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BGH Entscheidung vom 15.02.1957 – 4 StR 217/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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in Namen des Voikss

Tn der Strafsache gegen

äen Maschinens>hiasser Wolfgang Heinrich Wilhelm H EEE eus DEE, :::t zevoren an EB 193: ,

wegen Zuhäitzarei.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ‘9. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Hoepner

Bundssrichter Prof.Dr.lang-Hinri.chsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr EEE in der Verhandlung,

Staatsanwalt iiWBhei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Sustizangesteilter ie als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 15. Februar 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Augekiegte ist wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe “on ” Jahr 6 Monaten verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

I. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften geht fehl,

!. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe nicht aufgeklärt, daß er von seiner Arbeitgeberin nicht entlassen worden sei. Wie das Urteil ergibt, ist der Tatrichter nicht davon ausgegangen, daß eine Entlassung des Angeklagten erfolgt sei. Das Urteil führt lediglich aus, daß das Arbeitsverhältnis durch die Festnahme im vorliegenden Verfahren am i5. November 1956 "beendet" sei. Hiermit will s# ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß eine tatsächlishe Beendigung aus dem angeführten Grunde eingetreten ist.

2. Ferner vertritt der Beschweräsführer die Auffassung, das Gericht habe prüfen müssen, daß er am Tage der Auszahlung des Krankengeldes nicht, wie das Gericht auf Grund der ‚Angaben der Zeugin SW festgestellt hat, wöchentlich meist 10 — 12 Mark Zech- und Spielschulden in den Gaststätten RB unG ZU gehabt und die Zeugin SEE diese bezahlt habe. Er beruft sich hierbei auf das "Personal der Gaststätte Fb". Es kann unentschieden bieipen, ob die Aufklärungsrüge dem Gesetz entspreshend begründet ist (§ 344 Abs 2 StPO),oder ob der Beschwerdeführer hätie angeben müssen, welche einzelnen zu dem Personal. gehörenden

Parssnen ÜLerv seine Behauptung Angaben marhen können. seidenfalls brauchte sich dem Gericht, wenn es den Angaben der Zeusin SCEEEEBC!auben 5:henkte, nicht die Notwendigkeit aufzudrängan, weitere Exmittiungen anzustellen, Ein Beweisamtrag ist übrigens in der Hauptverhandlung

nicht gestellt worden.

IL. Auch die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts mußte zum Schuldspruch erfolgios bleiben,

Das Landgericht hat mit Recht die Tatbestandsmerkmale des § 81 a St@B als erfüllt angesehen. “

Der Angeklagte ist der Auffassung, daß zwischen ihm und der Zeugin SW ein Liebesverhältnis bestanden hade und daher eine ausbeuterische Zuhälterei nicht vorliege. Ersichtlich will er- sich hierbei auf die vom Bundesgerichtshof insbesondere in den Entscheidungen 5 StR 173/52 vom 25.6.1953, NIW 1953, 1929, und 3 StR 748/53 vom 24.6. 954, NW 1354, 294, entwickelten Grundsätze. berufen. Nach diesen rechtfertigt die Annahme selbst wiederholter Vorteiie aus dem Unzuchtserwerb einer Dirne die. Bejahung Ges Tathestandes der ausbeuterischen Zuhälterei nur dann, wenn die Verteiiserlangung den eigentlichen Zweck der vom Täter aufgesommenen Verbindung mit der Dirne darstellt.

Es muß ihm aiso aus eigensüchtigen Beweggründen an ihrem Unzuchtsgswerbe und den daraus zu erreichenden Einnahmen gelegen sein. Die Zuhälterei kann somit ausgeschlossen sein, wenn es dem Mann auf die persönlichen Beziehungen zu der Dirne ankommt. Ein auf die Unterhaltung geschlechtlicher Beziehungen beschränktes Interesse genügt für die Annahme der Zuhöiterei nicht.

Na:h den vcm Tatrichter getroffenen Fesisteilungern sind die in diesen Entscheidungen aufgestellten Merkma‘'.e, die cine Zuhäiterei aussshlieden könnten, nicht gegeben. Der Tatrichter hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß es dem Angeklagten darauf angekommen ict, die Zeugin EB bewußt una willentlich dazu auszunutzen, in den Monaten von Mitte Juli bis Oktober 1956 seinen Lebensunterhalt zu einem nicht nur geringfügigen Tei: aus dem Erlös dass Unzuzn;5sgewervss zu bestreiten. Tem steh es nicht entgegen, daß der Angeklagte, als er die Zeugin SCHE kennen Lern;e, noch nicht wußte, daß es sich un eine Prostituierte handelt, Er hat dies jedoch bereits zwei Tage sräter erfahren und in der Folgezeit in der vom Gericht festgestellten Weise seinen Lebensunterhalt zu einen erhsbi.ichen Teil aus ihrem Gewerbe bestritten. Es schließt die Erfüllung des Tatbestandes des § 181 a StGB auch nicht aus, daß er bereits, bevor er von dem Gewerbe wußte, eine gewisse Sympathie zu der Zeugin hatte und diese nach den Feststellungen des Urteils auch in Zukunft gehabt haben mag. Beziehungen dieser Art sind mit einem . Zchälterverhältnis durchaus vereinbar. Nach den angeführten Entscheidungen kommt es darauf an, ob es dem Täter in ‚ erster Linie auf die persönlichen oder geschlechtlichen Beziehungen ankommt oder ob die Vorteilserlangung d'’eneigentlichen Zweek der Verbindung mit der Dirne darstellt.Die Entscheidung dieser Frage liegt im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen freien Beweiswürdigung. Ein Rechtsfehler ist darin, daß er auf Grund der getroffenen Feststellungen ein Liebesverhältnis von

seiten des Angeklagten verneinte, nicht zu erkennen. Selbst

wenn der Täter der Dirne gelegentlich Geschenke gemacht ° haben solitz, was das angefochtene Urteil indessen ver-

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neind, konnte der Tairicnver rechtsirrtunmsfrei vor allen auf Grund des Umstandes zur Bejahung des Tathestandes der Zuhältsrei sriangen,. daß mit den Geldmittein der Dirne

io5+ nur die Ausgaben in Hoteis und Gaststätten zu einem überwisgenden Teil, sondern auch persönliche Schulden. die der Angeklagte hatte, bezahlt worden sind, vor allem aber. daß er einmal. als er Geld benötigte, die Zeugin I) entgegen ihrem Willen veranlaßte, der Unzucht nachzugehen und sich dann das von ihr.erworbene Geld auszahien iieß, daß er ferner, wenn die Zeugin ihm gelegentlich Geld nicht geben wollte, ausfallend wurde ,ihr Schläge. androhte und

es deswegen auch zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen beiden kam. Bereits aus diesen Umstönden konnte das Gericht ohne Verstöße gegen Erfahrungssätze den Schluß ziehen, daß nicht die Unterhaltung persönlicher Beziehungen, sondern die Vorteilserliangung den eigentlichen ?weck seiner Verbindung mit der Dirne darstellte.

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Der Angeklagte hat sich auch darauf berufen, daß er selbst zu den gemeinschaftlichen Ausgaben einen erheplichen Beitrag geleistet habe, Der Bundesgerichtshof hat zwar ausgesprochen, daß ein Ausbeuten der Dirne bei gemeinschafs.- licher _Wirtsshaftsführung, zu der beide Teile geld oder Sachwerte beisteuern, nur dann vorliege, wenn die Beiträge des Maunes den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhalts nicht erreichen (BGHSt 4, 316). Abgesehen davon, daß dieser Grundsatz nur für den Fall ausgesprochen worden ist, daß der Zuhälter mit der Dirne in einem Haushalt lebte, die Lebensführung auf ge-

meinsame Wirtschaft eingerichtet war und für sie auch Beiträge der Dirne mitverwandt wurden, geht im vorliegenden

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Fati> der vrn der Dirn> geleistete Beitrag mu Jen gemsinschaftli:ken Ausgabeı erheblich übsr den des Angeklagten hinaus. Ersichtlich ist das Gericht on der Angate der Zeugin SEE ausgegangen, daß der von inr geleistete Beitrag sich in der angegebenen Zeit auf 2.0900,- Mark Delief, Selbst wenn man die Behauptung des Beschwerdeführers zugrunde legt, daß er selbst 1.000,- Mark beigesteuert habe, würde dies nur ein Drittel der gemeinschaftliochen Ausgeben darstellen.

Ein Widerspruch in den Feststellungen des Gerichts oder in den Bekundungen der Zeugin SEE liegt entgegen der Ansicht der.Revision nicht vor.; Sie meint, daß die Zeugin SED nach ihren Angaben in der angegebenen Zeit 5.000,- bis 7.000,- Mark eingenommen und ihr gesamtes Unzuchtsgeld dem Angeklagten zur Verfügung gestellt haben will, den für die gemeinschaftlichen Ausgaben aufgewandten Betrag jedoch nur auf 2.000,- DM beziffert hat. Nach den getroffenen Feststellungen hat sie jedoch ihre Einnahmen dem Angekiag;an nicht in der gesauten Zeit volikommen zur Verfügung gestellt, sondern nur in der letzten Zeit der Beziehungen "

Im übrigen richten sich die Revisionsangriffe hinsichtlich des Schuldspruchs gegen die von dem Tatrichter getroffenen Feststellungen. Die Beweiswürdigung liegt jedoch diesem ob und kann vom Revisionsgericht nur nachgeprüft werden, sofern Verstösse gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze vorliegen. Dies ist aber nicht der Fall. Auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin SB ist Sache des Landgerichts.Das Revisionsgericht kann nieht nachprüfen, welche Bekundungen die Zeugin im Termin angeblich gemacht haben soll. Für dieses ist lediglich der Urteilsinhalt maßgebend.

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Jedoch geben die Erwägungen des Gerichts zur Strafzumessung zu Bedenken An.aß. Der Tatrichter hav einige aus dem Sachverhalt sich ergebende Umstände. die für die Bemessung der Strafe von Bedeutung sein können, ersichtlich nicht in Betracht gezogen. Er hätte insbesondere prüfen müssen. ob der Umstand das Gesamtverhalten des Angeklagten in mi.lderem Licht erscheinen läßt, daß der Angeklagte sich seit siniger Zeit bemüht hatte, von der Zeugin SB 1oszukcommen und dies auch getan hat, obwohl er von der Zeugin mit Strafanzeige bedroht worden war, falls er sich von ihr löse, und daß - er ferner die Absicht hatte, zu seiner geschiedenen Frau und dem gemeinschaftlichen Kinde zurückzukehren.

Das Urteil mußte daher. da die" für die Strafzumessung wesentlichen Punkte nicht voll berücksichtigt worden sind, und nicht auszuschließen ist, daß die Bemessung der Strafe hierauf beruht, im Strafausspruch aufgehoben werden,

Rotberg Krumme Sauer Hoepner Lang-Hirvwichsen

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