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BGH Entscheidung vom 14.03.1957 – 4 StR 69/57

4. Strafsenat

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4_StR_69/57

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Theodor 2 ui >. vum dert geboren au nun 1932, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a»

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gg

als Urkundabeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.Gladbach vom 25. Oktober 1956 wit den Feststellungen in den Fällen Hg und SCHE ir. vollem Umfang, ferner im ganzen Strafausspruch aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-- mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist mehrfach, hauptsächlich wegen Diebstahls, vorbestraft (S 2 UA). Am 4. Juni 1956 hatte er stark gezecht, so daß er gegen 23 Uhr abends erheb-. lich unter Alkohol stand. Um diese Zeit begann er, die Tür des Stalls der benachbarten Familie Ho aufzubrechen, indem er ein Brett losriß. In dem Stall befand sich das Motorrad des Schreiners Heinrich Hg: A1s sich der Angeklagte beobachtet sah, lief er auf den nahegelegenen Hof des Transportunternehmers und Gastwirts SCEEEB: vestieg den Führersitz eines dort stehenden Lastkraftwagens und setzte den Motor in Gang. Als Sun hinzukam, sprang der Angeklagte aus dem Führerhaus und lief wieder auf den Hof der Familie HB: Dort wurde er von Heinrich Egg gestellt. Nach einem Handgemenge ließ er sich zu Boden fallen, wurde von Hg unä nerbeigeeilten Nachbarn fortgetragen und der Polizei übergeben.

Am 9. Juli desselben Jahres beteiligte er sich an der Entwendung von Altmetall vom Lagerplatz eines Schrotthändlers:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Diese ist bezüglich des Schuldspruchs des schweren Rückfalldiebstahls offensichtlich unbegründet. Im übrigen hat das Rechtsmittel jedoch auf Grund der allgemeinen Sachrüge Erfolg:

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Soweit das Landgericht annimmt, der Angeklagte habe am 4. Juni 1956 versucht, ein Motorrad und dann einen Tastkraft..: wagen unbefugt zu gebrauchen (§ 248 b Abs 2, § 43 StGB), u ergeben die diesbezüglichen Urteilsdarlegungen, für sich betrachtet, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer ist jedoch dem § 51 StGB nicht gerecht geworden. Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe an diesem Tage vom Morgen bis zum Abend verschiedene Gastwirtschaften aufgesucht und insgesamt ungefähr 50 Glas Bier getrunken. Er sei deshalb so betrunken gewesen, daß er nicht mehr gewußt habe, was er tat. Das Landgericht vermochte dieser Einlassung nicht zu folgen. Soweit sich diese Würdigung auf den vom Angeklagten behaupteten Genuß von 50 Glas Bier bezieht, ist dies rechtlich einwandfrei. Ein solcher unmäßiger Bierverbrauch hätte erfahrungsgemäß schwere gesundheitliche Folgen haben müssen. Wie jedoch die weiteren Feststellungen erkennen lassen, ergab die beim Angeklagten entnommene Blutprobe eine Alkoholkonzentration von 2,05 pro Mille (8.4 UA). Die Strafkammer gibt nicht an, ob sich diese Blutalkoholmenge auf den Zeitpunkt der Blutentnahme oder den der beiden Vorfälle bezog. Der Inhalt des Gutachtens des Instituts für Gerichtliche Medizin (S 4 UA erwähnt) wird im Urteil nicht wiedergegeben. Das Landgericht führt in diesem Zusammenhang im = wesentlichen nur aus: Auf Grund des Ergebnisses der Blutuntersuchung - damit war anscheinend die Äußerung des Instituts gemeint - stehe zwar fest, daß der Angeklagte erheblich unter Alkohol gestanden habe. Dennoch lägen "keine Anhaltspunkte" für einen Vollrausch vor. Der Tatrichter legt hierzu weiter auf Grund von Zeugenaussagen dar, der Angeklagte habe sich folgerichtig verhalten, über ein beträchtliches Denkvermögen verfügt und noch einwandfrei laufen können. Aus all diesen Umständen sah die Straf-

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kammer die Einlassung des Angeklagten, er sei "von Sinnen!! gewesen, als widerlegt an. Anderseits hat das Landgericht bei der Strafzumessung in den beiden Fällen Hp una Schroers zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, da3 er "hier infolge des reichlichen Alkoholgenusses enthemmt gewesen sein mag und er sich daher aus diesem Grunde zu den Taten hat hinreissen lassen",

Die Strafkammer ist demnach möglicherweise davon ausgegangen, nur der sinnlos Betrunkene könne zurechnungsunfähig sein. Darin läge eine Verkennung des Begriffs der Zurechnungsfähigkeit. Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (RG JW 1938, 2270 Nr 35 BGESt 1, 385; Dreher-Mawssen, 2. Aufl, Anm 2 a zu § 51 StGB). Das von der Strafkammer erwähnte äußere Erscheinungsbild des Angeklagten, sein als planvoll bezeichnetes Handeln und sein Verhalten nach der Tat war allein nicht entscheidend. Zudem hat das Landgericht die Möglichkeit nicht hinreichend geprüft, ob bei dem Angeklagten zwar die Einsichtsfähigkeit vorhanden, aber das Hemmungsvermögen ausgeschlossen war. Der Tatwichter spricht selbst bei der, Sirafzumessung von einem

un,

Damit kann er allerdings gemeint habeh; daß der Angeklagte weder völlig (§ 51 Abs 1) noch erheblich {Abs 2), sondern nur unwesentlich enthemmt war, Dies ist jedoch weder eindeutig gesagt noch rechtlich einwandfrei dargelegt. Endlich hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt

im Hinblick auf § 51 StGB nicht vollständig gewürdigt. Es nimmt 2.B. dazu keine Stellung, daß sich der Angeklagte

in beiden Fällen in einer Gegend betätigte, wo er gut bekannt war, daß er im ersten Fall beträchtlichen Lärn ("Krach") verursachte, daß er nach kurzer Zeit noch einmal auf den H@WEWB schen Hof zurücklief, obwohl er dort vorher

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bereits aufgefallen war, und daß er schlie3lich fortgetragen werden mußte.

Wegen dieser sachlichen Rechtsfehler ist das Urteil in den Fällen Hp und Sp mit den Feststellungen aufzuheben, desgleichen im ganzen Strafausspruch. Die rechtliche Wertung der Vorkommnisse zum Nachteil Heffels und Schroers kann das Strafmaß des Falies Klbbeeinflußt haben.

In diesem Umfang ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen zur Frage der Alkoholbeeinflussung dürfte sich empfehlen. Wegen einer etwaigen Anwendung des § 330 a StGB bezüglich der Fälle HB un: SB sei auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1956 - NJw 1957 S 71 Nr 16 - verwiesen. Der Tatrichter erhält durch die teilweise Urteilsaufhebung Gelegenheit, bei der Strafbemessung allgemein zu der Frage Stellung zu nehmen, ob etwa die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse mit die Ursache eines frühzeitigen Abgleitens des Angeklagten gewesen sein mögen.

Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Rotberg Krumme Seibert Hoepner Dr. Hengsberger