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BGH Entscheidung vom 21.03.1957 – 4 StR 78/57

4. Strafsenat

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2245 064

Im Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Hauer Reinhold H ums =. Cie (EREEED . geboren am EEE 927 irn Tg (cr), -

wegen versuchter Unzucht miv Kindern u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1957, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender.

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt mer der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 14. Dezember 1956 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Fall 3) - IWW - die Verurteilung wegen Beleidigung entfällt,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

J

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Verbrechens nacr’§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB in zwei Fällen, wegen eines versuchten Verbrechens dieser Art in Tateinheit mit Beleidigung, ferner wegen Beleidigung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2 S 2 StPO) und daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde hat nur geringen Erfolg.

ie) Im ersten Fall (Nr 1 des Urteils) ist folgendes festgestellt:

Eines Tages im Januar 1956 gegen 12.00 Uhr folgte der Angeklagte auf der Industriestraße in AB

den neun Jahre alten Schülerinnen Bärbel Rp und Helga SB nit dem Fahrrad. Die beiden Mädchen, die ungefähr die Mitte der Fahrbahn begingen, hörten den Mann herankommen und drehten sich um. Als

er mit den Kindern nahezu auf gleicher Höhe war, rief er ihnen zus "Habt Ihr schon mal so einen Schwanz gesehen? Kommt mal her, da könnt Ihr mal fühlen, was das ist!" Die Mädchen sahen nun, daß der Angeklagte, der breitbeinig auf seinem Rade saß, den Hosenschlitz geöffnet hatte und daß sein Geschlechtsteil aus der Hose hing. Ehe die Mädchen

die Situation erfaßt hatten, war der Angeklagte auch schon vorüber und entschwand, ohne sich noch einmal umzudrehen.

u.

nn

-3-

Das Landgericht hat diesen Sachverhalt als ein versuchtes Verbrechen nach § 76 Abs i Nr 3 StGB gewürdigt. Darin zeigt sich, entgegen der Auffassung der Revision, kein Rechtsfehler. Der Angeklagte wollte auch in diesen Fall die Kinder zum geflissentlichen,also aufmerksamen Betrachten seines Gliedes veranlassen (S 3, 5 UA). Weil es dazu nicht kam, ist nur ein versuchtes Verbrechen nach 8 176 Abs 1 Nr 3 StGB angenommen worden. Der festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhalt für die Annahme, daß der Angeklagte, weil er sich auf einem Fahrrad befand und anschließend weiterfuhr, die Mädchen nur erschrecken und sie nicht zum geflissentlichen Hinsehen verleiten wollte. Wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, ist er langsam hinter den Mädchen hergefahren und hatte schon in diesem Zeitpunkt den Geschlechtsteil heraushängen,. Auch machte er seine auf diesen hinweisenden Zurufe schon, bevor er die Kinder ganz erreicht hatte ("nahezu auf gleicher Höhet),

2,) Im ähnlich liegenden Fall 3) - Adelheid Bw, '2 Jahre - hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt, Insoweit hat die Revision auf Grund der allgemeinen Sachrüge teilweise Erfolg. Die Strafkammer hat die Beleidigung darin gesehen, daß sich der Angeklagte dem jungen Mädchen mit entblößtem Glied zeigte (S 6 UA):

in solchen Fällen geht jedoch die Beleidigung in dem Tatbestand des voilendeten oder versuchten Sittlichkeitsverbrachens auf (R6St 73, 211, 212). Die rechtliche Beurteilung kann allerdings anders sein, wenn weitergehende Willens-

hetätigungen hinzukommen, die für sich allein nicht gegen § 176 Ats ı Nr 3, sondern nur gegen § 1§ 5 StGB verstossen (RGSt 46, 302, 303; LK, 6/7. Aufl zu 8 185, Anm VII 3), 2.B. bei unzüchtigen Redensarten und Berührungen (RG JW 1937, 2380 Nr 35). So lag der Tall Be» aber nicht. Die Verurteilung wegen Beleidigung war daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO von hier aus zu beseitigen. Auf den Strafausspruch insoweit und die Höhe der Gesamtstrafe hat sich das geringfügige Versehen. des Tatrichters ersichtlich nicht ausgewirkt. Das Landgericht hat die Einzelstrafe für Fall 3) nicht höher bemessen als für die beiden anderen versuchten Sittlichkeitsverbrechen, bei denen es den Beschwerdeführer nicht auch noch wegen Beleidigung verurteilt hat (S 9 UA).

2.) Auch sonst ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Den Strafantrag für die minderjährige Inge Kg hat zwar nur ihr Vater gestellt (Bl 9 d.A.), Sie hatte je-: doch den Vorfall ihren Eltern berichtet und war von diesen zur Kriminalpolizei geschickt worden (Bl B d.A.).

Ihre Vernehmung und der Strafantrag ihres Vaters tragen dasselbe Datum. Es ist daher davon auszugehen, daß dessen Strafantrag im Eirverständnis mit seiner Ehefrau gestellt worden ist. Das genügt auf jeden Fall (BGH MDR 1957 S 52):

Die Annahme von Tatmehrheit, auch in den Fällen der

Beleidigung vor. Frauen (Nr 4 - 6) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gesamtvorsatz hat das Landgericht bedenken-

frei verneint \S 8 UA; vgl auch BGHSt 2, 16%, 167/168):

Die Revision ist daher mit der aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.

Krumme Sauer Seibert

Hoepner Lang-Hinrichsen