Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 09.01.1957 – 2 StR 576/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_ 5318/36 2268 001
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1.) den Handelsvertreter Hans August I aus VO. üort geboren am 20, 2,) dessen Ebefrau Cläre Elisabeth Caroline Wilheimine L geborene , aus .„ geboren am 1912 in s
wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges u.3,
hat der 2. Strafsenat des Buntesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 9. Januar 1957 in der Sitzung vom lo. Januar 1957, an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Pröf. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt N orrerrt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Reeht erkannts
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. September 1956 aufgehoben,
Soweit die Angeklagten wegen einfachen Bankrotts oder wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden sind, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen werden die Angeklagten freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
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Die Strafkamer hat den Angeklagten Hans Lg wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs und wegen einfachen Bankrotts, die Angeklagte Ciäre zg5> wegen gemeinschafslichen versuchten Betrugs und wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott verurteilt, und zwar je zu Einzelstrafen von fünf Monaten Gefängnis (Betrugsversuch) und zwei Monaten Gefängnis, zurückgeführt auf eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis. Die Revisionen der Angeklagten, die die Sachbeschwerde erheben, haben Erfolg.
1) Nach den Feststellungen haben die Angeklagten den Vertrag vom 31. Januar 1953, der unwahre Angaben über den Zeitpunkt der Umbildung der offenen Handelsgesellschaft
in eine Kommanditgesellschaft, über die Einlage der Ehefrau und über die finanzielle Lage der Gesellschaft enthielt, beim Registergericht eingereicht, um etwaige ungeduldige Gläubiger; die den Vertrag einsehen könnten, von Voellstreckungsmaßnahmen, insbesondere in ein der angeklagten Ehefrau gehörendes .Grunästück, abzuhalten. Entgegen der Auffassung der Strafkammer erfüllt dieses Vorgehen nicht den Tatbestand ‚eines versuchten Betrugs; es liegt vielmehr nur eine Vorbe- - 'reitüngshandlung vor, Maßgebend für die Unterscheidung zwi- : schen Versuch und Vorbereitungshandlung ist, ob die Handlung schon einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthält, daß es bereits gefährdet ist und der Schaden sich unmittelbar anschließen kann (BGHSt
2, 3805 4, 270 /2737). Hier haben die Angeklagten bei Einreichung des Vertrages noch nicht absehen können, ob je
ein Gläubiger ihn einsieht und Kenntnis von den unwahren Angaben nimmt, auch nicht, ob der Registerrichter ihn nicht beanstandet. Eine Gefährdung des Vermögens irgendeines Gläu-
bigers war daher noch nicht gegeben. Eine Verurteilung wegen Betrugsversuchs scheidet daher aus. Es bedarf somit auch keiner Stellungnahme zu den sich zum Teil widersprechenden Feststellungen des Urteils über die Vermögenslage der OHG und KG sowie über die der Angeklagten.:
Eine Verurteilung wegen eines versuchten Konkursverbrechens nach § 239 Abs ! Nr 1 KO entfällt ebenfalls. Die Angeklagten wollten das Grundstück, das Eigentum der Angeklagten Ciäre > war, verheimlichen. Das Konkursverfahren ist nur über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnet worden. Der Angeklagte Hans Lg war zwar als Komplementär Gemeinschuldner des Konkursverfahrens; da das Grundstück aber nicht zum Vermögen der Kommanditgesellschaft gehörte, scheidet er als Täter eines Konkursverbrechens insoweit aus. Bei der Angeklagten Cläre vg fehlt die Strafharkeitsbedingung des § 239 KO, da über ihr Vermögen kein Konkursverfahren eröffnet worden ist. Ihre Verurteilung wegen eines Konkursverbrechens ist daher nicht möglich, damit entfällt auch eine Beihilfe des Ehemanns: |
§ 2§ 8 StGB ist schon wegen des fehlenden Strafantrags nicht anwendbar. Außerdem ist nicht ersichtlich, daß ein bestimmter Gläubiger mit der Zwangsvollstreckung drohte, dessen Befriedigung die Angeklagten vereiteln wollten.
Die falsche Anmeldung beim Registergericht ist für
sich allein nicht strafbar, da hierfür wohl bei der Aktien-
gesellschaft (§ 295AktG),:Kommanditgesellschaft auf Aktien {8.304 AktG) und der GmbH (§ 82 Abs 1 GmbH-Gesetz) Sonder-
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vorschriften bestehen, jedoch nicht bei der OHG und der KG.
Weitere Feststellungen sind nach der Sachlage ausgeschlossen. Die Angeklagten waren daher unter Aufhebung des Urteils insoweit freizusprechen.
2) Die Angeklagten haben die Verurteilung wegen einfachen Bankrotts oder wegen Beihilfe hierzu nicht angegriffen, vielmehr ihre Revisionen durch den hierzu ermächtigten Verteidiger auf die Verurteilung wegen des Betrugsversuchs beschränkt. Diese Beschränkung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht rechtswirksam. Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen des Bankrottvergehens
und der Beihilfe hierzu je zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Taten sind vor dem 1. Dezember 19553 begangen. Vor Begehung der Taten sind die Angeklagten nicht
zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Das Verfahren wegen des Bankrottvergehens hätte daher nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt werden müssen, wenn nicht die Strafkammer die Angeklagten auch wegen eines Betrugsversuchs verurteilt und auf eine die Straffreiheitsgrenze überschreitende Gesamtstrafe erkannt hätte (§§ 2 Abs 2, 5, 11 Abs 1 StFr@ 1954). Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes hing somit allein davon ab, wie die Strafkammer die den Angeklagten weiter zur Last gelegte Handlung beurteilte. Die rechtlich fehlerhafte Verurteilung wegen eines Betrugsversuchs, die nun durch das Revisionsgericht aufgehoben ist, kann aber nicht dazu führen, eine Einstellung des Verfahrens nach § 2 Abs 2 und 53 StFrG auszuschließen und die Angeklagten auf den Erlaß der Strafe nach § 2
Abs 1 StFrG zu verweisen, der für sie wegen der Eintra-
gung in das Strafregister eine dem Willen des Straffreihsitsgesstzes nioht entsprechende Benschteiligung bedeuten würde, Das Urteil war daher auch insoweit aufzu-
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heben und das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 7, 323 steht nicht ent-
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gegen, da dort bereits ein rechtskräftiger Strafausspruch
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bei Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes vorlag, was hier nicht der Pall ist,
3) Die Kosten des Verfahrens waren nach § 467 Abs 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Zur Anwendung des
§ 467 Abs 2 Satz i StPO besteht kein ausreichender Anlass äie Voraussetzungen des Satz 2 aaD liegen nicht vor,
Baldus Busch Dr. Dotterweich
Dr. Schalscha Menges
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