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BGH Entscheidung vom 22.03.1957 – 1 StR 482/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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*238 OSr

Im Namen des Volilke3:

In der Strafsache Bu geegen

i. den früheren liofmeister, jetzigen Rentner K

nd aus KB. sehoren am 1902 in F 9

2. den Ladeschaffner Joraı aus Deszuaunl geboren

em ED 1921 in K hat der 1. Strafsenat des Bundengerichtshofs® in der Sitz ung vom 22. März 1957, an der ? teilgenommen haben

wegen Betrugs uU. &.

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter werner.

Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende hter, Oberstaats sanwalt _ Bin der’ Verhandlung; | | Bundesanwalt, Dr GERD v-:: der Verkündung Be rtreter. der. Bundesanwaltschaft, Jusrisangestellter PaESSeEE ER | mals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts-

Auf die Revisionen der. Angeklagten TEE un: \ wird das Urteil des Landgerichts Weiden (Oberpfalz) vo 1. ‚Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit. die Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen Diebstahls;,. in Tateinheit mit Untreue, und wegen gemeinschaftlichen Betrugs (Kohlenverkauf, Fall II des Eröffnungsbeschlusses) verurteilt sind, ferner hinsichtlich der gegen BD CI kannten Gesamtstrafe. : “

In Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlun, und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten DEE wird verworfen. Von Rechts wegen

Das Landgericht hat verurteilt:

den Angeklagten DEE wesen gemeinschaftlichen Tortgesetzten Betrugs in zwei Fällen (Holzwolle, Kohlen), davon einmal (Holzwolle) in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen (Altmetall, Kohlen) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis. und Geldstrafen,

den Angeklagten Mayer wegen fortgesetzten. gemeinschaftlichen Diebstahls ‚und tortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs (Kohlen). zur Gesamtstrafe von ‚einem Jahr zwei Monaten Gefängnie.

Gegen das Urteil haben die - Angeldiagten zu und iu Revision eingelegt.

T. Revision. des. Angeklagten u.

1.) Umfang, der Revision: .

Der Verteidiger des. Angeklagten Ey hat in "der Verhandlung vor dem Senat klargestellt, daß der Beschwerdeführer das

Urteil in vollem Umfange anfechten will,

2, y Die _Verfanrensrügen können. unerörtert bleiben; sie betreffen nur den Teil ‚des. Urteils, der auf die ‚Sachrüge 5 aufzuheben ist. Bu = 2 a

mn mr un a mn

2) Die Verurteilung des. Angeklagten \ wegen Diebstahls

in Tateinheit mit Untreue im Falle’ III. ‚des Eröffnungsbeschlusses

(A ‚ltmetall) unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. Da der

vom Angeklagten unbefugt verkaufte Schrott auf dem Fabrikhof. lagerte, hat das Landgericht mit Recht das Bestehen eines Mitgewahrsams des Angeklagten als Hofmeisters einerseits und der zuständigen Vertreter der Fabrik andererseits angenommen; der

Eeschvwerdeführer machte sich daher, indem er das Altmetall

auf eigene Faust wegfahren ließ und verkaufte, des Diebstahls und nicht etwa der Unterschlagung schuldig. Auch die Verurteilung wegen tateinheitlich zusammentreffender Untreue (Treubruchstatbestand) ist zu Recht erfolgt»

' b) Ebenso ist der Schuldepruch wegen Betrugs in Tateinheit mii Untreue (Hißbrauchstatbestand) im Falle I des Eröffnungsbeschlusses (Holzwolle) nicht: zu beanstanden. Da die Holzwolle von dem Mittäter und früheren Mitangeklagten CEREEERD bein Erzeuger Tab genoit und. unmittelbar zu der Abnehmerin, einer Porzellanfabrik in vom verbracht wurde, gelangte sie in keinem Abschnitt des Geschehens in den, Gewahrsam des Angeklagten oder gar seiner. an sich zur Empfangnahme berechtigten krbeitgeberin, der Porzellanfabrik A& > 7 so daß Unterschlagung oder Diebstahl hier. nicht in Frage ame

oe) Dagegen kann. aas Urteil in. ‚der rechtlichen Wertung. des ‚Sachverhalts im Falle 1 des Eröffnungsbeschlusses_ ‚(Kohleriverschiebung) als gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue und in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Betrug nicht bestehen bleiben. ..“ A

u Die Vrteilsgründe ergeben : in dieser. Hinsicht Tolgendess Der Angeklagte übernahm in: seiner Eigenschaft. als Hofmeister. ‚der Porzellanfabrik. ‚die Lieferungen. an seine Firma, - = gleichgültig, ob sie auf ‚dem. Schienenwege eintrafen oder mit Lastwagen oder Fuhrwerk unmittelbar in die Fabrik gefahren wurden. Bei den. mit der. Bahn eingehenden Sendungen bestätigte er

auf Grund seiner Babnvollmacht den. Empfang der Frachtbriefe

und die Übernahme der Güterwagen. Alle Eingänge trug er in ein "Schmierbuch" ein, das er täglich der Einkaufsabteilung vorlegte. Die erhaltenen Frachtbriefe lieferte er ebenfalls

in der Buchhaltung ab; die Güterwagen ließ er, wie es im Urteil

heißt, "entladen oder zur Entladestelle rangieren".

Im Frühjahr 1954 verkauften die Angeklagten DB una “EB insgesamt acht Güterwagen mit zusammen 3980 Ztr. Kohle an zwei Kohlenhandlungen in IE. Die Verbindung stellte der Angeklagte “rer; der als Ladeschaffner bei der Bundesbahn beschäftigt war und die "Hausbrandkohle" an die Bahnbediensteten zu verteilen hatte; er spiegelte den Kohlenhändlern vor, es handle sich um übrig gebliebene "Hausbrandkohle". BEE übernahm jeweils die Frachtbriefe und ließ die Güterwagen - an. die Llagerplätze der Kohlenhändler verschieben. Die Frachtbriefe gab er an die ‚Buchhaltung ab, welche die vermeintlich erhaltenen Kohlen an die Lieferfirmen bezahlte. Me zog bei den Kohlenhändlern den in seiner Höhe- unauffälligen. Kaufpreis für die Kohlen ein und teilte ihn mit mm. |

Das Lenägericht“ sieht in lesen Handlungen der beiden 2 Angeklagten zunächst einen gemeinschaftlichen Diebstahl. ED habe, so heißt es im Urteil, "in bewußten und gewolltem Zusammenwirken mit Mg die ‚von ihm zunächst für die Porzellanfabrik übernommenen Kohlenwaggons dadurch, dan er sie nicht, In: die. Fabrik zum Abladen, ‚sondern ' an ‚den Lagerplatz der Kohlenhänälerrangieren ließ, in rechtswidriger. ‚Zueigmungsabsicht 1 ' ‚die Übernahme ‚begründeten Mitgewah sam der Porzellanfabrik wieder =

Dieser Rechtsansicht vermag der. Senat nicht zu folgen.

Das Landgericht verwechselt: dabei möglicherweise den bürger- Re lich: rechtlichen Begriff des‘ ‚Besitzes. (88 854 ft BGB). mit dem,

strafrechtlichen. Merkmal des ‚Gewahrsans (88 242, 246° SIEB), u unter. welchen ein tatsächliches (nicht nur rechtliches und mehr ö oder weniger gedachtes) Herrschaftsverhältnis. über. ‚die Sache zu verstehen ist (Rest 5, .218; 52, 143; 60, 271; RG GA 54, 78; BGHSt 2, 317). Nach dem bisher, festgestellten Sachverhalt wurden durch die Übernahme der Frachtbriefe und der Güterwagen seitens des Bahnbevollmächtigten ED zwar Ligentum und

bürgerlich-rechtlicher Besitz auf die von ihm vertretene

Fabrik übertragen, nicht dagegen der strafrechtlich allein entscheidende Gewahrsam. An dessen Erwerb sind strengere Anforderungen zu stellen als an seine Erhaltung (vgl OLG Hamburg UDR 1947, 35 Nr 13). Daher genügte der - ebenfalls noch einwandfrei zu ermittelnde - Gewahrsamserwerb durch BB nur dann, wenn dieser den Willen hatte, den Gewahrsam für die Fabrik

zu erwerben und auszuüben. Sollte er schon .bei Übernahme des Gewahrsams den Vorsatz gehabt haben, den Güterwagen (oder bei

Übernahme mehrerer den. noch auszuwählenden Wagen) anderweit zu

verschieben, so würde sein Gewahrsamserwerb für sich allein noch nicht einen solchen der # Fabrik herstellen. Auch Gleichheit des Ortes Ci) ‚ an dessen Bahnhof die Güterwagen zur Zeit der Übernahme durch U] anscheinend ‚standen, mit dem Sitz der Porzellanfabrik reicht hicht ohne weiteres zur Begründung, eines unmittelbaren Herrschaftsverhältnisses der Fabrik aus. Ein solches wäre etwa denkbar, wenn die Güterwagen sich vor ihrer Verschiebung an die Händler auf einem Anschlußgleis der Fabrik befunden hätten oder wenn sonstige. besonderen Umstände für die Firma eine so weitgehende Überwachungsmöglichkeit hinsichtlich der Güterwagen begründeten, daß von der Ausübung einer tatsächlichen Herrschaft gesprochen werden könnte. Dafür ergibt der bisher festgestellte Sachverhalt nichts. Die Verurteilung wegen. gemeinschaftlichen Diebstahls kann daher nicht bestehen bleiben,

Das Landgericht wird nunmehr ‚unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften der. ‚Bundesbahn (vgl Finger EVO §§ 75 ff und RGZ 112, 3415; 114, 308, 312 ff) zu prüfen haben, wie sich die Gewahrsamsverhältnisse der Güterwagen von deren Übernahme. durch EEE bis zur Ablieferung an die Kohlenhändler gestal- | teten. Je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung wird eine f Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls (bei Mitgewahrsam des Angeklagten und der Fabrik), wegen Unterschlagung (bei

alleingewahrsam des Angeklagten oder Mitgewahrsam der Bun-Aesbahn) oder wegen Betrugs zu Lasten der Porzellan-

fabrik (bei alleinigem Gewahrsam der Bundesbahn) in Frage kommen. Der etwaige alleinige oder Mitgewahrsam der Bahn wäre mit deren Einverständnis beendet und würde daher eine Verurteilung wegen Diebstahls nicht begründen können (vgl RGSt 53, 336, 337 £).

In Tateinheit mit der Verurteilung wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Betrugs wäre der Angeklagte, wie geschehen,

wegen Untreue (Mißbrauchs- oder Treubruchtatbestand, je

nachdem, ob der Angeklagte schon bei Übernahme oder erst nach

dieser den Vorsatz der Verschiebung hatte), zu verurteilen.

Das Landgericht hat den Angeklagten weiter eines selbständigen Betruzs zu Lasten der Kohlenhändler schuldig gesprochen. Auch diese Verurteilung kann nicht bestehen bleiben, da sie Gurch den aufgehobenen Schuldspruch wegen Diebstahls möglicherweise beeinflußt ist. Es macht: einen Unterschied, ob die Kohlenhändler ges ;tohlene: oder unterschlagene (gegebenenfalls . betrügerisch erworbene) Kohlen’ "gekauft haben (vgl 8§ 932, 935 zB) . Das. wandgericht sieht zwar den Vernögensschaden der Händler P die Porzellanfabrik. ‚gegen sie : egredpanspriiche stellt"; die Revisionsbegründung. des Angeklagten MB spricht von ‚dieserhalb schwebenden Rechtsstreitigkeiten.. Darin. liegt sicherlich ein .E Schaden der belieferten Firmen. wenn, aber die ‚gelieferten Kohlen nicht gestohlen waren, also bei Gutgläubigkeit der Kohlenhänd- ‚ler in deren Eigentum. übergingen (§ 932. BGB), bedarf es einer sorgfältigen Prüfüng, ob 3 wußte oder zum ‚mindesten in Kauf nahm, daß nicht nur seine Firma, sondern auch die | Kohlenhändler auf diese Weise geschädigt wurden. Bejahendenfalls würde eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zu Lasten der Abnehmer der Kohlen keinen Bedenken begegnen. Das rechtliche Verhältnis (§§ 73, 74 StGB) dieser Straftat zu der Untreue (in Tateinheit mit Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug) zum

Nachteil der Fabrik würde davon abhängen, ob sich die

beiden Straftaten in einem Teil der Ausführung (z:B. die Zueig-

nung bei §§ 242 oder 246 StGB mit der Täuschung beim Betrug) decken, Je nachdem dies zu bejahen oder zu verneinen ist, wird insoweit Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen sein.

d) Daß das Landgericht den Angeklagten wegen des Verkaufs des Altmetalls, der Holzwolle und der Kohle je einer selbständigen Straftat schuldig gesprochen hat, läßt keinen Rechts-... irrtum erkennen. Zwar überschneiden sich die Begehungszeiten, jedoch sind die Ausführungsarten und zum Teil auch die Tatbeteiligten verschieden; vor allem aber hat der Angeklagte er-

sichtlich vor jeder der in sich. fortgesetzten Straftaten einen.

neuen. Vorsatz gefaßt. Daß sämtliche Taten auf der Ausnutzung ger Möglichkeiten beruhten, die ihm seine Hofmeisterstelle bot, genügt zur Annahme eines (Cesamtvorsatzes nicht.

Die Revision des Angeklagten BMW führt somit zur Aufhebung der auf die Kohlenverschiebung gestützten Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue und wegen Betrugs, ferner zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen; die in den übrigen Fällen (Holzwolle, Altmetall): ausgesprochenen Einzelstrafen

lassen in ihrer Begründung keinen Rechtsfehler erkennen und sind durch eine etwaige unrichtige rechtliche Beurteilung der Kohlen-

versohiobungen ersichtlich nicht peeinziiät,

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zul3c angeführten Gründen zum. Erfolge, So daß ‚sich auch hier eine Erörterung der Verfahrensrügen erübrigt. ‚Sollte die nene Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten E

wegen Unterschlagung (in! Tateinheit mit Untreue) führen, so könnte

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urteilt werden, wenn er NMitgewahrsam an den Güterwagen gehabt haben sollte (BGESt 2, 317, 318); das wird zu prüfen sein. Andernfalls könnte lediglich Beihilfe zur Unterschlagung, gegebenenfalls in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue (auch

dies wird noch zu untersuchen sein) angenommen werden. Das würde einer Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen Betrugs nicht entgegenstehen. Das rechtliche Verhältnis beider Verurteilungen (§ 73 oder § 74 StGB) wäre auch hier sorgfältig zu

prüfen.

Dr. Hörchner | u Mantel Werner

Scharpenseel Dr.Hengsberger