Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 03.04.1957 – 4 StR 517/56
4. Strafsenat
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A StR 517/56
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In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Josef B EEE aus DEE , geboren ar ED 1936 ir SEE, Kreis DER,
3 wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 3. April 1957 unter Mitwirkung der Bundesriehter Krumme, Dr. Sauer,
Dr. Seibert, Hoepner und Prof.Dr. Lang-Hinrichsen beschlossen:
Hat der Angeklagte gegen ein auf Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln lautendes Urteil des Jugendgerichts eine zulässige Berufung eingelegt, so darf das Berufungsgericht bei Aufrechterhaltung des Schuldspruchs die angeordneten Zuehtmittel und Erziehungsmaßregeln ändern, unbeschadet des Verbets der Schlechterstellung.
eründe:
Is Das Jugendschöffengerieht in Bigge verurteilte den Angeklagten als Heranwachsenden wegen fahrlässiger Körperverletzung zu zwei Wochen Dauerarrest. Seine Berufung, mit der er in erster Linie Freisprechung erreichen wollte, hat die Jugendkammer des Landgerichts in Arnsberg nit der Maßgabe verworfen, daß an Stelle des Dauerarrestes drei Freizeitarreste treten. Sie ist der Ansicht, im Falle der zulässig eingelegten Berufung sei das Rechtsmittelgericht nicht
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an die vom ersten Richter verhängten Zuchtmittel gebunden, könne vielmehr die ihm selbst angemessen erscheinenden Maßnahmen treffen. j
Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung von § 55 Abs 1 JGG rügt. Sie vertritt unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt von 17. August 1955 - NIW 1956, 32 - die Auffassung, daB die genannte Vorschrift, wenn der Sachverhalt keinen Freispruch rechtfertigt, dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung des angewendeten Zuchtmittels nicht gestatte, gleichgültig, ob die Berufung in vollem Umfang eingelegt oder nur auf die verhängten Maßnahmen beschränkt werde, Eine andere Handhabung würde nicht nur zu einer Umgehung der im § 55 enthaltenen Rechtsmittelbeschränkung führen, weil die Berufung in jedem Falle mit dem Ziele der Freisprechung eingelegt werden könnte, während es dem Angeklagten in Wirklichkeit nur auf eine Abänderung der Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln ankomme; sie würde in den meisten Fällen auch zu Schwierigkeiten wegen des Verbots der Schlechterstellung führen (§§ 331, 358 Abs 2 StPO), da in aller Regel nicht gesagt werden könne, welche Maßnahmen für den Angeklagten beschwerlicher sind.
Das Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache gemäß § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung ‘vorgelegt. Es möchte dem Standpunkt der Jugendkammer bei-. treten, sieht sich jedoch durch das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt daran gehindert, Unter Berufung auf Urteile des OLG Stuttgart vom 19, August 1955 in NJW 1956, 33 und LG Kiel in NJW 1956, 1166 sowie Dallinger-Lackner JGG § 55 Anm 19 - 21, begründet es seine Ansicht dahin, § 55 JGG beschränke nach seinen
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Wortlaut nur eine Anfechtung der Entscheidungen, binde das Rechtsmittelgericht aber nicht an die dort verhängten Zuchtmittel. Dem Berufungsgericht müsse die Möglichkeit bleiben, einer wesentlich veränderten Sachlage erforderlichenfalls dadurch Rechnung zu tragen, daß es die im ersten Rechtszug. verhängten Maßnahmen abändert.
Die Vorlegung ist zulässig, da die Entscheidung über die Revision von der zwischen den Oberlandesgerichten streitigen Rechtsfrage abhängt.
II:
Tür die im § 55 Abs 1 JGG enthaltene Rechtemittelbeschränkung, die sachlich der Regelung im § 35 des JGG vom 16. Februar 1923 - RGBI I 135 - entspricht, jedoch weniger weit geht als § 40 RIGG vom 6. November 1943 - BGBl I, 635 -, ist der Gedanke maßgebend, daß im Jugendstrafverfahren ein besonders dringendes Bedürfnis besteht, schnell zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu gelangen, weil die Strafe nur dann die notwendige erzieherische Wirkung hat, wenn sie der Tat sobald wie wöglich folgt (vgl die amtliche Begründung zu § 55 JGG, ferner den schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses — Drucksache Nr 4437 S 9 - und Nr i der Richtlinien zu § 55). Eine nochmalige Erörterung des gesamten Sachverhalts in einer neuen Hauptverhandlung soll daher nach Möglichkeit eingeschränkt werden. °
.Die bisherige Regelung im § 40 RJIGG schloß jede Anfechtung der dort bezeichneten Entscheidungen durch den Angeklagten aus. Dies erschien jedoch dem jetzigen Gesetzgeber mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar; daher sind - wie im JGG von 1922 - "nur im Falle der An-. erkennung der Schuld" Auswahl und Umfang der angeoränäten Maßnahmen einer Nachprüfung entzogen (schriftlicher Bericht zu § 55).
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Diese Auflockerung bringt naturgemäß die Gefahr nit sich, daß Entscheidungen des Jugendgerichts in vollem Umfange mit der Berufung angefochten werden, obgleich es dem Angeklagten in Wirklichkeit nur darauf ankommt, Art und Umfang der verhängten Erziehungsmaßnahmen überprüfen zu lassen. Wie Dallinger-Lackner in ihrem Brläuterungsbuch - Anm 20 zu § 55 I06 - mitteilen, wurde diese Gefahr in den Ausschußberatungen gesehen. Gleichwohl nahm sie der Gesetzgeber in Kauf; die einhellige Auffassung der Ausschußmitglieder ging dahin, von einer Bindung des Rechtsmittelgerichts an den durch die neue Verhandlung vielleicht in mancher Beziehung überholten Inhalt des erstrichterlichen Urteils abzusehen, Möglicherweise spielte hierbei die Erwägung eine Rolle, daß eine mißbräuchliche Anwendung der Anfechtungsmöglichkeiten für den Staatsanwalt wie für den Verteidiger pflichtwidrig sein würde (vgl Kümmerlein zu § 40 RIGG in DJ 1945, 10). Dem Wortlaut des § 55 JGG ist demgemäß auch nicht zu entnehmen, daß däs Rechtsmittelgericht an die frühere Entscheidung gebunden sein soll, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder zu Jugenädstrafe verurteilt.
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REP:
Da der Hauptzweck der Rechtsmittelbeschränkung, eine x erneute Verhandlung derselben Sache zu vermeiden und R schnell zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu gelangen, durch eine zulässigerweise eingelegte Berufung 4 ohnehin hinfällig geworden ist, entfällt der hauptsächliche Grund, der, in diesen Fällen - vornehmlich von 5 . Potrykus, Kommentar zum JGG 4. Aufl, § 55 Bem 5 BII, F ferner in NJW 1955, 929; 1956, 33 und 1166, sowie 5 Schnitzerling in NJW 1956, 32 - gegen die Befugnis des ., . Berufungsgerichts zur Änderung der vom ersten Richter angeordneten Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeführt wird.
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Eine solche Bindung würde zwar die Gefahr mißbräuchlicher Einlegung von Rechtsmitteln der verurteilten Angeklagten vermindern, In vielen Fällen wird ihr aber der Berufungsrichter dadurch wirksam entgegentreten können, daß er durch Vernehmung des Angeklagten feststellt, welche Gründe diesen zur Berufungseinlegung veranlaßt haben. Wenn es ihm nur auf die Abänderung der vom Jugendrichter verhängten Maßnahmen ankam, wird das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen.
Mit der Aufgabe und Stellung des Berufungsgerichts wäre es jedenfalls nicht zu vereinbaren, wenn ihm zwar die gesamte Überprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anvertraut, aber nicht gestattet würde, in jedem Falle auch die vom ersten Richter. verhängten Zuchtmittel und Erziehungrmaßregeln nach eigenem Ermessen abzuändern. Das würde insbesondere dann zu unerträglichen Ergebnissen führen können, wenn Cie neue Beweisaufnahme einen wesentlich anderen Sachvernalt oder eine andere rechtliche Beurteilung ergibt als die, die der Jugendrichter für die Verhängung der Maßnahmen zugrunde gelegt hat. Eine solche Einengung
der richterlichen Entscheidungsfreiheit hat der ji - Gesetzgeber, wie schon erörtert, nicht gewollt, Aush ließe sich eine derartige Handhabung mit dem Grundksttz der Einheitlichkeit des Urteils (vgl BGHSt 7, 283; NW 1957,
435 Nr 18) nicht in Einklang bringen.
Für das deutsche Verfahrensrecht wäre eine so einschneidende Beschränkung des Berufungsverfahrens neu. Das 016 Stuttgart weist zutreffend darauf hin, daß eine derartig ungewöhnliche, unserer Verfahrensoränung fremde Regelung im Gesetz ausdrücklich hätte bestimmt werden müssen,
Das Berufungsgericht wird in vielen Fällen — wenn seine tstsächliche und rechtliche Beurteilung des Falles im wesentlichen mit der des ersten Richters übereinstimmt — schon aus erzieherischen Gründen keine Veranlassung haben, die getroffenen Maßnahmen abzuändern. Es wäre auch nicht durchführbar, eine Abänderungsbefugnis des Berufungsgerichts nur für den Fall wesentlicher Abweichung deg in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalts ‚gegenüber den Feststellungen des Jugendgerichts zuzulassen, aber im übrigen auszuschließen, weil eine klare Abgrenzung insoweit nicht möglich ist. Welche rechtlichen und tatsächlichen Abweichungen so wesentlich sind, daß sie eine Änderung der verhängten Maßnahmen innerlich rechtfertigen, hängt immer vom Einzelfall ab und kann nicht allgewein bestimmt werden. Mit unklaren und verschwommenen Richtlinien wäre der gerichtlichen Praxis nicht ge- . . dient.
Die Abänderungsbefugnis des Berufungsgerichts wird deshalb lediglich durch das in der Strafprozeßordnung enthaltene, sinngemäß auch für Erziehungsma B- regeln und Zuchtmittel des JGG geltende, Verbot der Schlechterstellung begrenzt (vgl BGH - LinäM Nr 16 zu § 358 Abs 2 StPO). Zwar mögen sich hierbei in manchen : Fällen Schwierigkeiten ergeben, die aber durch gebotene j Zurückhaltung des Rechtsmittelgerichts weitgehend herab- z gemindert werden können.
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Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.,
Krumme Sauer ‚Seibert Hoepner Lang-Hinrichsen