto prüfende Aufsichts- und Kontrollorgane" der Spadaka über die Höhe des Kontos zu täuschen und unberechtigte Kreditüberziehungen zu vertuschen, um Maßnahmen der Aufsichtsorgane der Spadaka wegen dieses Kontos zu verhindern. SC penutzte diese Wechsel zu einer vorübergehenden Entlastung des Kontos Hp: Das Gericht nimmt an, daß niemand getäuscht worden sei, da die Aufsichtsorgane der Spadaka mangels einer Kontrolle des Kontos Hg nicht in die Lage gekommen seien, durch diese Handlung getäuscht zu werden und da der Kontostand H@B in übrigen bereits den Aufsichtsorganen als zu hoch bekannt gewesen sei, In diesen Handlungen erblickt der Tatrichter mit Recht einen versuchten Betrug. Ob die "internen" Änderungen des Kontos schon einen Beginn der Ausführung einer Täuschungshandlung darstellen, kann dahingestellt bleiben (vgl BGH NIW 52, 430 = IM § 265 StGB Nr 11 in Abweichung von RGSt 72, 66), weil hier bereits mit der Einwirkung auf bestimmte, zu täuschende Personen, nänlich die Revi.soren der Spadaka, begonnen worden ist. Da aus dem Urteil nicht sicher hervorgeht, wann die Entlastung des Kontos durch SCEMWW vorgenommen worden ist, ergibt sich allerdings nicht, ob sie bereits zu der Zeit, als

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der Prüfer Hal die Revision der Spadaka vom 27. Januar bis Ende Februar 1954 durchführte, - wenigstens teilweise -- erfolgt war. Wohl aber ist dem Urteil zu entnehmen, daß die-- se Änderungen. des Kontos im Laufe des Jahres 1954 stattgefunden haben. Die Zeugen WED. CE una np hapen als Revisoren im März und April ‘955 eine Prüfung der Spadaka vorgenommen (UA S 31, 41 unten). Mithin liegt ein Beginn der Täuschung jedenfalls in der Einwirkung auf diese vor, da, wie ausgeführt, der Vorsatz von HE und sage EB :11gcmein dahin ging, Aufsichts- und Kontrollorgane, die das Konto prüfen würden, zu täuschen.

Auch im übrigen sind gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges, zu dem als Teilakt auch der vollendete Betrug zum Nachteil Sch gehört, rechtliche Bedenken richt zu erheben.

in diesen Fällen hat auch die Revision Einzelangriffe wegen Verletzung sachlichen Rechts nicht erhoben.

3. Betrug zum Nachteil der Firma, ED x::: SED

a) Die Aufklärungsrüge ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet, da sie nicht ergibt, auf welche Weise das Landgericht eine weitere Aufklärung hätte herbeiführen können.

b) Der Beschwerdeführer meint, das Gericht habe eine Irrtumserregung nicht festgestellt. Diese Rüge ist unbegründet. Wie das Urteil ergibt, hat der Zeuge Wa als Vertreter der Firma TOD in dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 13.10.1954 unbelastete Maschinen als Sicher-

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heit für die Hingabe der beiden Depotwechsel über Je i0.000,- DM erwerben wollen. Der Angeklagte erklärte,

um die Erwerberin durch Täuschung zur Hergabe der beiden Wechsel zu veranlassen, hinsichtlich einiger Maschı- nen wahrheitswidrig, daß die Gegenstände sein freies Eigentum wären, Eigentumsvorbehalte oder sonstige Rechte Dritter nicht bestünden. Dies traf für die im Vertrage unter Nr i, 6 und 7 aufgeführten Maschinen nicht zu, weil sie noch nicht voll bezahlt waren und eine Maschine außerdem gepfändet war, Der Tatrichter stellt ausdrücklich fest, daß der Zeuge Wa@iB durch die Angaben des Angeklagten über sein unbelastetes Eigentum zum Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages und zur Hergabe der Wechsel versnlaßt worden sei (UA S 44).

Beäenken ergeben sich jedoch in der Richtung, ob und welchenSchaden die Firma FEB erlitten hat. Die beiden Wechsel ‘on je 10.000,- DM, die diese Firma dem Angeklagten gab, wurden später tatsächlich eingelöst, wenn auch nicht mit Mitteln des Angeklagten (UA S 27 Mitte), Dies allein schließt allerdings nicht aus, daß sie im Zeitpunkt der Wechselhingabe dennoch geschädigt war, nämlich dann, wenn die durch den Übereignungsvertrag gewährten weiteren Sicherungen keine volle Deckung für die Wechselbeträge geboten hätten. Den Urteilsgründen, die die Einzelheiten des Sicherungsübereignungsvertrages nicht wiedergeben, so daß der Wert der Sicherheiten nicht beurteilt werden kann, ist nicht zu entnehmen, ob die der Firma TREE übereigneten Gegenstände - abzüglich des Wertes der unter Nr 1, & und 7 des Vertrages aufgeführten Maschinen, die dem Angeklagten infolge Eigentumsvorbehalts

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der jeweiligen Verkäufer nicht gehörten — eine ausreichende Sicherung boten, möglicherweise auch nur nach der irrigen Ansicht des Angeklagten. Allerdings könnte der Umstand, daß die Firma FÜR die dem Angeklagten nicht gehörigen Maschinen durch Zahlung auslöste, dafür sprechen, daß die übrigen Sicherungen nicht ausreichten, um ihre Forderung vollstänäig zu decken. Da es jedoch an jeglicher näherer tatsächlichen Darlegung in dieser Hinsicht fehlt, bleibt dies ungewiß. Das Urteil mußte daher, da ein Schaden und das Bewußtsein einer Vermögensbeschädigung nicht einwandfrei festgestellt sind, insoweit aufgehoben werden.

4. Betrug zum Nachteil Di

In diesem Falle hatte der Angeklagte dem Vertreter su, der ihm Wechsel und Schecks zur Verfügung stellte, eine ihm angeblich gegen den Fabrikanten TB zustehende Forderung von 3.403,39 DM zur Sicherung abgetreten. Diese Forderung bestand, wie Hp wußte, in Wirklichkeit nicht. Als BMW später die Forderung einziehen wollte, wurde ihm naturgemäß nichts gezahlt. Das Gericht stellt fest, daß er insgesamt "mit einem höheren Betrage" geschädigt worden sei; eine genaue Summe stehe nicht fest.

Das Vorbringen der Revision ist dahin zu verstehen, daß BEEWB nicht getäuscht worden sei, da er die schlechte wirtschaftliche Lage des Angeklagten damals bereits gekannt habe. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Denn der Tatrichter stellt ausdrücklich fest, daß DEEEMB die Kreditunwürdigkeit des- Angeklagten zu dieser Zeit noch nicht bekannt war. Entscheidend ist jedoch, daß das Landgericht die Täu-

schung nicht in unrichtigen Angaben des Angeklagten über seine Kreditunwürdigkeit, sondern in der Täuschung über das Vorhandensein der in Wahrheit nicht bestehenden Forderung gegen EM erblickt hat Erst aıf Grund dieser Abtretung entschloß sich BB zur weiteren Kreditgewährung an den Angeklagten, deren Umfang im einzelnen in den Urteilsgründen allerdings nicht mitgeteilt ist, Der Schaden BES lieg: darin, daß er später von EEE nichts erhielt (UA S 46) und daß er auch "mit einem höheren Betrage ungedeckt blieb" (UA S A7 oben). Hieraus und in Verbindung mit der Kreditunwürdigkeit des Angeklagten ergibt sich, daß BED vereits zur Zeit der Tat geschädigt war, da schon damals die Rückzahlung der Darlehen gefährdet

und völlig ungewiß war. Es war ersichtlich die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte, der das Nichtbestehen der Forderung gegen EB und seine eigene Kreditunwürdigkeit kannte, das Bewußtsein und den Willen hatte, Bicher zu. schädigen, und auch von vornherein beabsichtigte, sich durch Erlangung der Wechsel und Schecks einen rechtswidrigen Vermögenvorteil zu verschaffen, ihn also auch nicht zur Abdeckung seiner Schulden in vollem Umfange zu beliefern.

5. Betrug zum Nachteil Eigun

Die erhobenen Aufklärungsrügen sind unbeachtlich, da sie nicht dem Gesetz entsprechend begründet worden

sind.

Der Einwand der Revision, es sei nicht festgestellt, daß EMEEED getäuscht worden ist, trifft nicht zu. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß bei iD

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durch dıe unwahren Angaben des Angeklagten Hg die Vorstellung hervorgerufen worden ist, der Angeklagte habe 6.000 kleine Töpfe mit Deckeln für Heizungskörper abrufbereit vorrätig. Diese irrige Vorstellung hat EEE veranlaßt, Wechsel in Höhe von 2.900,-—- DM als Vorauszahlung für den später jeweils fällig werdenden Kaufpreis zu akzeptieren. Daß EMEEB in diesem Augenblick noch keinen Lieferungsauftrag erteilte, sondern sich lediglich damit einverstanden erklärte, nach seiner noch offen gebliebenen Entscheidung im Bedarfsfalle das Material abzunehmen, ist ohne rechtlichen Einfluß. Entscheidend ist, daß er durch .die Täuschung, die Ware sei bereits beim Angeklagten vorhanden und könne daher jederzeit abgerufen werden, zur Hingabe der \'’echsel veranlaßt worden ist. Den Schaden hat das Gericht ersichtlich darin erblickt, daß der Hingabe der Wechselakzepte kein entsprechender Gegenwert gegenüber stand und daher das Vermögen Es in einer einem Schaden gleichkommenden Weise gefährdet war. Tatsächlich war HB nicht in der Lage, Ale Lieferungen dem Abruf FB: entsprechend vorzunehmen, Erst nach längeren Verzögerungen hat er in sechs Teillieferungen insgesamt nur 835 Töpfchen, 2009 Deckel und 1414 Scheiben geliefert, die nach der Überzeugung des Gerichts (UA S 49, 50) zum größten Teil erst nachträglich hergestellt worden sind. EEE war auch der Gefahr ausgesetzt, wechselmäßig in Anspruch genommen zu werden. Dies wird dadurch bestätigt, daß eine Wechselklage gegen ihn erhoben worden ist (UA S 49).

Aus der Tatsache, daß der Angeklagte nach der Konkurseröffnung, nämlich im Juli und August 1955, je 500 Deckel und Scheiben von der Art, wie er sie früher an EEE eeliefert hatte, an einen anderen verkaufte (UA S 75 Ziffer

4 a ;. ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß er schon zur Zeit der Hergabe der Wechsel, also im Februar 1954, in der Lage war, sofort auf Abruf 6000 fertige Töpfe usw. zu liefern.

6. Betrug, zum Nachteil, Ko

In diesem Falle hat der Angeklagte dem Schrottgroßhändler Ko@B durch seinen Vertreter Hei vorzespiegelt, daß er 15 to Schrott vorrätig habe, und ihn dadurch veranlaßt, eine Vorauszahlung für die Lieferung durch Wechsel und Scheck in Höhe von etwa 1.800,- DM zu leisten. Da diese Menge nicht vorhanden und der Angeklagte auch zur Beschaffung dieser Menge ersichtlich nicht in der Lage war, hat das Gericht bedenkenfrei eine Täuschung Kos durch den Angeklagten festgestellt. Durch sie hat er das Vermögen Kos in einer einem Schaden gleichkommenden Weise gefährdet. Dem steht nicht entgegen, daB Kofi nach und nach 1600 kg Schrott von WB erhalten hat. Denn er wurde aus den von ihm hingegebenen Papieren in Anspruch genommen und hat noch eine erhebliche Restforderung gegen den Angeklagten, mit deren Erfüllung er, nachdem der Konkurs eröffnet worden ist, wenn überhaupt, so nur teilweise rechnen kann. Der Tatrichter ist ersichtlich auch von der Überzeugung ausgegangen, daß Hfpdarauf ausgegangen ist, die Vorauszahlungen zu erhalten ohne die Lieferung in vollem Umfange vornehmen zu können, Damit ist die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gegeben.

7. Betrug zum Nachteil der Firma Preßluft-Industrie

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In diesem Falle hat der Angeklagte dem Geschäftsführer der Firma Pressluft-Industrie vorgespiegelt, daß er 10.000 Klemmkörbe vorrätig habe, und ihn veranlaßt, ihm eine Vorauszahlung durch einen Scheck in Höhe von 400,- Mark zu leisten. Die Meinung der Revision, daß Betrug nicht vorliege, weil ein Vertrag noch nicht abgeschlossen gewesen sei, geht fehl, Der Angeklagte war jedenfalls sinngemäß auf Grund seiner Erklärung gehalten, auf Abruf jederzeit die 10.000 Klemmkörbe zu liefern. Hierzu war er jedoch nicht imstande, da er sie entgegen seiner Behauptung nicht fertig vorrätig hatte. Dem Urteil ist auch zu entnehmen, daß der Angeklagte zur Lieferung auch sonst nicht in der lage war. Anderenfalls hätte die Tirma den Betrag von 400,- DM nicht als Konkursforderung anzumelden brauchen, sondern wäre durch Lieferung einer dieser Zahlung entsprechenden Menge von Körben befriedigt worden. Die angemeldete Forderung ist erst nach der Konkurseröffnung durch Lieferungen der Ehefrau des Angeklagten befriedigt worden. Hiermit ist lediglich der bereits vorher entstandene Schaden wieder gut gemacht worden. Der Vorauszahlung der Firma entsprach also keine der Zahlung entsprechende Lieferfähigkeit des Angeklagten. Ebenso geht der Einwand der Revision fehl, der Angeklagte habe keine Betrugsabsicht gehabt. Im Urteil ist ausdrücklich festgestellt, daß es dem Angeklagten nur darum gegangen sei, die Vorauszahlung zu erhalten. Daraus ergibt sich die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte nicht willens und fähig war, entsprechend seiner Erklärung zu liefern,

8. Betrug zum Nachteil der Firma, Paul YW. Wo

Die Rüge der Verletzung des § 245 StPO ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet (§ 244 Ans 2 StPO). Der Beschwerdeführer gibt nicht an, welcher der vorgeladenen Zeugen nicht vernommen worden ist, sondern erklärt lediglich, es sei zu diesem Falle "kein Zeuge" gehört worden. Aus dem gleichen Grunde ist auch die hiermit verbundene Aufklärungsrüge unbeachtlich.

Den Urteilsausführungen ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß die Absicht des Angeklagten dahin ging, die Lieferung der Waren zu erhalten, ohne — entgegen seiner Zusage - als Gegenwert den angekündigten Wechsel übersenden zu wollen. Nach den Feststellungen hat er auch nicht den Willen gehabt, anstelle des versprochenen Wechsels, den er enderweitig verwendete, einen anderen Wechsel ‚über einen höheren Betrag zu übersenden. Im Hinblick auf die allgemeine Kreditunwürdigkeit des Angeklagten zur Tatzeit lag hierin eine Schädigung der Gläubigerin.

Die Ansicht der Revision, die Täuschungshandlung des Angeklagten sei für die Vermögensverfügungen der Firma Kr» aim, nämlich für ihre Lieferungen, nicht ursächlich gewesen, ist unzutreffend. In diesem Falle hat SO im Einverständnis mit dem Angeklagten der Firma Krup vor Beginn der Lieferungen eine bewußt unrichtige Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Angeklagten gegeben. Die Firma hat im Vertrauen hierauf zunächst eine Lieferung vorgenommen, für die der Angeklagte Wechsel und Schecks hingab, die auch eingelöst wurden. Daraufhin hat sie weiter geliefert, erhielt jedoch keine Bezahlung mehr. Sie hat eine Konkursforderung in Höhe von 4,000:

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angemeldet Die Meinung der Revision, daß für die Vornahme der weiteren Lieferungen die Bezahlung der ersten Lieferung, nicht die vorhergehende unrichtige Auskunft, allein ursächlich war, ist unrichtig. Der Tatrichter stellt ausdrücklich fest, daß die Firma in ihrem Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten Hßiurch die Bezahlung "noch gestärkt! worden ist. Hierin kommt die Überzeugung des Landgerichts zum Ausdruck, daß nicht allein die Zahlung, sondern auch die vorangegangene unrichtige Auskunft für die weiteren Lieferungen maßgebend war. Es ist nicht erforderlich, daß die Täuschung die einzige Ursache für die Vermögensverfügung

ist. Vielmehr genügt es, wenn sie mitursächlich war. Ferner ergibt sich auch aus dem Zusammenhang des Urteils, daß es

dem Angeklagten nur darauf ankam, die Lieferungen zu erhalten, und er sich hierbei angesichts seiner Kreditunwürdigkeit bewußt und damit einverstanden war, daß die Lieferantin keine Befriedigung ihrer Forderung erlangen werde. Damit sind auch Betrugsabsicht und Schädigungswille hinrei-

chend festgestellt.

10. Betrug, zum Nachteil des Transportunternehmers Fon

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Die Aufklärungsrüge ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet und daher unbeachtlich,

Die Meinung der Revision, der Angeklagte habe nicht die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, und nicht den Vorsatz der Schädigung gehabt, ist nicht zutreffend. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß der Angeklagte von vornherein nicht zahlen wollte, obwohl er in diesem Falle die Zahlungsmöglichkeit hatte. Daraus ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte Betrugsabsicht und Schädigungswillen gehabt hat,

11. Betrug, zum Nachteil, des, Transportunternehmers, Tg - Die Aufklärungsrüge ist nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, daß die Vernehmung "des" Zeugen zu einer anderen Beurteilung geführt haben würde, ohne anzugeben, um welchen Zeugen es sich handeln soll. Im übrigen hat der Angeklagte: den äusseren Sachverhalt zugegeben (UA S 62 oben). Auf die innere Tatseite hat das Landgericht aus der an anderen Urteilsstellen festgestellten, dem Angeklagten beksennten eigenen wirtschaftlichen Lage zur Zeit der Tat geschlossen. Aus der Revisionsbegründung ist nicht ersichtlich, was "der"Zeuge zur inneren Tatseite etwa hätte bekunden können, also darüber, wie der Angeklagte damals seine eigene Vermögenslage beurteilte und ob er zahlungswillig war.

Ebenso geht die Rüge der Verletzung des § 245 StPO fehl, da der Beschwerdeführer keinen bestimmten Zeugen ange-

geben hat.

Die Sachrüge erhebt in diesem Fall keine Einzelangriffe. Rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung wegen Betrugs sind nicht zu erheben,

12. Betrug zum Nachteil. der. Firma. TEE Fdeıstahl-

werke 40 in

Soweit die Verletzung der §§ 244 und 245 StPO gerügt

ist, gilt das gleiche, was unter Nr 8 ausgeführt ist. Abgesehen hiervon, hat der Angeklagte den äusseren Sachverhalt zugegeben. Zur inneren Tatseite brauchte sich dem Landgericht im Hintlick auf die sonst im Urteil getroffenen Feststellun-

BL 22 ‚Sf EZ Deu

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gen über die dem Angeklaglen bekannte, eigene Vermögenslage äie Notwendigkeit, Zeugen zu vernehmen, nicht aufzudrängen. Auch die weitere Aufklärungsrüge ist nicht begründet, Abgesehen davon, daß nicht angegeben ist, welche weiteren Beweismittel das Gericht noch hätte benutzen sollen, ergibt die Verhandlungsniederschrift, daß das von dem Beschwerdeführer erwähnte Schriftstück dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur Einsicht übergeben worden ist und der Sachverständige es später dem Gericht zurückgegeben hat. (HA Bd IV Bl 124, 124 R). Dies geschah in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers. Da beide keinen Antrag auf Verlesung des Schreibens stellten, brauchte sich dem Gericht auch die Verlesung nicht als erforderlich aufzudrän-

gen.

In sachlichrechtlicher Hinsicht sind die Merkmale des Betruges ausreichend festgestellt. Der Angeklagte hat nach der den Urteilsfeststellungen zu entnehmenden Überzeugung des Tatrichters durch sein Verhalten die Firma Edelstahlwerke über seine mangelnde Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft getäuscht. Sie hat auf Grund dieser Täuschung Waren im Gesamtrechnungsbetrag von 816,23 DM geliefert. Die Wechsel, mit denen der Angeklagte bezahlte, gingen sämtlich zu Protest und mußten von den Edelstahlwerken eingelöst werden. Die Gläubigerin hat eine Forderung von 1.832,80 DM zur Konkurstabelle angemeldet. Der Beschwerdeführer hat in sachlichrechtlicher Hinsicht Einzelangriffe nicht erhoben.

13. Beiseiteschaffen des Renault-, und des Opel-Kapitän-Personenkraftwagens, (§ 239, Abs ?_Nr_i_KO)

Das Landgericht geht davon aus, daß der Renault-Personenkraftwagen nicht von der Ehefrau des Angeklagten, sondern vom Angeklagten selbst gekauft worden ist, Aus den tatsächlichen Feststellungen des Urteils ergibt sich jedoch nicht, daß das Eigentum an dem Wagen, wenn auch nur für kurze Zeit, von dem Angeklagten erworben worden ist. Denn der Verkäufer Lü@ß® hatte sich das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten (UA S 70 Witte). Der Wagen wurde später beim Erwerb des Opel-Kapitän-Wagens in Zahlung gegeben. Zu dieser Zeit bestand noch ein Kaufpreisrest von etwa 900,- DM. Hieraus ergibt sich, daß der Angeklagte noch nicht Eigentümer des Wagens war, Das ihm zur Last gelegte Beiseiteschaffen des Fahrzeugs kann sich daher nur auf das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums bezogen haben (vgl BGHSt 3, 33, 36). Das Urteil 1&äß8t nicht erkennen, ob der Tatrichter diesen rechtlichen Unterschied beachtet hat. Vor allem aber fehlt es an einer Erörterung darüber, welche Vorstellung der Angeklagte sich insoweit von der Rechtslage gemacht hat, insbesondere ob sich sein Vorsatz auf das "Beiseiteschaffen" des Anwartschaftsrechts gerichtet hat. Allein schon hieraus ergeben sich Bedenken gegen die Verurteilung wegen des "Beiseiteschaffens des Renault-Wagens", Dies führt dazu, daß auch die Verurteilung wegen "Beiseiteschaffens des Opel-Kapitän-Wagens"! bereits aus diesem Grunde nicht aufrechterhalten werden kann, da das Gericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat (UA S 76).

Abgesehen hiervon wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Lanägericht die Erfüllung des Tatbestandes des

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§§ 239 Abs i Nc ‘ KO in rechtlichen Maßnahmen gefunden hat. nämlich in dem Vortäuschen eines dem Zugriff der Gläubiger hindernden Rechts, durch das die Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen verschleiert wird. (Vgl RGSt 64, 138, i41; 67; 365, 367; JW 1936, 3006 Nr 51):

Es ergeben sich jedoch noch weitere durchgreifende Bedenken gegen die Verurteilung,

Das Landgericht hat ein wichtiges Beweisanzeichen dafür, daß nicht die Ehefrau, sondern der Angeklagte selbst den Renault-Wagen erworben hat, darin gesehen, daß die für die Bezahlung hergegebenen Wechsel zu Lasten des Kontos des Angeklagten eingelöst worden sind (UA S 70, 71). Wie das

Urteil jedoch in anderem Zusammenhang ergibt, hatte die Ehefrau unwiderlegt Lohnforderungen gegen ihren Mann in Höhe von etwa 2.350.- DM (UA S 75). Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß die für den Erwerb des Wagens hingegebenen Schecks und Wechsel seiner Ehefrau zur Abgeltung dieser Lohhnforderungen zu Lasten seines Kontos eingelöst worden seien. Die allgemein durch Scheck — oder Wechseleinlösungen des Angeklagten der Frau zugeflossenen Summen entsprechen ungefähr dem Gesamtbetrag ihrer Lohnforderungen von etwa 2,350,- DM. Es ist daher nicht auszuschließen, daß es sich auch bei den von ihr beim Erwerb des Renault-Wagens akzeptierten Wechseln, die der Angeklagte eingelöst hat,

um solche handelte, die zur Abgeltung der Lohnforderungen von diesem bezahlt worden sind, Wäre dies aber der Fall,so würde ein wichtiges Beweisanzeichen für die Überzeugung des Gerichts, der Angeklagte und nicht die Ehefrau habe den Wagen erworben. entfallen. Denn dann wären die Zahlungen nicht aus dem Vermögen des Angeklagten, sondern aus dem der Ehefrau vorgenommen worden, da sich ihre Lohnforderungen gegen den Angeklagten in Höhe der Wechseleinlösungen verminderten.

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Dıese Möglıchkeıt ist in den Urteilsgründen nicht behandelt worden.

Würde der Tatrichter zu dem Ergebnis kommen, die Ehefrau des Angeklagten sei Erwerberin des Renault-Wagens gewesen, so ist nicht auszuschließen, daß er auch zu der Überzeugung gelangen würde, siehabe den Opel-Kapitän-Wagen erworben, der gegen Hingabe des Renault-Wagens gekauft wordden ist.

i4. Beiseiteschaffen von 500 Deckel#und Scheiben, nach Konkurseröffnung

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ein Beiseiteschaffen liege nicht vor, weil er sich zur Zeit des Verkaufs dieser Gegenstände in wirtschaftlicher Not befunden und es sich um geringwertige Gegenstände gehandelt habe. Ob die letztere Voraussetzung gegeben ist, kann dahingestellt bleiben. Immerhin hat der Angeklagte zweimal i00,- DM erhalten (UA S 73 zu Ziffer 4 a). Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs, nach denen die Voraussetzungen des § 239 Abs 1 Nr 1 KO bei Veräusserungen zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse nicht erfüllt sind, finden hier jedenfalls keine Anwendung. Nach ihnen stellen solche Notverkäufe nur dann kein strafbares Beiseiteschaffen im Sinne der genannten Vorschrift dar, wenn die Tat nach Zahlungseinstellung, aber vor Konkurseröffnung begangen worden ist (BGH NJW 1952, 898 Nr 48). Tatsächlich haben jedoch die Veräusserungen mehr als 2 Monate nach der Konkurseröffnung stattgefunden.

Im übrigen 1äßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Dies gilt insbesondere auch, soweit er wegen fortgesetzten Vergebens nach § 240 Nr 3 und 4 X

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verurteilt worden ist. Einzelangriffe in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer insoweit nicht erhoben. Zu der Verfahrensrüge ist bereits unter I Stellung genommen.

II. Revision des Angeklagten I»

Der Beschwerdeführer rügt gegenüber seiner Verurteilung wegen fortgesetzter Anstiftung zu der von SOEEB pesangenen fortgesetzten Untreue zum Nachteil der Spadaka im Grunde die Verletzung sachlichen Rechts. Er vermißt Feststellungen darüber, daß die Spadaka durch seine Handlungsweise und die des Sc BEE einen Nachteil erlitten habe und daß er der Spadaka einen Nachteil habe zufügen wollen.

IB hatte zunüchst einen von der Spadaka bewilligten Kredit von 5.000.- DM erhalten, der durch eine Grundschuld gesichert war (UA S 28). Seit 1953 veranlaßte er SO wiederholt, ihm ohne Zustimmung der zuständigen Organe der Spadaka Kreditüberziehungen zu gestatten und Barauszahlungen an ihn vorzunehmen, Die Gesamthöhe betrug mindestens 4.500,- DM (UA S 30 oben). Das Urteil führt aus, daß diese von SCWEWB unbefugt gewährten Kredite "in vielen Fällen!" nicht gebucht worden seien (UA S 28 Mitte). Für diese an IWW ausgezahlten Beträge ließ sich SC Quittungen geben und als Sicherheit n verschiedene Forderungen " abtreten (UA S 28 Mitte). Wie hoch die Forderungen waren und welchen Wert sie hatten, ist in den Urteilsgründen nicht angegeben. Es fehlt auch an Feststellungen darüber, ob IB den unverbucht gewährten Kredit ganz oder teilweise an die Spadaka zurückbezahlt hat oder ob er Aussicht auf Rückzahlung hat.

Den Urteiisgründen ist indes zu entnehmen, daß das Landgerichtden :Schaden darin erblickt hat, daß die Spadaka im un-

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klaren über die Höhe ihrer Forderungen gegen I@@Bblier, weil die Kredite teilweise in den Büchern nicht verzeichnet waren, In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB auch durch das Unterlassen von Buchungen hervorgerufen werden kann. Dieser Nachteil wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, daß SC@WWB sich über die pflichtwidrig an I@WWBausgezahlten Beträge von diesen Quittungen geben ließ, Sie wurden von SC zum Teil in seinem Schreibtisch in der Geschäftsstelle der Spadaka aufbewahrt; einen Teil behielt er in seiner Wohnung (UA

S 29 unten). Daher waren sie für den Vorstand und Aufsichtsrat der Spadaka nicht ohne weiteres jederzeit zugänglich. Auch bestand die Möglichkeit, daß sowohl die in der Geschäftsstelle der Spadaka, als auch die in seiner Wohnung aufnevanrien Quittungen in Verlust geraten oder ohne Wissen der Aufsichtsorgane der Spadaka beiseitegeschafft werden konnten. Dann war es für diese unmöglich, wenigstens an Hand der Quittungen Kenntnis von einem Teil der Forderungen, die der Spadaka gegen IB zustanden, zu erhalten. Diese Gefahr stellt bereits einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB dar. Es ist ersichtlich auch die Überzeugung des Tatrichters, daß die Angeklagten IB und SCHE sich bewußt waren, das Vermögen der Spadaka hierdurch zu schädigen.

Wie den Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung zu entnehmen ist, hat das Landgericht eine Schädigung der Spadaka auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt ange-

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nommen (UA S 83). Es führt aus, daß IWWBfür seinen "nicht lebensfähigen" Betrieb über Gebühr Mittel heranschaffen wollte und daß er dadurch der Spadaka "einen immerhin nennenswerten Schaden" verursacht hat.

Die Revision weist darauf hin, deß SC sich nach den Urteilsfeststellungen für die Kreditüberziehungen Nyerschiedene Forderungen IWW" habe abtreten lassen (UA S 28 Mitte). Ersichtlich will sie geltend machen, daß die Forderungen der Spadaka hierdurch genügend gesichert gewesen seien Der Urteilszusammenhang ergibt jedoch, daß nach der Überzeugung des Tatrichters diese Voraussetzung nicht erfüllt war. Es führt aus, IWW sei durch Investitionen und Veriuste, in "Kreditschwierigkeitent gekommen (UA S 13), er habe deshalb sein Geschäft im September 1954 aufgeben müssen (UA $ !3), er habe ferner seit 1953 wiederholt auch für laufende Lohnzahlungen an seine Arbeiter Kreäite benötigt, habe (im Jahre 1953 oder 1954) einen von seiner Frau akzeptiertefä Wechsel über 2. 500,- DM, den er SCREEN gegeben hatte, nicht einlösen können (UA S 28 unten) und sich über Gebühr Mittel für seinen "nicht lebensfähigen" Betrien verschaffen wollen (UA S 85). Hieraus ergibt sich, als Überzeugung des Tatrichters, daß die Spadaka durch die "verschiedenen Forderungen", die ihr abgetreten wurden, zu keinem Zeitpunkt voll gesichert war und daß die beiden Angeklagten SO und IWW sich dieser Gefährdung bewußt waren und sie auch

wollten.

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Hiernach sind Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten I@Bin Ergebnis nicht zu erheben.

Krumme Sauer Seibert

Hoepner Lang-Hinrichsen