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BGH Entscheidung vom 15.01.1957 – 5 StR 457/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 457/56 2200 052
Im Nauen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlosser Fritz 5 mm zus en geboren am Em 1914 in zeug,
wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Januar 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr ne
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte um als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.August 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Dice Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Verfahrensrügen
1.) Der Eröffnungsbeschluß hatte dem Angeklagten zur Last gelegt,
"durch mehrere selbständige, in sich fortgesetzte Handlungen in der Zeit vom Herbst 1952 bis Januar 1956 mit einer Person unter 14 Jahren, nämlich der 'am 11.Oktober 1941 geborenen Gisela CliWw, unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben (Verbrechen, strafbar nach §§ 176 Abs 1 Zifr 3, 74 Step)".
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt. In der Hauptverhandlung ist der Angeklagte nicht auf cine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden.
Der Angeklagte sieht hierin eine Verletzung des § 265 StPO.
2.) Die Rüge gibt dem Senat zunächst Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß der Eröffnungsbeschluß den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Er gibt außer der Tatzeit und dem Namen und Geburtsdatum des Kindes, gegen das sich der Angeklagte vergangen hat, nur den Gesetzeswortlaut des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB wieder. Er bezeichnet daher nicht "die dem Angeklagten zur Last gelegte Tatt, sondern nur ihre gesetzlichen Merkmale. Diese sind zwar nach § 207 Abs 1 StPO hervorzuheben, genügen aber allein
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nicht. Die begangene konkrete Tat selbst muß vielmehr durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheiten darüber möglich sind, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (vgl BGHSt 5,225/2277). Es hätte also zunächst angegeben werden müssen, welche unzüchtigen Handlungen mit Gisela Gen dem Angeklagten zur Last gelegt wurden (Küsse, Berührung des Geschlechtsteils, Geschlechtsverkehr),
Darüber hinaus hätte der Eröffnungsbeschluß, der von mehreren selbständigen Handlungen spricht, angeben müssen, wieviele selbständige Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt wurden, und wodurch sich die einzelnen in sich fortgesetzten Handlungen voneinander abhoben,
Die Anklageschrift vom 16.6.1956 enthält denselben Fehler. Sie -stimmt, wenn man ihre Schilderung des Ermittlungsergebnisses zunächst außer acht läßt, auf die es hier an sich nicht ankommt, wörtlich mit dem Eröffnungsbeschluß überein.
Daß in der Anklageschrift .die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten gesondert vom wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wiedergegeben werden müssen, hat der. Senat in der erwähnten Entscheidung BGHSt 5,225/2277 bereits ausgesprochen,
Die Mängel des BEröffnungsbeschlusses zwingen den Senat jedoch nicht, wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung das Verfehren einzustellen.
Welcher Art die unzüchtigen Handlungen waren, die ihm
vorgeworfen wurden, konnte der Angeklagte aus dem Ermittlungsergebnis der Anklageschrift entnehmen. .
Wieviele in sich fortgesetzte Handlungen den Angeklagten vorgeworfen wurden und wie sich die mehreren in sich fortgesetzten Handlungen, von denen die Anklage und der Eröffnungsbeschluß sprechen, voneinander abheben sollten, ergab allerdings auch das Ermittlungsergebnis nicht. Es
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ließ aber immerhin erkennen, daß die abzuurteilende "Tat" im Sinne des § 264 StPO aus den gesamten geschlechtsbezogenen Handlungen bestand, die der Angeklagte mit der Gisela Ci in der in der Anklageschrift erwähnten Zeit vorgenommen haben sollte. Anklage und Eröffnungsbeschluß ließen deshalb in ihrer Gesamtheit keinen ernsthaften Zweifel über den Umfang der Vorgänge aufkommen, die
zur Aburteilung gestellt wurden.
3.) Daß der Angeklagte nicht darauf hingewiesen worden ist, er könne stati wegen mehrerer selbständiger Handlungen wegen einer fortgescetzten Tat verurteilt werden, ist ein Rechtsfchler. Es ist aber ausgeschlossen, daß das Urteil hierauf beruht. Bei Lage der Sache hätte der Angeklagte sich auch nach einem solchen Einweis nicht anders verteidigen können, als er es getan hat. Aus diesem Grunde kann die Verfahrensrüge nicht durchgreifen.
Il. Sachrügen
Auch sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil keine Bedenken.
1.) Die Einwendungen, die der Angeklagte gegen den Schuldspruch erhebt, gehen fehl.
a) Die Revision meint, die Strafkammer habe den Angeklagten nicht nur wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Gisela Ci (erster Unterfall des 8 176 Abs 1 Nr 53 StGB), sondern auch wegen Verleitung der Gisela zur Duldung unzüchtiger Handlungen verurteilt, sie habe aber die Verleitung nicht ausreichend begründet,
Die Ausführungen des Urteils in diesem Punkt sind entgegen der Auffassung der Revision rechtsirrtunsfrei.
aa) Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte im August 1953 seinen Finger in den Geschlechtsteil der Gisela CB zesteckt habe, und daß er seit der Zeit kurz vor Weihnachten 1953 bis zum Jahre 1955 häufig mit
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ihr geschlachtlich verkehrt habe. In diesen Jendlungen sieht die Strafkamner mit Recht die Vornahme unzüchtiger Handlungen im Sinne des ersten Unterfalls ües § 176 Abs 1 hr 3 5:63. gchon diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs 1 Nr 53 (erster UAterfall) StgB.
bb) Die Strafkammer stellt weiier fest, daß der Anseklagte, und nicht etwa Gisela, der aktive Teil bei den unzüchtigen Handlungen war, Giselan Verhalten entsprang, wie das Urteil darlegt, dem Bedürfnis, bei einer "Yaterfigur® Schutz zu suchen, Gisela gab sich dem Angeklagten aus einer ledislich passiven Triebhaftigkeit hin. Daß der Angeklagte dies erkann; hat, ergibt der Zusammenhang des Urteils eindeutig. Die Feststellung, der ängeklagte habe erkannt, daß cr bei Gisela kaun noch Widerstand finden werdc, steht dem nicht entgegen.
Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte Gisela auch "verleitet" hat, mit ihm unzüchtige Handlungen vorzunehmen und dabei auch seine unzüchtigen Handlungen zu dulden (§ 176 Abs i Nr 3 Unterfall..2 und 5 StGB).
cc) Sämtliche Sinzelakte der fortgesetzten Handlung: fallen nach den Feststellungen der Strafkamner unter § 176 Abs 1 Nr 3 erster Unterfall, Die Verleitung nach dem zweiten und dritten Unterfall geht in der "Vornahme unzüchtiger Handlungen mit" Gisela auf, Für den Schuldspruch spielt also die Verleitung keine Rolle. Der Fall liegt insofern anders als der in BGASt 1,168 entschiedene, bei dem einzelne Teilakte der fortgesetzten Handlung den ersten Unterfall, andere den zweiten bezw den dritten Unterfall des § 176 Abs 1 Ir 3 StGB erfüllten,
6b) Das Revisionsgericht hat auf die allgemeine Sach-
rüge den Schuldspruch in vollem Umfange nachgeprüft. Es ergeben sich auch sonst keine rechtlichen Bedenken.
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2.) Auch die Strafzunessungsgründe der Strafkammer sind rechtlich bsdenkenfrei.
a) Die Revision meint, die Strafkammer hätte nicht zu Lasten des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigen dürfen, daß der Angeklagte Gisela "verführt" habe, weil dies bereits zum gesetzlichen Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 aritter Unterfall gehöre und die Strafkammer den Angeklagten auch dieserhalb verurteilt habe.
Diese Rechtsauffassung der Revision ist unzutreffend. Wie oben ausgeführt, erfüllen sämtliche Einzelakte der fortgesetzten Handlung des Angeklagten den Tatbestand des ersten Unterfalls des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Der Angeklagte hat in allen Fällen mit Gisela Unzucht getrieben; deshalb durfte Cie Strafkammer den Umstand, daß er das Kind zu dieser Unzucht auch noch verleitet hatte, strafschärfend berücksichtigen. Im übrigen versteht die Strafkammer unter "Verführung" ganz offensichtlich die Verleitung gerade zum Geschlechtsverkehr, und daß die Strafkammer cs als besonders strafwürdig ansicht, daß der Angeklagte die Gisela nicht nur zur Vornahme sonstiger unzüchtiger Handlungen, sondern gerade zum Geschlechtsverkehr verleitet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Zu Unrecht bemängelt die Revision auch, daß die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe der Gisela einen Schaden zugefügt, dessen Umfang noch gar nicht abzusehen sei. Mit diesen Ausführungen verwertet die Strafkammer nicht etwa Umstände zu Lasten des Angeklagten, die nicht erwiesen, sondern nur möglich oder wahrscheinlich sind. Entscheidend ist, daß der Angeklagte durch die besonders intensiven unzüchtigen Handlungen, die er mit Gisela vorgenomm:n hat, das Kind schwer gefährdet hat. Mehr als eine solche schwere Gefährdung kann bei Sittlichkeitsdelikten der Strafrichter in aller Regel zur Zeit der Hauptverhandlung noch gar nicht feststellen. Sie genügt aber, um die Handlung des Angeklagten in einem besonders ungünstigen Licht erscheinen zu lassen.
c) Die Erwäzungen der strafkamner darüber, daß die Strafe von 1Y2 Talıren Gefängnis für den angeklagten auch dann gerechtfertigt wärc, wenn Giscla schon vor der Tat des Angeklagten mit anderen Männern geschlechtlichen Umgang gehabt hätte, sind an sich unzulässig (BGHSt 7,359 mit weiteren Nachweisen). Dieser Rechtsfehler ist jedoch unschädlich, weil dem Zusammenhang des Urteils die Feststellung zu entnehmen ist, daß Gisela vor ihrem Verkehr nit dem Angeklagten mit keinen anderen Mann verkehrt hat, und bei dieser Feststellung Rechtsfehler nicht zu erkennen sind, das Revisionsgericht also von ihr auszugehen hat (BSH aa0).
Darauf, ob die unzulässigen Hilfserwägungen in sich fehlerhaft sind, wie die Revision meint, kommt es daher nicht an.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. j
Sarstedt Dr.Koffka . Schmidt
Siemer Börker