Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 06.02.1959 – 4 StR 480/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_ 480/58 | 2661 012
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen ı. den Kaufmann Heinz "Wilhelm B
aus IB, Kreis Mn dort geboren am &. >: 2, den Landwirt Heinrich H aus Hap-S a, geboren am @. mn WB in Rü »®
wegen fahrlässiger Pötung Ude
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. .Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumne Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr.Lang--Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Fränkel in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Schweling bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischaft,
Justizangestellter Zink als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
I. Die Revision des Angeklagten. Bil gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 8.August 1958 wird verworfen.
Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Anszeklagte zu tragen.
Il. Auf die Revision des Angeklagten Zum wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft, "
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des hechismittels, an das Landgericht zurtickverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründese
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Der Angeklagte BB isi wegen fahrlässiger Tötuug in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamistrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen. Die Sperrfrist beträgt zwei Jahre»
Den Angeklagten Hi hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Hiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen Stirafrechts gerügt. Das Bechtsmittel des Ängeklagten BB kann keinen ärfolg habeu. Die Verurteilung Hi mu3 aufgehoben werden.
I. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte De fuhr am Abend des .3. November 1957 mit einem VW-Kleinbus von Hebelermeer heimwärts, nachdem er den ganzen Tag unterwegs gewesen war. Frühmorgens war er zur Hubertusjagd gegangen, nachmittags hatte er an einem’ Fußballspiel teilgenommen. Außerdem hatte er Geschäftsfreunde besuch; und war schließlich in mehreren Gastwirtschaften eindekehrt, wo er Bier und Schnäpse trank. Gegessen hatte er sehr wenig. Als er heimfuhr, betrug sein Blutalkoholgehalt 1 - 1,25 %. Sein Wagen war nicht verkehrssicher, weil die Vorderreifen und der linke Hinterreifen stark abgefahren waren und das Äbblendlicht des linken Scheinwerfers infolge fehlerhaften Stromschlusses nicht regelmäßig arbeitete. Das Wetter war stürmisch und regnerisch.
Gegen 22.15 Uhr fuhr Bw nit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 — 50 km/st auf der geraden, 3,565 m breiten,
mit einer Asphalidecke versehenen Dorfstraße von Fehnäorf. die am Nord-Süd-Kanal vorbeiführt und auf beiden Seiten von mehrere deter breiten Grünstireifen umsäumi wird. Während der kahrt zog er mit der rechten Hand wiederholt an den unier dem Armaturenbrett angebrachten Kabeln der elektrischen Leitung, um das immer wieder versagende Abblendlichi | in Ordnung zu bringen. Dabei lenkte er das Fahrzeug mit der linken Hand, ohne seine Geschwindigkeit zu ernäßigen. Obwohl ihm niemand enigegenkau, blendete er seine Lampen auf einer Strecke von mehr als 1 km immer wieder auf und ab. Dabei geriet er plötzlich von der Fahrbahmmitte auf den linken Grünstreifen, we. er zwei junge Leute - Hermann KB und Gertrud BÜ@P - anfuhr, die er nicht gesehen hatte. z> starb wenige Stunden später an den Folgen eines Schädel. bruchs, Das junge Mädchen trug schwere innere Verletzungen davon und fiel in einen an der linken Straßenseite fließenden Flutgraben, wo es ertrank.
DOES selbst wurde im Gesicht verletzt und erliti eine leichte wehirnerschütterung. Er stieg nach dem Zusammenstoß sogleich aus seinem schwerbeschädigten Fahrzeug aus. Als er sah, daß ein Mann sich um den bewußtlosen > bemühte, bat er ihn ebenso wie den bald darauf eintreffenden Arzt eindringlich, den Verletzten sofort ins Krankenhaus zu j schaffen, Das war indes nicht möglich, weil es dazu eines Krankenwagens bedurfte, der nicht zur Stelle war. Während der Polizeimeister IB den Wasserdurchlaß des Flutgrabens absuchte, weil man an der Unfallstelle einen Damenschuh und einen zerbrochenen Damenschirm gefunden hatte, fuhr Ben auf einem unbeleuchteten Fahrrad davon, obwohl er sich schon vorher einmal eiwa 400 m vom Unfallort entfernt hatte, aber wieder zurückgekehrt war, nachdem er darauf hingewiesen worden war, daß er nicht fliehen dürfe. Ib verfolste ihn
mit seinem Krafirad, verlor ihn aber bald aus den Augen. Kurz darauf sah er ein Fahrrad hinter einem Hause liegen und hörte den Verfolgten im’Gebüsch keuchen. Von IB zur Rede sestelli, erwiderte BD, der dem Beamten bekanııt war, er wisse genau, was er gemacht habe, er sei kein Kind und werde keine Fahrerflucht begehen. Im Scheinwerferlicht des Kraftrades
des Polizeibeamten fuhr er nun auf dem unbel&uchteten Fahrrad in Schlangenlinien wieder der Unfallstelle zu. Als die Beleuchtung plötzlich aussetzte, flüchtete er auf einem
2800 m langen Sandweg durch das Moor zu dem Mitangeklagten HOEEEEB, den er geschäftlich kannte. Alle Versuche, ihn wieder aufzufinden, blieben erfolglos.
ei ] nahm ZOEEEB, der mitten in der Nacht mit blutverkrusietem Gesicht und aufgeschlagenen Lippen sowie in seelisch sehr: angegriffenem Zustand bei ihm erschien, in sein Haus auf. Er erfuhr von ihm, daß er _einen Unfall gehabt hatte, wobei DB hinzufüste, die Polizei sei am Unfallort, der Verletzte werde schon versorgt. Er bat HB darum, seine Eltern zu benachrichtigen, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er ihn darum gebeten hatte, sie zu holen oder ihn gleich mit dem Wagen zu ihnen zu bringen. Da HD k-iaen. Fernsprecher hatte und sein Bruder mit dem Wagen unterwegs war, ließ er BG sich zunächst säubern und aufs Bett legen, wo dieser alsbald einschlief. Als sein Bruder mit dem \agen zurückkehrte, fuhr HD sogleich allein zur Unfallsielle, wo die Polizei noch anwesend war, und hörte dort, daß auch die Leiche eines Mädchens gefunden worden sei. Ohne den Aufenthaltsort des Täters mitzuteilen, fuhr er sodann zu.’ der Gastwirtschaft der Eltern von BWb nach Lindloh und erzählte dessen Mutter in der Gaststube, in der sich noch 4 bis 5 Gäste aufhielten, ihr Sohn Heinz habe einen schrecklichen Unfall gehabt, er sei bei ihm, die £<ern sollten ihn
abholen- Da diese sich vergeblich darum bemühten, einen Mietwagen zu bekommen, nahm er sie in seinem Fahrzeug mit zu seiner Wohnung. Von dort brachte er sie zusammen mit ihren Sohn nach Lindloh zurück, ohne an der Unfallstelle vorbeizufahren. Etwa 150 m vor ihrem Hause - gegen 2 Uhr nachts — ließ er alle aussteigen und fuhr zurück. Während die Eltern einen bekannten Steuerberater aufsuchten, um sich von ihm belehren zu lassen, wie sie sich nun zu verhalten hätten, betrat der Angeklagte Bew, der sich nicht wohl fühlte, das Haus durch einen Hintereingeng, suchte die Toilette
auf und schlief dort ein. Seine Mutter fand ihn erst andert- | halb Stunden später. Dem Polizeibeamten, der sie nach ihrer Rückkehr von dem Steuerberater nach ihrem Sohn fragte, sagte sie, er sei zu Hause auf seinem Zimmer. Um 5.15 Uhr wurde die Bluiprobe bei BB entnommen.
II. Revision des Angeklagten BE.
l. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung 1äßt kei- | nen hkechtsfehler erkennen. Insoweit hat die Revision auch keine besonderen Einwendungen erhoben.
2. Im Ergebnis ebenfalls unbegründet sind dis Angriffe
mern inner bnare Bat zum ser Daun de ef Wr. der WEN er mm arm!
Der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist nicht verletzt, weil die Strafkamer ihre Zweifel an der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten überwunden hat und von seiner Schuld voll überzeugt ist (RGSi 52, 319). |
Die Stellungnahme des Sachverständigen, es lasse sich medizinisch nicht entscheiden, ob BEE infolge des Bivialkoholgehalts von 1 — 1,25 %0 fahruntüchtig gewesen sei, ainderie Gas Landgericht rechtlich nicht daren, diese Frage
auf Grund der sonstigen, selbst der dem Sachverständigen
bekannten Umstände, also auch unter Berücksichtigung der Fahrweise des Angeklagten, zu bejahen.
Die Annahme des Tatrichters, die Fehlleistwgandes Angeklagien BB scien auf alkoholbedingte Fahruntüchiigkeit ‚zurückzuführen, ist im £rgebnis rechtlich nicht zu beanstanden, obwohl einzelne Wendungen der Urteilsgründe Anlaß zu Bedenken geben könnten.
Die Strafkammer hebt hervor, auch ein nüchterner Kraftfahrer, der während der Fahrt an der Lichtleitung bastele, könne bei einer solchen Geschwindigkeit auf regennasser asphaltdecke mit abgefahrenen Reifen von einer schmalen Fahrstraße abkommen. Deshalb ist es nicht ganz unbedenklich, wenn sie gleichwohl das verhältnismäßig schnelle Fahren B@B- m, seine wiederholten Versuche abzublenden, obwohl ihm kein Fahrzeug entgegenkam, und das Ziehen und Zerren an der Licht-- leitung, ohne die Fassung der Birnen nachzuprüfen, ohne weiberes als Zeichen von "Hemmungslosigkeit" ansient, Zudem widerspricht es der allgemeinen Erfahrung, wenn sie hinzufügt, "dieses Verhalten könne nicht mehr mit bloßer jugendlicher Unvorsichtigkeit erklärt werden, wenn dazu mangelnde Aufmerksamkeit und geringere Anpassungsfähigkeit der Augen an den Wechsel von hell und dunkel treten, die hier das Über. sehen der Fußgänger erklären können und gerade typische Fol.- gen des Alkoholgenusses sind". Denn Unaufnerksamkeit ist häufig gerade ein Zeichen von Unvorsichtigkeit, während mangelnde Anpassungsfähigkeit der Augen an die Dunkelheit der Annahme eines auf bloßer Unvorsichtigkeit beruhenden verkehrswidrigen Verhaltens nicht entgegensteht. Wieder Zu. sammenhang jedoch deutlich ergibt, will das Landgericht mit diesen Ausführungen nur seiner Überzeugung Ausdruck geben, angesichts des vorher geschilderten, nach der Verkehrslage "unsinnig" und "unvernünftig" erscheinenden Gebarens des
Angeklagten sei seine Unvorsichtigkeit im vorliegenden Fall zuf_alkoholbedingte Enthemmung zurückzuführen; üsdurch lause sich zurleich das Übersehen der Fußgänger erklären, weil
die Veringerung der Anpassungsfähigkeit der Augen an die Dunkelheit eine typische Folge des Alkoholgenusses sei, Diese Auslegung wird durch die anschließenden Darlegung bestätigt, der festgestellte Blutalkoholgehalt ergebe, daß die ' Anpassungsfähigkeit der Augen und die Fähigkeit des Angeklagten, schnell und zweckenisprechend zu reagieren, schon beeinträchtigt gewesen seien. Hinzu komme noch die lange Dauer seiner nach dem Aufstehen um 5,30 Uhr ohne Pausen ausgeübten Tätigkeit und die verhältnismäßig geringe Menge festen Essens. Alle diese Umstände in ihrer Gesamtheit brächten die Strafkammer zu der Feststellung, daß der Alkoholgenuß den Angeklagten DB im vorliegenden Fall fahruntüchtig ge-- macht hat.
Daß Alkoholbeeinflussung und Ermüdung zusammen, besonders wenn noch unzureichende Nahrungsaufnahme hinzukommt, schon bei einem Blutalkoholgehalt von weniger als 1,5 %o - nament-- lich bei einem solchen über 1 %0 - Fahruntüchtigkeit bewirken können, entspricht der allgemeinen krfahrung (vgl. BGH in VRS 14, 282, 284). Die Ausführungen des Landgerichts begegnen daher keinen rechtlichen Bedenken.
Darauf, ob Bi die Fußgänger tatsächlich infolge der durch den Alkoholgenuß herabgesetzten Anpassungsfähigkeit seiner Augen übersehen und deshalb angefahren hat, kommt es im Rahmen des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht any denn für die Anwendung dieser Vorschrift genügt schon die Herbeiführung einer bestimmten Gemeingefahr. Dieses Tatbesiandsmerkmal hat ker Angeklagte BEE nach dem festgestellten Sachverhalt zweifellos verwirklicht.
%. Auch die Verurteilung Be wegen Fahrerflucht wird von den Feststellungen getragen.
Entgegen der vom Verteidiger in der Revisionsverhandlung vorgetragenen Ansicht war BEP verpflichtet, an der Unfallstelle zu bleiben, obwohl er dem Polizeimceister Ta bekannt war und sein Fahrzeug infolge Beschädigung dort zu. rücklassen. mußte. är durfte sich grundsätzlich nicht eher entfernen, als bis die Polizeibeamten ihm dies gestatteten; mindestens mußte er so lange warten, bis die Blutprobe bei ihm entnommen war und auch die Beamten erkennbar keine wei.-- teren Fragen über das Unfallgeschehen mehr an ihn zu stellen hatten. Der Senat tritt insoweit der Auffassung des Oberilandesgerichts in Bremen bei (NJW 1955, 113 Nr. 22). Im vorliegenden Fall hat sich Be von der Unfallstelle entfernt, ehe die polizeilichen Ermittelungen dort beendet waren. Er floh auf einem unbeleuchteten Fahrrad, als die Beamten noch damit beschäftigt waren, nach einem weiteren Unfallopfer zu suchen, und deshalb noch keine Zeit gefunden hatten, sich dem Angeklagten als Verursacher des Unfalls zuzuwenden, und wurde 400 m von dem Unfallort entfernt von dem Polizeimei-Sier I kcuchend in einem Gebüsch" gefunden. Dadurch hat er den äußeren Tatbestand der vollendeten Unfailflucht erfüllt (BGH in VRS 4, 575 NIW 1955, 310 Nr. 16),
Die Sirafkamner hat zugunsten DW unterstellt, daß er bei Begehung dieser Tat infolge der Schockwirkung des Unfalls und der dabei erlittenen leichten Gehirnerschütierung vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Die Annahne einer Zurechnungsunfähigkeit hat sie auf Grund des Sachverständigengutachtens abgelehnt. Dagegen wendet sich die Revision nicht,
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21 Imrecht macht sie aber geltend, das Landgericht hätte engesichts der Schockwirkung und der leichten Gehirnerschütiterung DEEEB auch annehmen müssen, daß er aus Kopflosigkeit und nicht deshalb geflohen sei, um sich der Festistel-- lung seines Blutalkoholspiegels zu eniziehen.
Die erwähnten Umstände nötigten nicht dazu, den Vorsatz der Fahrerflucht auszuschließen. Vielmehr konnte der Tatrichter seine Überzeugung, daß DB Ale Blutentnahme vereiteln wollte, auf das gesamte Verhalten des Anseklagten "nach dem Unfall bis zur Rückkehr in sein Elternhaus stützen, wie es nach den Urteilsgründen geschehen ist (UA 13). Die Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, Br@B> sei schen durch den Zeugen REED una später nach seiner Flucht; mit dem Fahrrad wiederum von dem Polizeimeister IB vor einer unbefugten Entfernung gewarnt worden. Trotzdem sei er weiter geflohen, er habe sich verborgen gehalten und unter besonderen Vorsichtsmaßnehnen zu Hause absetzen lassen. Offensichtlicht hat Gas Landgericht besonders auf Grund der späteren Vorgänge, vor.öllemn deshalb, weil EEEB sich zu der abgelegenen Wohnung von FEED begab und auch noch, als er dort geschlafen hatte, weiter auf seine Sicherheit bedacht war, indem er sein Elternhaus unter Vermeidung der Gaststube, in der er einen Polizeibeamten vermutete, durch einen Hintereingang betrat, eine kopflose Flucht für ausgeschlossen erachtet und angenommen, daß Bl von Anfang an nur von dem Willen beherrscht war, sich der ...Blutuntersuchung zu entziehen. Wenn die Strafkammer unterstützend, zur Beleuchtung der Unglaubwürdigkeit der kinlassung des Angeklagten, noch darauf hinweist, daß er einfächere Möglichkeiten gehabt hätte, wenn er - wie er behauptete — nur seine Eltern benachrichtigen und sich vor der empörten Menschenmonge an der Unfallstelle schützen wellte, so brauchte sie angesichts der übrigen Urteilsausführungen nichi besonders
zu begründen, daß der Angeklagte auch noch genügend Überlegung gehabt habe, um an diese Möglichkeiten zu denken. Nach der rechtlich unangreifbaren Beweisannahme des Landgerichis hat der Angeklagte seinen von vornherein sefaßten Entschluß, die Bluteninahme zu verhindern, durch seine wiederholte Entfernung von der Unfallstelle und seine heimliche Rückkehr ins Elternhaus zielbewußt durchgeführt. Damit ist auch der Vorsatz der Fahrerflucht ausreichend nachgewiesen.
Da .auch die Urteilsdarlegungen im übrigen keinen den Beschwerdeführer e ] benachteiligenden kechtsfehler erkensten lassen, muß seine Revision verworfen werden.
III, Revision des Angeklagten H-
Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unfallflucht wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.
1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung, daß Beihilfe zur Unfallflücht so lange möglich ist, als die Flucht nach dem Willen und der Vorstellung des Täters noch nicht abgeschlossen, also noch nicht im Rechtssinne beendet ist.
Brümmer wollte die Flucht bis zu seinen Eltem fortsetzen. Deshalb bat er Hl darum, die Eltern zu benachrichtigen oder sie zu holen. Als De rci reis erschien, war die Infallflucht mithin noch nicht abgeschlossen. E@MEp konnte daher an sich noch Beihilfe zu dieser Tat begehen, möglicherweise aueh in Tateinheit mit Begünstisung (EGSt 58, 14).
2. Nicht ganz klar sind jedoch schon die Urteilsfeststellungen zum äußeren Beihilfetatbestand. Mit Sicherheit kann ihnen nur entnommen werden, daß das Landgericht dem Angeklagten Hm als Beinilfehandlungen mindestens vorwerfen will, daß er DEM in seinem Hause "untergebracht",
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also ihm gestatiet hat, sich bei ihm zum Schlafen riederzulegen, anstatt ihn sogleich nach der Rückkehr seines Bruders nit dem hWagen fortzubringen, ebenso, daß er ihn zusammen nit seinen Eltern etwa 150 m vor ihrem Hause aussteigen und üleses von hinten betreien ließ. Keine Beihilfe erblickt »s jedenfalls darin, daß er Bl aufsenoumen hat, damit er sich säubern und beruhigen könne. Es verkennt auch offensichtlich nicht, daR HB nicht verpflichtet war, Dee an die Unfallstelle zurückzubringen und der Polizei auszuliefern oder ihn nach Hause zu bringen, weil er nichts dazu beigetragen hatte, daß BE ihn in seiner abgelegenen Wohnung aufsuchte.
Eine strafbare Beihilfe setzt jedoch voraus, daß die Haupttat durch die Hilfeleistung gefördert worden ist. Nichi dargelegt hai die Strafkammer indes, inwiefern die Fahrerflucht DB dsäurch gefördert worden sein könnte, daß HE ihn, der mitten in der Nacht in erschöpftiem Zustand bei ihm erschien, kurze Zeit in seinem Hause schlafen ließ und ihn nicht sofort nach der Rückkehr seines Wagens weckte, um ihn zu seinen Eltern zu bringen, sondern diese - auf dem Weg über die Unfallstelle - herbeiholte, un sie dann alle drei zusammen nach Hause zu bringen. Denn allein dadurch, daß He seinen Freund BB kurze Zeit bei sich ausruhen ließ, kann die Feststellung des Blutalkonolgehalts nicht wesentlich erschwert oder verzögert worden sein (vgl. BGH 4 StR 583/56 vom 7. März 1957). Wenn er ihn nänlich alsbald nach der Säuberung wieder fortgeschickt hätte, wäre BOEW; der nur ein Fahrrad beisich hatte, möglicherweise von der Polizei nicht früher gestellt worden. Durch seine Hilfeleistung, soweit sie lediglich in der Fahrt zu BED Wohnung bestand, konnte Hi der Polizei, üer Name und Wohnort des Täters bekannt war und die ihn in seinem Hause
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suchie. gerade dazu verheifen, daß sie ihn früher zu Hause vorfand und dadurch die Blutuntersuchung noch rechtzeitig vornehmen lassen konnte,
Die dem Angeklagten He vorgeworfene weitere Beihilfehandlung ist ebenfalls nicht rechtsbedenkenfrei dargelegt. Da HW nicht verpflichtet war, BE nach Hause zu bringen, war er auch grundsätzlich nicht gehalten, unnittelbar an dem Hause De vorzufahren, zumal er dadurch leicht selbst in den Verdacht einer Siraftat, wenigstens einer Begünstigung De, kommen konnte. Diese Vorsichtgmaßnahme könnte allenfalls ..als Beweisgrund für das Vorliegen einer andersgearteten Beihilfehandlung verwertet werden. Dafür, daß BEWB dann das Haus nicht von vorn durch die Gasistube betrat, wo ein Polizeibeamter — wie vermutet — schon auf ihn wartete, sondern den Hintereingang benutzte, wäre HE zur üdann strafrechtlich mitverantwortlich, wenn er dieses Verhalten irgendwie, etwa durch Raterteilung, unterstützt hätie. Das ist aber im Urteil nicht eindeutig festgestellt. Aus ihm ist vielmehr nur zu entnehmen, daß sich H@B-ED und De Eltern während der- Fahrt über die Möglichkeit unterhalten haben, die Polizei werde BB schon in der Wirtschaft suchen. Was Hp selbst dazu gesagt hat, ob er insbesondere dazu geraten oder den Entschluß De, das Haus von hinten zu betreten, bestärkt hat, wird im Urteil nicht mitgeteilt, wenn auch die vom Tairichter gewählte Ausdrucksweise und die Feststellungen zur inneren Taiseite darauf hindeuten könnten. Das Revisionsgericht vermag jedenfalls nicht mit Sicherheit zu erkennen, von welchem Sachverhalt das Landgericht insoweit ausgegangen ist.
3. Die-Strafkammer nimmt an, Hp habe EEE nit beäingtem Vorsatz Beihilfe zur Fahrerflucht geleistet. Die nähere Begründung der inneren Tatseite gibt jedoch in mehr-
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Tacher Jinsicht ebenfalls Anlaß zu rechtlichen Bedenken;
Das Landgericht meint, Hp habe als langjähriser Lasikraftwagenfahrer die Notwendigkeit einer Blutentnanns zur Sicherung der Rechtspflege und die Verpflichtung eines an einem Unfall beteiligten Fahrers, sie zu dulden, genau gekannt, Er habe auch an dem blutverkrusteten Gösichi B-ED ;eschen, daß der Arzt sich noch nicht um ihn gekünnert habe, also die Blutprobe bei ihm noch nicht entnommen worden sein könne, obwohl er nach Alkohol roch und vollständig durcheinander gewesen sei. Damit will der Tatrichter wohl
darlegen, HOEE Habe damit gerechnet, daß Be sich der Feststellung seines Blutalkoholgehalts entziehen wolle,
HD selbst hatte dagegen in der Hauptverhandlung erklärt, er habe nicht daran gedacht, EEM> bei der Flucht zu helfen, zumal dieser ihm ja gesagt habe, Arzt und Polizei seien an der Unfallstelle gewesen.
Die hiernach offensichtlich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Würdigung des Tatirichters ist schon insofern bedenklich, als das Bestehen eines Erfahrungssatzes, daß jeder langjährige Kraftfahrer die Untersuchungsmitiel in Verkehrsunfallstrafsachen kenne, selbst dann.wenn er noch nicht an einem solchen Verfahren beteiligt war, nicht anerkannt werden kann. Außerdem hat das Landgericht nicht erwogen, ob Hm vielleicht angenommen hat, die Polizei habe BEB- aB zseraäe wegen seines blutenden Gesichtes fortgehen lassen, weil sie ihn kannte und sein Wagen an der Unfallstelle zusückgeblieben war, zumal .eine Blutprobe in aller Regel nicht unmittelbar an der Unfallstelle entnommen werden kann: Diese Annahme lag um so näher, weil BB sich nicht bei UCEED verborgen halten wollte, sondern ersichtlich bestrebt war, zu seinen Eltern nach Hause zu kommen, wo er - wie Hl nach den Feststellungen wußte - ohne weiteres
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von der Polizei gefunden werden konnte. Schließlich hai der "atrichter auch nicht berücksichtigt, daß BB seelisch sehr angegriffen und aufgeregt war, als er bei Hg cintraf, so daß dieser möglicherweise aus diesem Grunde nicht daran gedacht haben kann, BP wolle sich der Feststcilung des Blutalkoholgehalts entziehen.
weiter nimmt die Strafkammer an, HEEEEM s:i zuerst zur Unfallstelle gefahren, um festzustellen, was geschehen sei, und zu vermeiden, DiWB in eine ungeklärte Situation mitzunehmen und ihn möglicherweise dem Zugriff der Polizei auszusetzen. Aus diesem Umstand kann auf den Vorsatz, Bi» Hilfe bei der Begehung der Fahrerflucht zu leisten, schon deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden, weil H@EEEED .. wie oben erwähnt - nicht verpflichtet war, DEEED zum Unfallort zurückzubringen und dadurch selbst zur Aufklärung der Siraftat mitzuwirken, und die Erkundung an der Unfallstelle selbst offensichtlich nur dazu dienen sollte, die Eltern Amp, die ihren Sohn bei ihm abholen sollten, über das Geschehen vollständig unterrichten zu können. was er dann auch nach den Urteilsfeststellungen sogleich tat.
Überhaupt nicht gewürdigt hat das Landgericht sodann sie Tatsache, daß Hi der Mutter DEE in der Caststätte offen vor den noch anwesenden Gästen von dem schrecklichen Unfall ihres Sohnes erzählt und ihr gesagt hat, daß SC sich bei ihm aufhalte und die Eltern ihn dort abholen sollten. Das könnte ebenfalls darauf hindeuten, daß Hin SOEEEEB nicht zur weiteren Flucht verhelfen wollie, sondern nur bestrebt war, ihn wieder loszuwerden, ohne ihn selbst der ?olizei in die Hände spielen zu Müssen. "
Die Strafkammer führt weiter aus, HB sei nicht an das Haus DB herangefahren, um die Aufmerksamkeit des Polizeibeamten nicht zu erregen, falls einer in der Wirtschaft
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sei; damit habe er die Faohrerflucht unterstützt unä diesen Erfolg auch in seinen Willen aufgenommen und gebilligi. Gleichwohl stellt sie auch fest, HOW habe nichts mii der Polizei zu tun haben wollen. Wenn er es hiernach aber verneiden wollte, selbst in das Verfahren hineingezogsen zu wer. den, was ihm nach dem Sachverhali nicht ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden könnte, da er BEE nur aus Gefäilligkeit für kurze Zeit in seinem Haus ausruhen ließ, so konnte er nicht anders handeln, als den Wagen cin Stück vor der Wirtschaft BB anzuhalien und diesen sowie seine „ltern das letzte Stück des Weges zu Fuß gehen zu lassen. wie sich der vom Landgericht angenommene Gehilfenvorsatz hiermit vereinbaren 1äßt, hat die Strafkamner nicht crörteri.
Diese sämtlich im Urteil festgestellien Umstände hätte der Tatrichter unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten, und zwar auch daraufhin prüfen müssen, inwieweit sie geeignet sind, die Beurteilung des Sachverhalts Zugunsien des Angeklagten | zu beeinflussen. Die einseitige, nur zuungunsten HD vorgenommene und deshalb unvollständige kürdigung der festgestellten Tatsachen stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar (ILöwe/Rosenberg
20. Aufl.§ 267 Anm 6 d S. 697).
Nach alledem muß die Verurteilung Hab aufgzenoven und die Sache insoweit an das Landgericht zu neuer Verhandlung und intscheidung zurückverwiesen werden.
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Die Revision des Beschwerdeführers Be ist dagegen zu verwerfen.
Rotberg Krumme Hoepner
Lang-Hinrichsen Flitner