Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Beschluss vom 14.05.1957 – 1 StR 111/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ta Namen des Volkes In der Strafsache
gegen den Studienreferendar Wolf Dietrich_K aus N - geboren am 1014 in M
wegen Unzucht mit Abhängigen Us
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1957, an der teilgenommen hahens
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Feetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Hübner
Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunäsbesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23. Oktober 1956 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als
er in den Fällen RW 11 3 2 bis 5 der Ent. scheidungsgründe) verurteilt worden ist, sowie
im Ausspruch über die Gesamtstrafe,. In diesem Umfange wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit.- vels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Hechingen.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit inem Abhängigen in fünf Fällen, devon in drei Fällen in Tateinheii mit vollendeter und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.
I. Verfahrensrügens
1.) Zu Unrecht rügt die Revision die Verletzung des § 24 StPO. Der Verteidiger lehnte. mit Gesuch vom 11. Januar 1956 | neun Richter des Landgerichts (die Ablehnung "sämtlicher Richter" dieses Gerichts wäre unzulässig gewesen) wegen Be- 2; sorgnis der Befangenheit ab. Die Strafkamner erklärte mit Beschluß vom 2. Februar 1956 die Ablehnung von drei Richtern für begründet, die der übrigen für unbegründet, Diesen Be- ‚schluß konnten der Angeklagte und sein Verteidiger nur miü der sofortigen Beschwerde nach § 28 Abs 1 StPO anfechten, weil er vor dem Eröffnungsbeschluß vom 6. hususü 1956 erging, die abgelehnten Richter also keine "erkennenden Rich-. R ter" im Sinne des § 28 Abs 2 StPO waren {RGSt 7, 175). Von Eu diesem. Recht ist kein Gebrauch gemacht worden. In der Haupt- 5
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verhandlung haben übrigens Richter mitgewirkt, die weder re in dem Gesuch vom 11, Januar 1956 erwähnt waren noch in der Verhandlung abgelehnt worden sind.
2.) Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer .... Professor Dr. CB nicht gehört hat, Der Verteidiger be- RR
langjährigen Kenntnis des Angeklagten bei diesem keinerlei B homosexuelle oder bisexvelle Veranlagung feststellen konnten, Das hat die Strafkammer als wahr unterstellt und mit dieser . Begründung den Antrag des Verteidigers rechtlich einwand- Pr frei abgelehnt, Sie zieht aus der Beweistatsache allerdings
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nicht den Schluß des Verteidigers, daß der Angeklagte die Jugendlichen Re und BEE nicht aus Sinnenlust körperlich berührt habe. Sie hält vielmehr auf üurund des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Professors Dr, Winkler für erwiesen, daß sich eine sichere Feststellung, jemand sei nicht gleish oder doppelgeschechtlich
veranlagt, nicht treffen lasse. Die KHevision meint ailerdings,
daß Dr. Germer auch zu dieser Frage hätte vernommen weräen soiien. Dann wäre er jedoch Sachverständiger gewesen und der Ablehnungsbeschluß rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Strafkammer in ihm auf Grund des Gutachtens des Prod, Dr. Winkler das Gegenteil der Tatsache, die der Verteidiger beweisen wollte, für erwiesen erklärte, ohne insoweit gegen ihre Aufklärungspflicht zu verstoßen,
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3.) Mit Recht rügt die Revision die Verletzung des § 265
Abs 1 StPO. Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB in Tateinheit mit Unzucht mit einem Abhängigen nach § 174 Nr 1 StGB sır Last. Die Strafkammer hat im \rteil selbständige Straf. vaten angenommen, ohne auf diesen veränderten rechilichen Gesichtspunkt hinzuweisen. Es läßt sich nicht ausschliessen,
daß die Verurteilung des Angeklagten wegen seines Verhaltens ix
gegenüber FEED auf diesem- Mangel beruht, zumal einzelne Falle nach den Urteilsgründen in engem zeitlichen Zusammenhang stehen können. Die Annahme mehrerer selbständiger chens beschwert ohne weiteres den Angeklag5en, zumal im Urteilssatz nicht zum Ausdruck kommen muß, daß es sich um ein fortgesetztes Verbrechen handelt.- Auch der Strafausspruch kann von dem Verfahrensmnangel beeinflußt sein. Zwar führt die Strafkammer aus, sie habe "ziü Gunsten des Angehlagten" selbstänäige Taten angenommen, und hebi bei der Frage milidernder Umstände hervor, es spreche für ihn, daß
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er die Verfehlungen nicht auf Grund eines von vornherein gefaßten Gesamtvorsatzes begangen habe, sondern jeweils einer augenblicklichen Versuchung erlegen sei. Andererseits hat gas Landgericht in den Strafumessungsgründen straferschwerend die "Vielzahl der Fälle" berücksichtigt und wegen der Verfehlungen an dem Jugenälichen RB auf. vier Einzel-- strafen von sechs, acht und zweimal sieben Monaten Gefängnis erkannte
4.) Zu den weiteren Rügen, die sich nur auf den Fall REED bezichen, ist zu bemerken: Ein Obergutachten über dessen Glaubwürdigkeit einzuholen, bestand kein Anlaß. Soweit es der Beschwerdeführer vermißt, daß die Strafkammer die Ehefrau des Angeklagten nicht zu einer als wahr unterstellten Tatsache gehört hat, kann er in der neuen Verhandlung hierauf hinwirken. ,
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5.) Im Falle DB hat die Strafkammer auf die Mindesistrafe des § 174'§ 1GB erkannt, Der unter Nr 3 dargelegte Verfahrensmangel ist also hier ohne Einfluß geblieben,
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II. Die Sachbeschwerde ist nicht näher ausgeführt. Sie ist auch offensichtlich unbegründet,
Dr. Hörchner Dr.PFeetz Werner Hübner Dr.Hengsberger