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BGH Urteil vom 08.03.1957 – 4 StR 350/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2263 045

In Nauen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Divlom-Ingenieur Kichard D NEED zu: DEE. geboren an @. END ED i. GEN,

wegen unbefugten Führens eines akademischen Grades

hat der 4. Strefsenat des Bunäesgerichtshors in der Sitzung vor 14. November 1357, an der teilgenonnen haben:

Bundesrickter Zrumna als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert . Bundesrichter Prof.Dr, lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstastsanvalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. WW »ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftastelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Bochum vom 8. März 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Reschtsulttels zu

tragen.

Von Rechts wegen

2.

Gründe§

Der Angeklagte wer durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Kai 1052 wegen Vergehens gegen § 5 Abe. 1a ces Gasstzss \übor die Führung akademischer Grade zu einer Geldstrafe von 2Z50,-- Di! verurteilt worden: Der damaligs Tawrichter hkiclt für erwiesen, daß sich der Angeklagte ab 1942 als "Diplom-Ingenieur" ausgab, obwonl er wußte, daß er die erforderlichen Prüfungen nicht abgelegt hatte. Auf seine Revision hob äer Senat äurch Urteil vom 2. Aprii 1955 - 4 SiR 581/52 - die Vorenischeidung wegen vines Verflahrensfel:lers auf? und verwies dia Sache an das Landgericht in Bochur. Jienes stellte das Verfahren durch Beschluß von 23. August 1954 auf Grund des § 2 des StFG 1954 ein (Bl. 278 Bad. I! d.A.). Der Angeklagte beantragte jedoch rechtzeitig dessen Yorisetzung:

Daraufhin hat die Strafkammer das Verfahren durch das angelochtene Urteil von 8. März 1957 erreus eingesteilt und dem Angeklagten die Kosten auferlegt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des § 60 Ur. 3 $tPC und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Ersebnis nicht pegründet.,

a) Zu § 60 Nr. 3 StPOs In der früheren Hauptverhardlung vor den Lendscericht in Dortmund war unter anderem der Dinl,-Ing. OD 215 Zeuge vernommen worden (Bl. 104, 105 Bd. IT d.ä.). Dieser ist soäter verstorben. Der frühere Verteidiger des Angeklagten hatte mit Schriftsatz von 2. Oktober 1953 u.a. den Stadtbauzsieter CE (Steäiverwaltung Dortmund) als Zeugen über die Leistungen unü Kenntnisse des Angeklagten benannt (Bl. 177, 173 3d. I d.A.). Mit Zingabe vom 19. Dezember 1953 verzichiete der Verteidiger auf diesen Zeugen (Bl. 218, Bd. 1I d.A.)

Daf»-gen benamntn der jeizia> Verieiäig:. in »zsiner Schutzschrift vom 12. April 1954 den Yiadibauneiciter SED erneut als Zeugen, und zwar Über den angeblichen Innali der Aussage des verstorbenen Zevger VB vor äcr Dortiunder Stvaiksmaer, insbesondere deräber. das „altiiing die Möglichkeit. aer \nseklagte sei seiner Zeit zeprüft worden, als sehr gro} dezeichnet Kate (31. 232, 3d. IT des 2 a) wurde dann auch als Zeuge in der zeizigen Ea srhandlung verrommen. Im Anschluß üsrar wurde Jder Beschluß verkündet:

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2

"Der Zeuge CEEEED p1:iv: ge. : 60 Abs. 3 StPO wegen Beslinstigung aubesidigt" (BI, 414 %. 3d. II d.'.).

worin die Stirafkanmzer die 3eglartigung srblickt hat. wird weder in der Fiederschrift noch in den Urteilsgrüngen e Verteidigung macht geltend,

(258% 1: 360) dergsiegs. L a £ t (Vorsitzenden)

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von t.vi

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der Zegliaetieingeverdacht ich

camii degrünist worden, deß der Zeuge Giessler durch ssi.us ssaga vor der erkemnenäen Straikamzer den Angeklagten han

Berinrtige en wollen, Für diese Behauptung der Verteidigung

spricht in gewissem Sinne äas 3eweisthema, für das CE»

benanıv var:

„s ist daher bei der gegebenen Sachlage nicht Auszu-- schlieäjen. daß die Strafkanmer die Begünstigungshandälung Ges Zeugen CEEEEEEB in sciner vor der Stirefkamner gemachten Aussage erblickt hat. Dies wäre fehlsrhkeft (BGHSt 1, 360 fi). Im Urmitilungsverfahren nat CE. ie dic Akten ergeben, keins Aussagen gemacht. Seine ewwalige Zusage gegerüber den angeklagten, zu dessen Gwisten auszusagen, WÄre allenfalls der — strefiloss - Versuch siner 3egünstisung gewesen und würds els Sruni Züir eine ee ni.cht eusreichen {LSwe-iosenbarg, 20. Aufl., Ann. 6 zu 96 5t20; Heimberger, J5 1920 2753_). Das Lanägerichs KEiis zwar gegebenenfalls

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die Bichivereidigung Giesslers auf § 61 Nr. 5 StPO stützen können. Das het es jeäoch nichi getan. Irdes kenu die Frage einer verfahrenswidrigen jlichtvereidigung dahinstehen;

denn das Urteil beruht ersichtlich nickt auf dem etwaigen Verstoß {§ 337 Abs. 1 StPO). Es wird zwar in den Urteilnsründen bei der übiichen Samnmelsngabe der Beweismittel erwähnt, die Feststellungen beruhten - auch - auf der vuneidlichen Aussage des Zeugen Giessler (S. 6 UA). Seine Aussage, die sonst in den Urteilsgründen nirgends angeführt oder erörtert wird, "Hat aber oifensichtlich für die Zntschz:idwig keine Rolle gespielt. Das Urteil der Strafkamner komni auf Grund einer Überaus sorgfältigen Beweiswürdigun;; vnier Ververiung dem Gutsichters des in der hauptverhendlung gchörten ?Prafeseors Dr. WI (5: 6 UL) zu dem Ergebnis, ‘el der Arseklasie seiner Zeit die erforderlichen Prüfungen nicht abgelcgt und daß er den akaderischen Greä "Diplom-Ingenieur" bewußt zu Irrecht geführt hei. Dis Bekundung

des väter verstorbenen Zeugen vB Über üle der Zeuge CEREEED ;ct:i zusgesagt ksben soll, kat bereits für die Zröhere Inischsidung des Tatrichters keine wesenvliche Bedeutung gehabt (vgl. S: 10 des ersten Urteils). Es ist daher nickt ersichtlich, inwiefern die Aussage CE, selbst wenn er vereidigt worden wäre, die jetzige Entscheidung irgendwie zu Gunsten des Angeklagten hätte beein- "lussen, insbesondere zu seiner Freisprechung (§ 17 Abs. 3 Strx 1954) führen können.

b) Die übrigen Revisionsangriffa sind of2ensichtlich unoegründet. Sie wenden sich in unzulässiger Weise gegen dis rschtlich nöglichen Yeststellungen und Darlegungen des Tatrichters. Zuden wa” es für dis wutscheidung onne jede Bedeutung, ob der Angeklagte später in Dresden die Diplon-Prürung rogleich sier erst "nech zweinaligen Anlauf (S. 3

YA) Herrtander lat. Das vetisächliche Vorbrir.en des vor den Senat erschienenen Beschwerdefürrers Konnte richt barücksichtigt werden (§ 5 261, 357 Abs. 1 StPO)»

Nachı allem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Krumme S.uer Seibert Lang-Hinrichsen Flitner