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BGH Entscheidung vom 06.03.1957 – 2 StR 53/57

2. Strafsenat

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2 StR 53/5” 2267 101

ImNamen des Valkes In der Strafsache

gegen

den 2Zj Imann, jetzt Gastwirt, Fred Johann G Christian H aus DE, dort geboren am 1921, wegen Mißbrauchs einer Abhängigen zur Unzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt «ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «an

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. November 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 174 Nr 1 StGB, begangen an seiner zur Tatzeit 1!5jährigen Stieftochter, zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts,

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1.) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht in zureichender Weise dargetan, daß zur Tatzeit die Stieftochter dem Angeklagten zur Aufsicht und zur Erziehung anvertraut

var. Wie dazu im Urteil festgestellt ist, war sie sieben Jahre alt, als sie in den Haushalt des Angeklagten kam. Dieser fühlte sich als Vater. Alle Erziehungsfragen wurden von ihm und seiner Frau gemeinsam besprochen und die Entscheidungen in beiderseitigem Einverständnis getroffen. Zwischen ihm und der Stieftochter bestand ein besonders gutes Verhältnis, das sich mit deren wachsendem Älter noch vertiefte.

Hiernach waren die persönlichen Bindungen und Beziehungen so geartet, daß sie dem Angeklagten eine Verantwortung für das körperliche, geistige und sittliche Wohl seiner Stieftochter auferlegten. Dafür, daß diese Beziehungen nur in der Zeit bestanden, in der die Stieftochter im Haushalt des Angeklagten lebte, nicht aber fortdauerten, als sie aus dem Haushalt ausgeschieden und bei einer Frau rg in Stellung war, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt. Zwar kann der Umstand, daß eine Stieftochter den Haushalt des Stiefvaters verläßt und dann außerhalb der häuslichen Gemeinschaft lebt und arbeitet,

„öglicherweise zu einer Änderung in der tatsächlichen Gestaltung des Verhältnisses zwischen Stiefvater und Stieftochter führen: Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bringt aber nicht stets und ausnahmslos eine solche Änderung mit sich. Daher

kann es nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden,

daß das Landgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen die Verantwortung des Angeklagten für das körperliche, geistige und sittliche Wohl seiner Stieftochter auch

für die Zeit bejaht hat, in der die damals gerade 15 Jahre alte Stieftochter schon in Stellung war.

Die Behauptung der Revision, diese Feststellungen des Urteils beruhten nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung, entbehrt jeder Grundlage. Das Vorbringen, anscheinend habe sich in den Gerichtsakten eine Akte der Jugendbehörde oder einer anderen Behörde befunden, der das Gericht diese Feststellungen entnommen habe, ist eine reine Vermutung. Demnach kann von einer Verletzung des § 261 StPO, wie die Revision sie geltend macht, keine dede sein,

Der in diesem Zusammenhang weiterhin erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen § 244 Abs 2 StPO scheitert schon daran, daß die Revision es entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO unterlassen hat, die Beweismittel anzugeben, deren sich das Landgericht nach ihrer Auffassung hätte bedienen müssen.

2.) Auch die sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr 1 StGB hat das Landgericht sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite zutreffend als durch das Vorgehen des Angekla;ten gegenüber seiner Stieftochter erfüllt angesehen. Insbesondere ist die Annahme, in dem Streicheln des Unterleibes des Mädchens durch den geschlechtlich erregten Angeklagten

liege ein vollendeter Mißbrauch zur Unzucht, aus Rechtsgründen

nn nee.

vd

nicht zu beanstanden. Wenn auch, wie es in Urteil heißt,

der Angeklagte weitergehende Absichten hatte, die auszufübren er auf Grund einer Äußerung seiner Stieftochter unterließ, so ist doch schon das Streicheln des Unterleibes eine unzüchtige Handlung, zu der der Angeklagte seine Stieftochter mißbraucht hat. Das Landgericht hat es daher mit

Recht abgelehnt, hier die Vorschrift des § 46 StGB über

den freiwilligen Rücktritt vom Versuch anzuwenden. § 46 Nr 1 StGB kommt nicht in Betracht, weil er den Rücktritt vom

nicht beendeten Versuch behandelt. Für eine Anwendung des

§ 46 Nr 2 StGB ist kein Raum, da mit der Vornahme des Streichelns der zur Vollendung des Verbrechens gehörige Erfolg eingetreten war. Ihn dadurch abzuwenden, daß der Angeklagte seine weitergehenden Absichten aufgab: war also nicht mehr möglich.

3.) Die Strafzumessung gibt zu rechtlichen Bedenken gleichfalls keinen Anlaß.

Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.

Baldus Busch Dr.Dotterweich

Scharpenseel Dr.Schalscha