Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 02.04.1957 – 5 StR 98/57

5. Strafsenat

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ImNamen des Volk 22197

75

In der Strafsache gegen

den Friseur Franz 5 GEEEMD aus ve

(Kreis AP), geboren an EEE 1599 in ww, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.April 1957, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 20.November 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.

Die nach dem 20.November 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit die drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründez

Der Angeklagte hat mit seiner über 14 Jahre alten Tochter Ilona und mit seiner unter 14 Jahre alten Tochter Margot wiederholt geschlechtlich verkehrt. Das Landgericht hat ihn wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, in einem Falle zugleich in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerl'chen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil die Revision keine Tatsachen angibt, in denen der Verfahrensverstoß liegen soll.

Gegen den Schuldspruch erhebt die Revision auch nit der Sachrüge keine ausdrücklichen Einwendungen. Die Nachprüfung durch den Senat hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Bei der Strafzunessung hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich nicht gescheut habe, "in Ausführung seiner von den §§ 176 und 174 StGB erfaßten Unzuchtshandlungen die eigenen Töchter zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Begierde zu mißbrauchen!. Der Revision ist einzuräumen, daß dieser Gesichtspunkt bei einer Verurteilung lediglich nach § 173 StGB nicht strafschärfend hätte berücksichtigt werden dürfen, weil es sich dabei um den gesetzgeberischen Grund für die Strafvorschrift handelt. Gleichwohl führt das hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn die Strafkammer irrt zugunsten des Angeklagten, indem sie die Strafe dem § 175 Abs 1 StGB entrimnt. Richtigerweise hätte sie von dem strengeren Strafrahmen des § 174 StGB ausgehen müssen. Diese Vorschrift

setzt nicht voraus, daß die Tat an einem leiblichen Kinde begangen worden ist. Deshalb hätte bei ihrer Anwendung dieser Umstand als straferschwerend berücksichtigt werden dürfen. Der Angeklagte ist also im Ergebnis durch die gerügte Erwägung keinesfalls beschwert.

Gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wendet sich die Revision nur mit dem Vortrag neuer Tatsachen, die im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden sind und auch nicht festgestellt werden konnten, weil sie sich erst nachher ereignet haben sollen. Solches Vorbringen ist im Revisionsrechtszuge nicht zulässig.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffkaı Siemer Scmitt . Börker |