Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 03.05.1957 – 4 StR 375/57

4. Strafsenat

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wegen Unsucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i9. September 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil Ges Landgerichts in Essen vom 3. Mai 1957 wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte Zreigesprochen wird, soweit ihm weitere Yerfehlungen gegenüber Renate RB und Erika KB vorgeworfen worden sind.

Die hierauf entfallendien ausscheidbaren Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.

Im übrigen wird die Nevision verworfen. Die weiweren Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Xechts wegen

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Der Angeklagte war am ;8., Januar i972 wegen Unsucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB) in zwei Fällen zu vier Konaten Gefängnis verurteilt worden, Diese Strefe hatte er am i7. Juni 19n2 verbüßt. Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte unter Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), begangen im Jahre 1956, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Außerdem hat die Strafkarmer seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts (Aufklärungsrüge) und des sachlichen Rechts.

1.) Die Urteilsausführungen tragen die Feststel- BE ung. Gaß der Angeklagte in zwei Fällen den Tatbestand Bau der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 38t0B. ' .. verwirklicht hat. Insoweit hat die Revision auch kei- ER ne Angriffe im einzelnen erhoben.

Unzutreffend ist allerdings üle Auffassung des ee Landgerichts, im übrigen bedürfe es keines Freispruchs, : weil die anderen angeklagten Fälle mit den für erwiesen erachteten in Fortsetzungszusanmenhang stünden.

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Eine als nicht strafbar festgesteilte Handlung scheidet entgegen der vom Landgericht vertretenen An-

sicht für die strafrechtliche Wertung eus, ob Fortsetzungszusammenhung voriiegt oder nicht {RGSt 47T, 3975; 50, 3515 BGH vom 14.12,198R1 - 2 StR 68°/51 - in IM Er. 7 zu § 260 84PO). Das gilt auch, soweit der Eröffnungsbeschluß äie zur Lart gelegten Hand- ‚lungen gegen die einzelnen Verletzten als fortgesetzte ansient, Gelangt das erkennende Gericht in solchem Falle nur zur Verurteilung wegen einer oder mehrerer selbständigen Handlungen, so ist äurch die Verurteilung wegen der erwiesenen selbständigen Handlungen der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft und eine besondere Jfrreisprechung hinsichtlich der nicht erwiesenen Einzelhandlungen erforderlich,

Der Senat ist in der Iage, den Urteiisspruch insoweit nach §§ 354 Abs. 1 StPO zu ergänzen, da kein Zweifel besteht, wegen welcher Einzelhandlungen das Landgericht den Angeklagte nicht für überführt erachtet hat,

2) Unbegründet ist der Angriff der Revision auf die Anordnung, den Angeklagten in einer Heil-

oder Pflegeanstalt unterzubringen. Die -— alleräings-

kmappen - Ausführungen des Landgerichts hierzu sind £rei von Rechtsirrtum. Sie tragen dem Umstanäü Rechnung, daß den Bedürfnissen ‘der Öffentlichen Sicherheit gegenüber der immer wieder zu erwartenden Betätigung der verbrecherischen Neigung des erheblich schwachsinnigen Angeklagten nicht anders als aurch

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desesen Unverrringung in Sinor Beil Siem Pilegsacstalt genmiigt werden kann. Eine Aufeisht iInsäer Pamiiie reicht nach der Überzeugung des Tatrichters nicht aus, um

die \eichs mögzicne Wiederhuiung dar Siraliesen, z. B. au? dem Veg zur Arbeitissleile, eu? einem Gang durch den Heusfiur oder — wie die Erfahrung ehrt - sogar

am Fenster seines Zimmers, zu hindern. Dem Landgericht mußte sich danach die Notwendigkeit, die Ehefrau des Angeklagten über ihre Bereitwilligkeit, Ihren Nann künftig sorgfältiger zu beaufsichtigen oder durch sejnen Bruder beaufsichtigen zu lassen, zu vernehmen,

nicht aufdrängen.

Die Kostenentscheidungen entsprechen §§ 467, 4'573 StPO.

Krumnme Sauer Seibert Hoepner Flitner