Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 05.02.1957 – 5 StR 529/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Namen des Volkes
In der Strafsache
sogen 2198 002
den Maurer Albert IL WB aus zw, geboren am EB 15907 in von (in
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Februar 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr .(ue
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
-2._
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr ı StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision erhebt Verfahrensbeschwerden und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer macht mit Recht eine Verletzung des § 140 Abs 2 StPO geltend, nach dem in gewissen Fällen von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen ist.
Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß gehen davon aus, daß der Angeklagte vom Frühjahr 1954 bis zum 30.Juni 1956, also über zwei Jahre lang, "laufend den entblößten Geschlechtsteil seiner am 25.April 1941 geborenen Stieftochter Hannelore SW anfaste una küßte, ferner Hannelore in unzüchtigen Stellungen aufnahm und vor ihren Augen mehrfach onanierte"; darin wird ein fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr ı StGB gesehen, das bis zum 24.April 1955 in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB stand.
Diese Anschuldigung wog so schwer und ließ eine so hohe Strafe erwarten, daß sich der Vorsitzende fragen mußte, ob dem Angeklagten von Amts wegen ein Verteidiger nach § 140 Abs 2 StPO beizuordnen war. Von den Voraussetzungen, die diese Bestimmung aufstellt, kam hier in Betracht, daß "wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten" erscheinen konnte. Da dies sich aufdrängte, die Akten aber nicht erkennen lassen, daß der Vorsitzende es erwogen hat, geht das Revisionsgericht davon aus, daß er diese Frage nidht geprüft hat, sich also seiner Pflicht, eine Ermessensentscheidung nach § 140 Abs 2 StPO zu treffen, nicht bewußt geworden ist.
Auf diesem ver?
ahrensrechtlichen Fehler Urteil beruhen. Es 1
kann das iegt sehr nahe, daß der Vorsitzende die Voraussetzungen des § 140 Abs 2 StPO bejaht nätte,
wenn er sie geprüft und dabei rechtlich richtige Maßstäbe (vgl Beast 5,199) angewendet hätte. Ob und wie der Angeklagte verurteilt worden verhandlung ein Verteidiger zur Sei läßt sich nicht absehen.
Schon aus diesem Grunde muß Umfan;
se aufgehoben werden. dem Antrage des Oberbundesa
das Urteil im vollen
Die Entscheidung entspricht nwalts,
Sarstedt Dr.Koffka Siemer
Schmitt Dr. Börker