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BGH Entscheidung vom 24.01.1957 – 4 StR 540/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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in der Strafsa:he

gegen

1. den Revidierer Erhard N aus DEE » 1926 in B

geboren am ‚ in dieser Sache in Untersuchungshaft,

2. den Hilfsarbeiter Otto Alfred W aus Be EB, üort geboren an 1930, in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof. Dr. Tang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Obderstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannts .

"Le Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichts in Limburg an der Iahn vom 3. Oktober 1956 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das JTandgericht hat verurteilt:

Ten Angeklagten Nee wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes, wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, wegen Verkehrsunfallflucht und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und ärei Monaten Zuchthaus und den Angeklagten Otto VB wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes zu drei Jahren Gefängnis:

Dem Angeklagten N hat es außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Enälich hat es bei NED peschlagnahmte Werkzeuge, nämlich eine Kneifzange, eine Eisenfeile, einen Bund mit fünf Zündschlüsseln und eine Stabtaschenlampe eingezogen.

Die Revisionen der beiden Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen.

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Soweit die Revision des Angeklagten N Feststellungen angreift, die seiner Verurteilung wegen Raubes zugrunde liegen, bemängelt sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tandgerichts. Sie verkennt dabei auch, daß es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, seine Überzeugung von dem Tathergang auch aus den Angaben eines Kitangeklagten zu gewinnen. Die Strafkammer konnte auch ohne Verletzung

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des Verfahrensrechts die beantragte Vernehnmung eines Sachverständigen über die Fähigkeit des Zeugen RW; nach dem genossenen Alkohol noch verläßliche Wahrnehmungen zu machen, mit der Begründung ablehnen, daß sie sich selbst genügend Sachkunde zutraue, um diese Frage beurteilen zu können. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist sie dabei von

de r Alkoholmenge ausgegangen, die der Finlassung des Angeklagten entsprach.

Tie Revision des Angeklagten WED beanstandet die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags auf Einnahne eines Augenscheins zwecks Feststellung, daß die Tat nicht auf einem Öffentlichen Weg begangen worden ist. Tabei verkennt sie, daß von dieser Maßnahme nach § 244 Abs 5 StPO abgesehen werden kann, wenn die Benutzung dieses Beweismittels nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Dafür, da? die Strafkammer hierbei die Grenzen ihres Ermessens verkannt oder sonst von ihm einen pflichtwidrigen Gebrauch gemacht habe; hat die Revision nichts vorgetragen.

Il. Wegen der leichten Verletzungen, die der Fahrer und : der Beifahrer des lastkraftwagens infolge des von dem Angeklagten NED verschuläeten Zusammenstoßes erlitten, hat die Strafkammer diesen Angeklagten auch aus § 230 (in Tateinheit mit § 248 b StGB) bestraft, dabei aber nicht ausdrücklich festgestellt, daß die Verletzten gemäß § 232 StGB die Straiverfolgung beantragt hatten. Die Nachprüfung dieser Prozeßvoraussetzung ergibt aber, daß der Fahrer BEE zu 14. April und der Beifahrer Arnold Sn am 13. April 1956, also rechtzeitig, zu polizeilichem Protokoll Strafantrag gestellt haben (B1l 110 R und 111 R d:A.):

iIl. Die Sachrüge beider Angeklagten richtet sich gegen die Anwendung des § 250 Abs 1 Nr 3 StGB mit der Begründung, daß der Feldweg, auf dem die Tat begangen worden ist, kein Öffentlicher Weg im Sinne dieser Vorschrift sei. Rarauf kommt es aber nicht an. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte N den von ihm gesteuerten Volkswagen einige hundert Meter hinter Naunheim auf der von diesem Ort nach Waldgirmes führenden Landstrasse angehalten. RW uni Helga WEM entstiegen dem Wagen und gingen einige Meter in den Feldweg hinein. Auf den hier stehenden RED vegann dann einer der beiden Mittäter in Ausführung des gemeinsam gefaßten Beraubungsplanes unvermittelt einzuschlagen. Ter Senat hat schon in seinem Urteil vom 20. September 1956 (JZ i957 S 28) ausgesprochen, daß unter den Schutzbereich des § 250 Abs 1 Nr 3 StGB nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch leicht begehbare Flächen in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege fallen. Daß die Landstraße Naunheim-Waldgirmes ein öffentlicher Weg ist, steht fest. Da der Tatort nur wenige Meter von dieser Straße entfernt liegt, sind beide Angeklagten mit Recht wegen schweren Raubes im Sinne jener Vorschrift verurteilt worden.

IV. Auch die weiteren sachlichrechtlichen Ausführungen

"der Revision des Angeklagten NP sind nicht geeignet, ihr

zum Erfolg zu verhelfen.

1. Entgegen der Meinung der Revision setzt die Bestrafung wegen vollendeten Vergehens nach § 142 StGB nicht voraus, daß es dem Flüchtenden gelungen ist, sich soweit aus dem räumlichen Bereich des Unfallortes zu entfernen, daß seine Ergreifung und die Feststellung seiner Person nicht mehr möglich ist. § 142 StGB soll die schuldhafte Verletzung des Verbots, sich vom Unfaliort zu entfer-

nen, schon dann treffen, wenn diese zu Aufklärungsschwierig. keiten oder Beweisverlusten führen kann (BGH VERS A. 52, 533 9, !36 ff). Diese Gefahr bestand hier aber, da der

Angeklagte gerade noch rechtzeitig eneckt und von dem ihm nach- &

laufenden Borzymowski eingeholt wurde, bevor er in einen nahe; liegenden Waldstück verschwinden konnte,

2. Nie Revision des Angeklagten hält ferner seine Verurteilung aus § 245 a StGB für fehlerhaft, weil das landgericht Gegenstände als Diebeswerkzeug erklärt hat, die noffenkundig lediglich Werkzeuge sind, die bein Betriebe eines Kraftwagens benötigt werden". Tabei übersieht sie, daß Diebeswerkzeug im Sinne der genannten Vorschrift jede bewegliche Sache ist, die sich nach ihrer Beschaffenheit dazu eignet. die diebische oder räuberische Wegnahme von Sachen zu ermöglichen oder zu erleichtern. wenn sich aus ; den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß sie nach dem Willen; der dafür maßgeblichen Person zur Verwendung bei Diebstahl oder Raub bestimmt ist (BGHSt 8, 1105 9, 96). Taaher können - auch die hier beim Täter vorgefundenen Gegenstände in der Hand eines Diebes, der mit ihrer Hilfe sich die Ausführung

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von Raub oder Diebstahl ermöglichen will, sehr wohl Tiebes- |

werkzeug sein. Die Strafkammer hat nichtden "zum Reparaturbesteck eines Volkswagens gehörenden Satz Werkzeuge" als Tiebeswerkzeug angesehen, sondern nur die mit diesen zusanmen in einer Aktentasche mitgeführten Gegenstände, nämlich eine Kneifzange, eine Eisenfeile, einen Bund mit fünf verschiedenen Zündschlüsseln und eine Stabtaschenlampe. Sie hält diese Gegenstände für Diebeswerkzeug, weil sie, selbst wenn sie der Angeklagte versehentlich mitgenommen hat, !zu einem Teil sowohl ihrer Art als auch ihrer Menge nach zu del n rmalen Bedarf insoweit in gar keinem Verhäitnis mehr ste-

hen"; in der Hand des "u.a. auf Autodiebstähle spezialisierten Angeklagten NED" komme diesen Sachen daber die Eigenschaft von Diebeswerkzeug zu. Nun enthält das Urteil allerdings weder zur kriminellen Vergangenheit des Angeklagten noch zu seinen jetzt abgeurteilten Taten Feststellungen, die ihn als "auf Autodiebstähle spezialisierten Täter" kennzeichnen, wenn man darunter einen Täter versteht, der Kraftwagen stiehlt; die Absicht, die fraglichen Werkzeuge zur Begehung von Vergehen nach § 248 b StGB zu bemutzen, würde allein die Anwendung des § 245 a StGB nicht rechtfertigen. Das Landgericht meint aber ersichtlich, daß der Angeklagte zu den heute nicht seltenen Dieben gehört, die zum Stehlen anderer Gegenstände oder zur Begehung von Raub widerrechtlich fremde Kraftwagen benutzen. In diesem Sinne spricht das Urteil auch von den hier festgestellten beiden Vergehen nach § 248 »d StGB als von "Taten, zu welchen er immer wieder einen besonderen Hang erkennen 1äßt" (UA 17), und zur Begründung der Anordnung nach § 42 m StGB auf Ne als von einem "rückfälligen und vorliegend erneut zu mehreren Malen in Erscheinung getretenen Autodieb und motorisierten Straßenräuber", Dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich als

‚Überzeugung der Strafkammer entnehmen, daß der Angeklagte

die genannten Gegenstände benutzen wollte, um künftige Diebstähle oder Raubüberfälle mit Hilfe unbefugt benutzter fremder Kraftwagen leichter ausführen zu können, und daß die hier fraglichen Sachen tatsächlich dazu geeignet waren. Tas aber rechtfertigt die Anwendung des § 245 a Abs 1 und 3 StGB.

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V. Rie durch die allgemeine Sachrüge beider Angeklagten gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils in seinem ganzen Umfang ergab ebenfalls keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

Krumme Bundesrichter Nr. Sauer und Dr- Seibert

sind beurlaubt und an der Unterschrifts. leistung verhindert

‘ Krumme

Hoepner Zang-Hinrichsen