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BGH Entscheidung vom 01.03.1957 – 1 StR 477/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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wegen tätlicher Beleidigung

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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als ‚Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter-Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt m hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter GEREEED>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannte

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Juli 1956, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung ‚und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Frau N 7) GEB vetreffenäden Fällen 1 und 2 des Eröffnungsbeschlusses der tätlichen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten und einer Woche Gefängnis verurteilt; hinsichtlich des ihm weiter zur Last gelegten Vergehens ger Ärgerniserregung (Nr 3 des Eröffnungebeschlus ses) hat sie ihn freigesp: »ochen. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision. eingelegt, und zwar nach dem Wortlaut der Einlegungs- und der Begründungsschrift unbeschränkt, sinngemäß ‚aber nur, ‚soweit er verurteilt ist, also in den beiden. Fällen I 5 Er erhebt allgemein die Rüge ‘der Verletzung sachlichen Rechts. Seine Revision hat zum Teil Erfolg. EEE

Zu Fall 1 des Beöftnmasbeschlossen.

‚Das. Verhalten des Angeklagten gegenüber Frau YO 7

zu Anfang Oktober 1955 erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung nach § 1§ 5 StGB, wenn die Verletzte damit nicht einverstanden und der Angeklagte entweder sich dessen be- ... wußt war oder wenigstens mit der Möglichkeit fehlender Ein- ; willigung rechnete ‚und diese billigend. in Kauf nahm. Sollte er dagegen geglaubt haben, Frau N sei mit seinem Verhalten einverstanden, und sollte er auch die Möglichkeit, daß dies nicht der Fall sei, überhaupt nicht ins Auge gefaßt haben, so hätte er sich in ‚einen Irrtum über die ehrenkränkende Natur seiner Handlungsweise, sonach in einem Nat-

bestandsirrtum nach § 59 StGB befunden und könnte wegen Be- | leidigung, also wegen einer vorsätzlichen Tat, nicht bestraft werden, auch wenn er hätte erkennen können und müssen, daß Frau Neubauer sein Vorgehen ablehnte (vgl BGHSt 5, 362, 364; BGH NIW 1951. 368 Nr 21, BGH 1 StR 85/55 vom 15. April 1955, 1 StR 359/55 vom 15. Oktober 1955). Die Urteilsgründe erwecken Zweifel, ob sich das Landgericht über älese Voraussetzungen

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Kauf" genommen, ist:

einer Verurteilung des Angeklagten im klaren war.

Mit der Feststellung, der Angeklagte habe die Abwehr der Frau N für ein "schamvolles Sichsträuben" gehal-. ten und sofort von ihr abgelassen, als er gie Ernsthaftiskeit ihres Widerstands bemerkte, schließt gas. Landgericht einen.

bestimmten Vorsatz des Angeklagten aus. ‚Die dann folgende

| Erwägung, er. sei sich. darüber in ‚xl en gewesen, daß seine

Handlungen eine Enrenkränkung der. ve heirateten Frau u u ausdrückten, Hfa Jandlungen nicht Aulden wollte", und er habe’ "dies. 205 AU e diesen Fall bewußt, in. sichtlich dah: u Verstehen, daß der Angeklagte die Möglichkeit fehlenden Binverständnisses von

‚Frau Vans billigena. in Kauf nahm, also insoweit mit be-

Diese Feststellung Vegegnet aber Bedenken. Nach den Urteilsgründen dauerten die- "Handlungen!" des Angeklagten etwa ‚sine ‚halbe Stunde. Diese‘ ‚offenbar auf der Zeugenaussage der Verletsten beruhende. Zeitangabe nimmt 'däs Landgericht ohne . nähere Darlegung kin, obgleich hierzu ‚Veranlassung bestand. BE wäre Zwar denkbar, ‚aaß nicht das. zudringliche Verhalten. N

“des” ‚Angeklagten, sondern sein Zusaninensein mit F Frau “> _ 5

halbe, Stunde, dauerte und. er eı Be: beging, die ihm, jetzt. zur. last gelegt werden. Dann wäre . . die ‚Zeugin. von dei. ‚Gericht. in, tatsächlicher Hinsicht. miß-.

. „verstanden wordenz die Würdigung des Geschehens dagegen er—

‚achiene frei von "rechtlichen. Bedenken. Doch geht das Land- ‚gericht offenbar davon aus, daß die Tätlichkeiten des Ange-

Klagten | sich über den ganzen Zeitraum der halben Stunde er-

u streckten. Dann erhebt sich aber die Frage, wie es möglich gewesen sein soll, daß der Angeklagte in dieser langen

Zeit die Erüsthaftigkeit der Abwehr nicht erkannte, und ob es nicht vielleicht Frau TEE zunächst an einer genügend

zum Schluß die Handlun- u

nachhaltigen Abwehr fehlen ließ, Dieses Bedenken wird ver-

stärkt durch die Feststellung des Landgerichts, die Verletzte habe geäußert, "der Angeklagte solle sie doch in Ruhe lassen, die Leute könnten die Vorgänge durch das Fenster beobachten".

Sollte hieraus zu entnehmen sein, daß es der Frau 2 nicht um die Ablehnung der Handgreiflichkeiten des Ange-

klagten schlechthin, sondern nur darum ging; nicht dabei be-

obachtet Zu. werden, so würde auch dies nöglicherweis e auf

den Ängexlagten betrachtet, >B deführer, als er die Brusthaftigkei | Frau luenedh erkannty sofort ‚von.

erhalten werden.

Zum. an mer an ar

Es Fall. 2. ges ‚ Bröffnur sehese lusse

Be Der . Schuldspruch® im zweiten Falle : TEE Antang Dezenber Be 55 ist für sich. allein betrachtet nicht. zu ı beanstanden.

Ze Der Angeklagte war Sich nach: dem bisher festgestellten Su Sachverhalt bei: dem Vorkommnis zu Anfang Oktober 1955. ‚spätestens

2. zum Schluß darüber: klar. ‚geworden, ‚daß Frau N 7 seine. = Zudringlicheeitin eblehnte. Mag sie auch ‚von dem. Vorfall weder

. „ihrem Ehemann etwas‘ erzählt noch‘ dieserhalb eine Strafanzeige: "erstattet haben, so. sind doch irgendwelche Anhaltspunkte derün, daB ‚sich ihre Einstellung dem. Angeklagten gegenüber in der . ‚Zwischenzeit geändert hatte, aus dem Urteil nicht ersichtlich. - Wenn jen 1er gleichwohl der Frau Y 5 die zum Zwecke einer

das Untermietverhältnis betreffenden Mitteilung sein Zimmer betrat, unvermutet und unveranlaßt einen X zingenkuß gab, 50

ist die Feststellung bedingten Vorsatzes durch das Landgericht an sich rechtlich möglich.

_ verweisen..

Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß die nach dem oben Gesagten erforderliche nochmalige Aufrollung des ersten Falles auch den zweiten Vorfall dem Landgericht — zum mindesten nach der inneren Tatseite - in anderm Lichte als bisher erscheinen läßt, Der Senat hält es deshalb für geboten, das angefochtene Urteil in den beiden Fällen N 7] aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und. Entscheidung, auch über gie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückzu-

an

„Dr. Peet atel. :

- Bundesrichter Dr. Hüb r ee : ist erkrankt und de bon, Mardaeharsen .» an der Unterzeichnung ‚ Dr.Hengsberger u „Nerbindert. DE ü u

Dr.Hörchner