Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 26.02.1957 – 5 StR 545/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2198 004
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Otto PB EEE , ohne Wohnung, geboren am MEEEEEED 1908 in Dammuum-S mm,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wcgen Diebstahls im Rückfallc u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EN
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.September 1956 wird verworfen.
Die nach dem 25.September 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Angeklagte hat dig Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründeszs
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen, wegen fortgesetzten Betruges im Rückfalle in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus, auf die vier Monate Untersuchungshaft angerechnet worden sind, und zu einer Geldstrafe verurteilt, Es hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1.) Soweit die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO vernachlässigt, nicht die Beweismittel angibt, die der Tatrichter nach der Ansicht des Beschwerdeführers noch hätte benutzen sollen, ist sie nicht ordnungsmäßig erhoben (BGHSt 2,168).
In dem folgenden Punkte ist die Rüge zwar vorschriftsmäßig angebracht, aber unbegründet.
Es mußte sich der Strafkammer nicht aufdrängen, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten,deren Vernehmung er nicht beantragt hatte, als Zeugin über seine Einlassung zu hören, daß er eine schwere Schädelverletzung erlitten habe, Außer der von der Revision erwähnten Äußerung des Gefängnisarztes vom 7.Juli 1956 (Bl. 105 der Akten), nach der die Röntgenuntersuchung keine Anhaltspunkte einer solchen Verletzung ergeben hatte, lag def Landgericht in den Beiakten 51 Ls 18/52 ein Gutachten des Medizinalrats Dr VuuiiiB vom 24.Mai 1952 vor. Es enthält folgendes über den Körperbefund des Angeklagten: "Am Kopf oberhalb des rechten Ohres
- 3 -
Hautnarbe, dis Nicht verwachsen ist, Der darunter liegen. de Knochen zeist keine Veränderungen (Bl 53 Rücks der genannten Beiukten), Dieses Gutachten verwertet auch Angaben der Ehefrau und lehnt die Annahme eines anatomischen Hirnschadens ab (Bl 54,55 der Beiakten),
Die Strafkaımer brauchte sich daher von einer Vernehmung der Ehefrau Ges Angeklagten keinen Erfolg zu versprechen und diesen Beweis nicht von Auts wegen zu erheben.
2.) Die Revision fährt aus, dis Behauptung des An-. Beklagten über Scire Schääelverletzung sei Hin der Hauptverhandlung ohne Gutachter, nur nach röntgenologischer Untersuchung (B1 195 der Akten), die noch nicht einmal zım Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist, nicht zu widerlegent gewesen. Aus der Sitzungsaisderschrift ergebe sich "mit keinem Wort etwas von einen Gutachten oder einer Untersuchung",
.. 06 diese beiläufigen Bemerkungen, die in der Begründung der Aufklärungsrüge Stehen, eine selbständige Verfaehrensyeschwerde enthalten, ist zweifelhaft, Sie arinzt Jedenfalls nicht durch.
a) Das Schreiben des Gefängnisarztes über das Ergehnis der Röntgenuntersuchv: ‚ auf das die Strafkamner im Urteil ej.ne Feststellung stützt, kann nit dem Angcklagten erörtert und auf diese Tormlose Weise in die Verhandlung eingeführt worden sein, Diese Möglichkeit wird nicht daderch ausgeschlossen, daß die Niederschrift keinen solchen Vorgang erwähnt, Er brauchte nicht beurkundet eu werden, Die Behauptung der Revision, das Schriftstück se} nicht "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden", ist daher nicht erwiesen. Eine Verletzung des.§ 261 STPO, nach dem das Gericht seine Überzeugung nur aus dem Inbegriff der Verhandlung schöpfen derf!, scheidet also aus,
b) Das in Urteil als Beweismittel verwertete
Schreib,n ist allcräings nicht nach den §§ 249, 256
-4-
9% Abs 1 StPO zum 7Twecka des Beweises förmlich verlesen v worden. Ob darin ein Verstoß gegen diese Bestimmungen
liegt, hat der Senat nicht zu prüfen. Denn in dieser
Richtung bewegt sich Jie Rüge der Revision nicht. Indem
sie sagv. das Schriftstück sel "nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden'', geht sie davon aus, daß dies genügt hätte. Sie macht also gerade nicht geltend, das Schreiben sei nicht nur formlos in die Verhandlung einzuführen, sondern förmlich als Beweismittel zu verlesen gewesen.
3.) Entgegen der Auffassung der Revision ist § 267 Abs 3 Satz 1 S+PO nicht verletzt. Das Urteil nennt in ausreichender Weise die Gründe, die für die Zumessung der Strafe bestirmend gewesen sind.
4.) Die Angriffe, mit denen der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 251 StPO dartun will, richten sich in unzulässiger \Jeise gegen die rechtlich einwanifrei getroffenen Feststellungen, deren Richtigkeit das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen hat (§ 337 StPO).
II.
Die Ausführungen, auf die sich die Sachbeschwerde stützt, gehan Tehl.
1.) Zum größten Teil wenden sie sich nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters oder gegen die Ausübung seines FErmessens bei der Strafzumessung, sind also unzulässig (§ 337 StPO).
2.) Einen Notdiebstahl nach § 248a StGB hat das Landgericht ohne rechtlichen Irrtum verneint. Diese Entscheidung wird durch die FTeststeliung getragen, daß der Angeklagte "ausreichende Einnahmen durch die Sozialunterstützung und durch seine Schwarzarbeit" hatte. Die von der Revision vermißten zusätzlichen Angaben "konkreter tatsächlicher Art hinsichtiich der Einkünfte des Angeklagten!" waren im vorliegenden Falle nicht erforderlich. Daß die Strafkammer
- 5 -
- 5.
bei der Bemessung der Geldstrafe die "schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten" berücksichtigt, widerspricht nicht ihrer Annahme, daß er nicht in einer Notlage war.
3.) Die Revision bemängelt schließlich erfolglos, daß die Strafkammer dem Angeklagten nur etwa die Hälfte der Untersuchungshaft auf die Strafe anrechnet. Der Tatfichter darf im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens berücksichtigen, daß die Untersuchungshsf+ im Vollzuge wesentlich milder ist als die Zuchthausstrafe,.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker