Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 23.01.1957 – 3 StR 88/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2156 004
3 St_R 88/56 (neu)
ImnmnNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Maschinenschlosser Karı-Heinz 1 EB aus DOES EEE, geboren an GE. ED in St. SC (TEE),
hat der 3. 'Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1957, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Weber Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanw:..ltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten Karl-Heinz IL» gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt,Main vom 5. Juli 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Geheimbündelei (§ 128 StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs 1 StGB) zu Strafe verurteilt worden. Soweit sich seine Sachrüge hiergegen wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Schuld- und Strafausspruch 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Rechtsmittel ist auch unbegründet, soweit es die Verletzung der §§ 98 Abs 2, § 6 StGB bei der Einziehung des Pkw Mercedes 180 D geltend macht. Das Verfahren richtete sich gegen die Ehefrau Henni TB; die nach den §§ 128, 129 Abs 1, 94 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist, und ausserdem gegen den Beschwerdeführer, ihren Ehemann. Beide Angeklagte haben das den Mitgliedern der GDSF-West zur gesamten Hand gehörende Fahrzeug im Dienste dieser kriminellen Vereinigung benützt, Henni IP als Geldkurier, der Beschwerdeführer als ihr Fahrer, wobei Henri TB in staatsgefährdender Absicht (§ 94 StGB) handelte. Beide Angeklagten sind bei einer Kurierfahrt zusammen festgenommen worden. Das Lanägericht hat, wie $. 46 des Urteils unzweifelhaft ergibt, alle bei beiden Angeklagten sichergestellten Gegenstände eingezogen, die zur Begehung der Straftat gebraucht oder bestimmt waren, nämlich Schriftstücke der GDSF, Geld, einen Stempel und den Kraftwagen. Hinsichtlich der
AH ver
Angeklagten Henri ID war das nach den §§ 98, § 6 StGB - zulässig. Lediglich den Urteilssatz, soweit er die Einziehung betrifft, hat das Landgericht unnötigerweise “ so gefasst, dass er zugleich angibt, bei welchem der beiden Angeklagten die eingezogenen Sachen sichergestellt wurden. Rechtlich ist dies ohne Bedeutung. Der Angeklagte Karl-Heinz ID kann sich hiernach über die Einziehung des Kraftwagens nicht beschweren. Die §§ 98 Abs 2, 86 St@ sind dabei nicht verletzt worden.
Jagusch willms Bu Weber Dr. Wiefels -Wirtzfeläd