Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 23.01.1957 – 2 StR 374/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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m Nanen des Volkes
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In der Straf.ache gegen
den Bankangestellten Guido BED =: mini. dort geboren am (BD :::7.
wegen Unzucht mit Kindern u.a
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. OkSober 957. an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzeuder,
Bund esrichter Dr: Detterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr .Schalscha
Bundesrichter Dr.denges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesamnalt Dr BD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision. den Angeklagten wird das Urteil des Ianägerichts in Saarbrücken vom 23. Januar 1957 mit den Peststellungen aufgehoben, -
1.) soweit der Angeklagte wegen ärei vollendeser Verbrechen nach § 176 Äbs. 1 Er, 3 StGB verurteilt worden ist,
2.) im gesamten Strafausspruch.
Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
verhandiuag und Entscheidung, auch über dis Kosten
des Rezntsmitteis, an das Landger.sht zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
von Rechts wegen
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nie Strafkarmer hat den Angeklagten, dem die An-
klage sieben versuchte Verbrechen nach § 176 Abs, 1 Nr. 3 SteB zur Last legte, unter Freisprechung im übrigen wegen drei vollendeter Verbrechen, sowie eines versuchten Verhrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu einer Gesamtge- . Fängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt, hat zum Teil Erfolg.
I. Verfahrengrüge.
Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen
Ken: DD v5 HE je vegen eines vollende-
‚ten Verbrechens der. Unzucht mit Kindern nach §§ 176 Abs. 1
Wr. 3 StGB verurteilt. Die Anklage hatte ihm hier nur je ein versuchtes Verbrechen zum Vorwurf gemacht. Der Angeklagte ist somit auf Grund eines anderen als des ihm:in der Anklage zur last gelegten Strafgesetzes verurteilt worden. Er hätte deshalb nach § 265 Abs. .1 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtepunktes hingewiesen werden. müssen. Dies ist nach der Sitzungsniederschrift nicht ‚geschehen; Zu Recht findet die Revision. darin einen. Verfahrensyerstoß: Das. Urteil kann auch auf ihn beruhen, soweit der Angeklagte in diesen drei Fällen verurteilt worden ist. Zwar hat die Strafkamwer den Sachverhalt auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten festgestellt; auch die Anklage hatte ihn in allen wesentlichen Einzelheiten bereits ebenso. geschildert. Dies schließt aber nicht aus, daß der Angeklagte sich nach dem Hinweis ia diesen Fällen hätte anders verteidigen könner (BCHSt 2, 250).
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Das Urteil muste dealer wegen dieses Verfahrensmanzsl3 Insoweit aufgehoben werden, Die Verurteilung wegen eiues versuchien Verbrechens im Falle BP wird hierdurch nicht berührt.
II. Sachbeschwerde.
Der Angeklagte drängte Teide zB. die nit Roswitha I ] in die Bank geliomuen war, hinaus, so daß er mit noswitha allein wor. Er hielt diese hierauf am a Oberarm fest, vum zur Befriedigung seiner Geschlechtslust ihr an die Brust greifen zu können, Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich daäurch eines Versuchs zu einem Verbrechen der Unzucht mit Kindern schuldig gemacht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken; sie entspricht der Rechtsprechung (RGSt 69, 1405 BEHSt 0.302). j
Der Angeklagte hat von Roswitha abgelassen, da sie nach ihrer Freundin rief, Hiernach ist er von seiner Tai zurückgetreten, weil er ihre Vollendung durch das Verhalten des Mädchens gefährdet seh. Ein freiwilliger Rücktritt scheidet somit aus.
Dagegen kennte der Strafausspruch auch in diesem Falle nicht bestehen bleiben, da er durch die nun euren bene Verurteilung in den Fällen gun, nn er ED beeinflußt sein kann. Der esamtatrafausspruch war ebenfalls aufzuheben. -
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkemmer, insbesondere wenn sie wieder auf eine Gefängnisstrafe von mehr als neun: Monaten erkennt, die Frage des bedingten Strafausstandes nach $ i3 des Gesetzes Nr. 6
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„ar Durslithraag der französisch- saarı.indischen Justizkönrensisn Tcm 53 April 948 !Amtsblatt des Saarlandes
S. 55° prüfen müssen. Die Anwendbarkeil dieser Bestinaung ı9t nach § 2 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen, obwohl § 23 SiGB ım Saerlard bereite mit Wirkung om 1. August ‘956 durch das Gesetz Nr. 513 tiber äie Änderung des Strafgesetznuchs vcm 9. Juli 1956 (Amtsblatt S, 373)eingeführt und das Gesetz Hr 6 inzwischen durch Art. 3 Nr. 63 des Gessizes Kr. 555 (Rechtsangleichungsgesetz) vom 22. Dezenber 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1667) aufgehoben worden ist (Urtoil des erkennenden Senats vom 3. April 1957 = 2 StR 79/57 -, EIW 57, 880 Nr. 15).
Baldus Dr,Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges