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BGH Entscheidung vom 15.04.1955 – 1 StR 85/55

1. Strafsenat

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1 StR_85/55 2265 087

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rangieraufseher Michael Sc ı Ep zus Em, Kreis SC, geboren an ib. En ED ir Cu - 2

wegen tätlicher Beleidigung

hat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsret (EERED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landserichts Nürnberg-Fürth vom 16. Dezember 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

-Gründe:

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils die Zeugin KB; die er im Walde beim Pilzesuchen getroffen und die er in ein Gespräch um geschlechtliche Dinge verwickelt hatte, unversehens - nachdem er von rückwärts an sie herangetreten war - mit der Hand um den Hals gefaßt und zu Boden geworfen, sich dann sofort auf die Beine der am Boden Liegenden gekniet, sich mit dem Körper auf sie gelegt, unter ihren Rock gefaßt, um ihr die Hose herunterzuziehen, und versucht, die fest zussumengepreßten Beine der Zeugin auseinanderzubringen, um mit ihr den Geschlechtrverkehr auszuüben. Er ha+ seinen Geschlechtsteil gegen die nackten Oberschenkel der Zeugin gedrückt und beischlafsähnliche Bewegungen gemacht, die zum Samenerguß führten. Als die Zeugin drohte, sie werde schreien, hat er ihr für einen Augenblick den Mund zugehalten und gesagt, sie solle sich "nıcht so zieren und vernünftig sein".

Die Strafkammer hat das Vorliegen der Tatbestände der versuchten Notzucht und der Nötigung zur Unzucht verneint, da dem Angeklagten nicht nachgewiesen sei, daß er sich der Ernstlichkeit der Gegenwehr der KB pewust war und die Gewalt gebrauchte, um die Zeugin zum außerehelichen Verkehr zu nötigen; es sei ihm nicht zu widerlegen, daß er das Verhalten der Zeugin nur als eine "gewisse schamhafte, nicht gerade ernstliche Weigerung" gedeutet habe. Die Kammer hat den Angeklagten aber der tätlichen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB schul dig befunden. Er habe, führt sie aus, dadurch, daß er als verheirateter Mann die Zeugin zur Erreichung des Geschlechtsverkehrs zu Boden warf, Gewalt gegen sie gebrauchteund unzüchtige Handlungen an ihr vornahn, ihre Ehre angegriffen und herabgewürdigt. Sie habe durch ihre Gegenwehr zum Ausdruck

gebracht, daß sie ihm nicht zu Villen sein wollte, Auch vrenn der Angeklagte den Widerstand der Zeugın für einen Scheinwiderstand gehalten habe, habe er "bei nur geringer Anspannung seines Gewissens" die fehlende Zustimmung bemerken müssen.

Die Revision des Angeklagten rügt dıe Verletzung des Ver. fahrensrechts, ohne jedoch die den behaupteten Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben, sowie die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügs ist nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unbeachtlich,

In sachlicher Hinsicht ist das Urteil nicht frei von Rechtsirrtum. Soweit dem Angeklagten als kränkende Handlung zur Last gelegt wird, daß er gegen die Zeugin KB "Gewalt gehrauchte und unzüchtige Handlungen an ihr vornahm", liegt nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt nicht etwa, wie dieses anzunehmen scheint, ein durch unzulängliche Anspannung des Gewissens verschuldeter Verbotsirrtum, sondern ein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB vor: der Angeklagte war sich der Ernstlichkeit der Gegenwehr seitens der Zeugin nicht bewußt; er hielt sie nur für eine "gewisse schanhafte, nicht gerade ernstliche Teigerung", nahm also an, daß die ein in Wirklichkeit mit dem von ihm angestrebten Geschlechtsverkehr einverstanden war. Er nahm also irrigerweise einen Sachverhalt an, der einen Rechtfertigungsgrund für sein Tun in diesem besonderen Fall dargeste!lt hätte. Dass diese Annahme insoweit auf Fahrlässigkeit beruhte, als der Angeklagte bei Aufbietung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Zeugin mit seinem Verhalten nicht einverstanden, ihr Widerstand vielmehr ernstlich war, vermag daran nichts zu ändern, daß der Vorsatz des Täters bei dieser Sachlage nach § 59 StGB ausgeschlossen ist.

Zu der Frage, ob der Angeklagte insoweıt etwa mıt bcdinztem Vorsatz gehandelt hat, enth*1t das Urteil keine Ausführungen. 3s bestand dennoch kein Anlass zu einer Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweising der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. weil die Teststellungen des Urteils trotz des aufgezeigten Mangels die Verurteilung des Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung tragen. Mit Recht sieht das Landgericht eine solche schon darin, daß der Angeklagte, wie es in dem der rechtlichen Würdigung gewidmeten Abschnitt des Urteils zusa menfassend heißt, "die Zeugin zur Erreichung des Geschlechtsverkehrs zu Boden warf", was sich nach der Sachverhaltsschilderung in der "eise abgespielt hat, daß er an die nichtsahnende Zeugin, die sich nach Preiselbeeren bückte, von rückwärts herantrat, sie mit der einen Hand um j den Hals faßte und zu Boden warf, um sich sofort auf die Beine f der am Boden Liegenden zu knieen und sich mit dem ganzen Ge- E

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wicht seines Körpers auf sie zu werfen und sie unzüchtig anzugreifen. In diessr Behandlung der Zeugin liegt, unabhängig '

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‚davon, ob er ihren nun einsetzenden Widerstand als emstlich ansah oder nicht und ob sie allgemein als geschlechtlich leicht zugänglich galt oder nicht, ein deutlicher Ausdruck der Mißachtung gegenüber der Zeugin, der er damit kundtat, welche niedrige Form der geschlechtlichen Annäherung er bei ihr für angemessen hielt. Somit tragen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils, im ganzen zenommen - der erforderliche Strafantrag ist rechtzeitig gestellt -, die Verurteilung des Angeklagten wegen t&ätlicher Beleidigung nach

Was die Strafzumessung anlangt, so ist nach Lage der Sache auszuschließen, daß sie durch den Rechtsirrtum, dem das Landgericht hinsichtlich des Schuldspruchs teilweise erlegen ist, zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden ist. Auch vom Standpunkt der Strafkammer aus lag das

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Schwergewicht des geren den Angeklagten zu erhebenden Vorwur ganz Überwiegend in dem Teil seines Vorgehens, der nach den

obigen Ausführungen die Anwendung des § 1§ 5 StGB rechtfertig Auch sonst weist der Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf.

Die Revision war hiernach in vollem Umfang zu verwerfen

Dr. Peetz Mantel Martin Dr. Mannzen Dr. Hengsberger

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