Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 16.01.1957 – 2 StR 589/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 539,56
I IL 2268 040
,ı nanen des Yoıkes
„n der Strafsache gegen
den Handelsvertreter bert G 2us 5 ‚„ geburen am 1950 in R
wegen schwerer Körperverletzung
hat der 20 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Ger Sitzung vom 16. Januar 1957, an der teilgenommen habens
Benatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof?.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrickter Dr. Schalscha Bundesricnter Dr. Henges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung &)e Vertreter dar Burdesanwaltschaft, Justiza:ıgestellter j ais Urkundsdeamter der Geschäftsstelle,
fir Reeht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 13. Septemver 1956 wird veiworfen. Jedoch werden die Worte "nach den §§ 223, 223 a, 224, 228 StGB®# im Urteilssvruch gestrichen.
Der Angeklagte nat die Kosten des Rechts. mitvels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der schweren Körperverletzung "nach den §§ 223, 2253 a, 224, 223 StGB" zu einer Gefängnisstrafe von sechs lonaten verurteilt. Beine Revision, mit der Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, het keiuen Erfolg.
1.!Der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung begegnet keinen rechtlichen Bedeuken. Was der Beschwerdeführer dasegen vortringt, richtet sich im wesentlichen gegen die tatrichterlichen Feststellungen.
Das Urteil enthält nichts darüber, ob der Augeklagte tatsächlich die Absicht hatte, sich der Ehefrau FW unsittlich zu nähern, als er ihr den Rock wegzog. Es erörtert auch nicht, ob eine Beleidigung der Ehefrau w..: möglicherweise auch ihres Elemannes, des Nebenklügers, dariı gefunden werden künnte, das der Argeklagte sich in ihrer Gegenwart bis auf dss Hemd entkleiäete. Auf all dies kommt es nicht an. Die Schiägerei, die zwischen dem Angeklagten und den Nebenkläger dadurch in Gang gekommen war, daß dieser jenen tätlich angriff, weil er das Ablegen der Kleidung seitens des "Angeklagten als Vorbereitung für einen intimen Verkehr mit seiner (des Nebenklägers) shefrau deutete, hatte ihren vorläufigen Abschluß gefunden, als der Nepenkläger das Zimmer des Angeklagten verließ und die Treppe hinunterging.
Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte sich eineu rechtswidrigen Angriff Ges Nebenklägers ausgesetzt "sah, ‚als dieser nach ein bis zwei Winuten wieder die Treppe herauf: kam und, an der Tür des Zim.:.ers stehend, den Angeklagten unter Hochheben der Hand zurief, er wolie ihn "kaputt .ıachen", Es
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ist jedoc: der :Iberzeugung, daß zur Lbwehr des vun dem unbe-
Di waffneten Nebenkläger drohenden Angriffes ein Schuß mit der
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Schreeipistoie in das Gesicht auf die Entfernung vcou zehn zentimeter nicht erforderlich war. Dies schliesst ss untsr anderen daraus, da2 in den Kreisen der Beteiligten eine solche starke Sprache weder wörtiich gemeint noca wörtlich genommen
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wird und daß Ger Auseklaste bereits in der vorangegangenen Schlägerei den Nebenkläger durch ei.en auf zwei bis drei ıleter Amtfernung in Bauckhöhe abgegebenen Schreckschuß veranlaßt Latte, von dea Angriff mit einen Bügeleisen Absiand zu nehmegy; Gasen diese im wesentlichen auf den Gebiete der Tatsachen--
feststellung liegende würdigung ist aus. Reeutsgründen nichts einzuwenden.
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Nach den Weststellungen war sich der Angeklagte auch dessen bewußt, daß er ummittelbar vorher durch einen ungefährlichen Schreckschuß über eine Lage Herr geworden war, die für ihn viel kritischer war ais die jetzige, weil in jenen
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Hand hatte. Zutreffend nirmt das Tandger ieLt an, daS unter Giesen Duständen der Ängelilagte die Grenzen dem.Notwehr bewusst überschritten hat. Es stellt ferner fest,. daß;;dgr; Angeklagte dabei nieht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken. gehandelt hat, und das er-die Zerstörung des Au,enlichtes des Nebenklägers als: mögliche Folge eines sus solcher Nähe ins Gesicht abgegebenen Schreckschusses vcraussenen konnte. Die Verurteilung wegen schwerer Körparverietzung ist sosit gerechtfertigt. Nur insofern bedarf das Urteil der Abänderung, als die Strafksüner den Angeklagten -— offenbar wu:niter Anwendung von § 75 StGB - auch aus § 223 a StGB verurteilt hat.
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rere des § 224 aufgezehrt. Neshalb liegt, wenn eine schwere
4 Die minderschwere Foru des § 223 a StEB wird durch die schwe- ;°
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Körperverletzung im Sinne des §§ 224 StGB mit einer Vaffe oder mit einem gefährlichen Werkzeug begensen wird, nicht außerdem
eine mit dieser schweren kKör,erverletzung in Tateim:eit stebeide gefährliche Körperverletzung nach I 223 & StGB vor. Der Uustand, daf der sciwere Erfolg in wege des % 223 a 5tGB verursacht worden ist, kann jedoch stralerhöhend berücksichtigt werden (2GSt 63, 423, 424). Der Rechtsfehiler konrte von hier
aus berichtigt werden.
2.) Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte in den zehn lionaten von der Tat bis zur Hauptverhandlung dem Webenkläger noch keinen Schadensrsatzs hat zukomaen lassen, Die Revision hält das für unzulässig. Sie weint, damit werde eine ziyiZreehtliche: Frage vorweg -‚genon- „en; der Angeklagte sei mit Recht der Auffassung, zum Schadenerseiz nicht verpflichtet zu sein, weil er in kotwehr gehandelt habe. Diese Ansicht findet in den Ausführungen des Urteils keinen Anhaltspunkt. Das Landgericht hat im Gegenteil festgestellt, daß der Ängeilagte die Grenzen der Notwehr bewußt überschritten hat. Daraus ergab sich für ihn, wie das Tandgericnt ohne kKechtsirrtum ersichtlich annimmt, die Verpflichtung, dem Webenkläger den durch die zugefügte Körperverletzung verursachten Schaden mindestens zum größten meil zu ersetzen. Der Umstand, daß der Angeklagte hiefzu keinerlei : ' Anstalten gemacht hat, 1äßt einen Mangel an sozialer Gesinnung erkennen. Ihn- strafschärfend zu berücksichtigen, entspricht , den anerkannten Grundsätzen staatlichen Strafens. &s ist ferner-: entgegen der Zusicht der Revision such nicht fehlerhaft, daß dieses Verhalten des Angeklagten nach der Tat für die Ver-- neinung der Frage verwertet' worden ist, ob die Persönlichkeit
des iÄngekiagten erwarten 15ßt, daß er unter der Einwirkung
der Aussetzung der Strafe in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird {/§ 23 Abs 2 StGB).
Der Wegfall der Vervwrteilung aus § 227 a StGB nöütigt n.cht dazu, das Urtei!i iu Stirafauss,ruch auizuheben. Die Tat
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hat dadurch keine Änderung in ihrem Unrechts- und Schu ägekalt erfahren. Die Verwendung der Waffe zur Begehung der schweren Körperverletzung kann als ein zusätzlicher strafschärfender Umstand verwertet werden. Tenn sie läßt eine stärkere WHißachtung de: körperlichen Unversehrtkeit anderer Menschen und eine größere Gefährlichkeit des Angeklagten erkennen. Dazu kommt,
daß die erkaüinte. Strafe im Verhältnis zu der Schwere der Tat
und der Schula des Angeklagten sehr nilde ist.
Nach allem ist gegen den Strafausspruch aus Rechtsgründen " nichts einzuwenden.
Baldus Buseh Dr. Dotterweich Dr. Schaischa Menges .:
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