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BGH Entscheidung vom 23.01.1957 – 2 StR 257/57

2. Strafsenat

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2 StR 257/57 22e6 021

Im Namen des Volkes

In der Stralsache gegen

.den Bauhilfsarbeiter Berthold K EBD :.: "im GEREEEEEED geboren an 1916 in Pen

@ ;chlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u.a:

hat der 2. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 10 Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch 3undesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt MW in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. (8 dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter (> . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Januar 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 23. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

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Von Rechts wegen

2.5, Tieh zutreffend.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB). beide begangen in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB), zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, Ferner hat sie seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt gemäß § 42 b StGB angeoränet.

Die Revision greift das Urteil mit der Sachbeschwerde an und wendet sich insbesondere gegen die äÄnordnung der Unterbringung»

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer hat die Tatbestände der .von ihr angezogenen Strafvorschriften sowohl zur äußeren wie. zur inneren Tatseite rechtsirrtunsfrei dargetan. Auch die Annahme der Tatwei_neit zwischen den Geschet-issen am Vormittage und am Nachmittage des Tattages ist recht-

‚Die Bejahung der: Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB ist‘ ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Urteils hierzu lassen erkennen, daß die erheblich verminderte Fähigkeit des Angeklagten, der bei ihm vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns entsprechend 3 zu handeln, nach der Auffassung der Strafkammer auf einer “

© 2. krankhaften Störung seines Willens-, Gefühls- und Trieb-

lebens beruht. Zwar hat die Strafkammer die Geistesschwäche, deren Vorliegen sie feststellt, nicht ausdrücklich als eine derartige krankhafte Störung bezeichnet; daß sie sie

aber als solche ansieht, ergibt sich aus ihren sonstigen Darlegungen. Danach handelt es sich bei dem Angeklagten

um einen einfältigen, verschrobenen Sonderling mit einer dranghaft starken Sexualgier, der infolge seines Aussehens und seiner Eigenart sowie der bei ihm vorhandenen hochgradigen Kontaktschwäche kaum Anschluß an seine äitmenschen, vor allem an das andere Geschlecht, findet. Wenn die Strafkammer im Hinblick auf diese abnorme und unzulängliche Persönlichkeitsanlage des Angeklagten abschließend von einer Geistesschwäche im Sinne des § 51 Abs 2 StGB spricht, so kommt darin ihre Überzeugung von einer krankhaften Störung seines hillens-, Gefühls- und Trieblebens nit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck (vgl auch BGH in MDR 1955, 368).

Die Strafzumessungsgründe sowie die von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe geben zu Bedenken keinen Anlaß.

Das gleiche gilt für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Im Gegen-. satz zu der Meinung der Revision ist vor allem das Rrrfordernis‘ der Unterbringung im Tnteresse der öffentlichen Sicherheit, zureichend im Urteil dargetan. Die eingangs der Urteileg..g ' gründe erwähnte Tatsache, daß der Angeklagte aus einer it. Familie mit acht Kindern stammt, steht der an anderer ““ Stelle des Urteils getroffenen Feststellung nicht entgegen, der Angeklagte sei völlig auf sich gestellt und habe weder Freunde noch Bekannte, die ihn betreuen könnten. Was die Revision in diesem Zusammenhange über die Geschwister des Angeklagten anführt, kann im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden, weil es sich um neues tatsächliches Vorbringen handelt. Daß der Angeklagte erst 41 Jahre und nicht. wie es in den Urteilsgründen bei der Schilderung

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seines Wierdegangs heißt, 51 Jahre alt ist, trifft ausweislich des im Urteilskopf wiedergegebenen Geburtsdatums zu; indessen ist die unrichtige Altersangabe in den Urteilsgründen auf die Anordnung der Unterbringung ersichtlich ohne Einfluß gewesen. Das Alter des Angeklagten wird an keiner anderen Stelle des Urteils, insbesondere auch nicht bei den Erörterungen zu § 42 b StGB erwähnt.

Die Revision erweist sich damit als unbegründet und ist zu verwerfen.

Baldus Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha

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