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BGH Urteil vom 08.01.1957 – 5 StR 434/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 stR_434/56
(a:t: 2 StR 50/56) 2200 064
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gärtner Fritz E EB zu: OiiiiiiE, geboren an EEE 9:4 in sum.
wegen schweren Diebstahls im Rückfalle u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Januar 1957, an der teilgenommen haben.
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte zn als Urkundsbesutin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23.Juli 1956 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die rach dem 23.Juli 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte war durch Urteil vom 12.ÖOktober 1955 wegen schweren Diebstahls im Rückfalle, wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfalle in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus unter voller Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der 2.Senat des Bundesgerichtshofs die Verurteilung wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfalle in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in vollem Umfange sowie den gesamten Strafausspruch aufgehoben und die weitergehende Revision verworfen.
Der Angeklagte ist jetzt wegen schweren und wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfalle sowie wegen Betruges erneut zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, von der erlittenen Untersuchungshaft sind ihm neun Monate auf die Strafe angerechnet worden.
Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit dem Antrage, "das Urteil im Strafmaß aufzuheben, ein neues Strafmaß festzusetzen und nachzuprüfen, ob der festgestellte fortgesetzte Betrug bezüglich der Schreibmaschinen nicht als straflose Nachtat zu werten" sei. Der Angeklagte stützt seinen Antrag auf verfahrensrechtliche und auf sachlichrechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel greift nicht durch.
I.
Die Revision macht Verletzung “des § 226 StPO geltend und trägt hierzu vor: "...Der Schöffe, der Landwirt David VE, hatte mehrfach während der Verhandlung längere Zeit Seine Augen geschlossen und schlief offenbar."
- 3.
. 3.
Selbst wenn zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen wird, daß die Verfehrensrüge mit der notwendigen Bestimmtheit und damit in zulässiger Weise erhoben worden ist, muß diese Beanstandung erfolglos bleiben. Denn es steht nicht fest, daß der Schöffe geschlafen hätte. Der Verhandlungsvorsitzende hat -- wie seine dienstliche Erklärung ergibt - auf Grund der Beratung, an der sich auch der Schöffe Vinke sehr lebhaft beteiligt hat, den Eindruck gewonnen, daß dieser der Hauptverhandlung in tjeder Hinsicht" gefolgt war; während der Verhandlung ist vom Vorsitzenden nicht beobachtet worden, daß der Schöffe geschlafen hätte. Der Protokollführer, auf den sich der Beschwerdeführer zum Beweise seiner Behauptung beruft, bestätigt die Angaben der Revision ebenfalls nicht. Er erklärt vielmehr, der Schöffe sei "wohl hin und wieder mit geschlossenen Augen der Verhandlung" ge-
folgt, von einem Schlafen des Schöffen könne aber "keine
Rede sein". Die Richtigkeit der von der Revision behaupteten Tatsache steht also nicht - wie erforderlich -' fest. j
II. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.
1.) Die Revision ist unzulässig, soweit sie vorträgt, der Betrug sei nur straflose Nachtat zum Einbruchsdiebstahl. Diese Ausführungen berühren den Teil des Schuldspruchs, der bereits rechtskräftig ist.
2.) Mit Unrecht sieht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 358 Abs 2 StPO darin, daß gegen den Angeklagten wegen des versuchten Rückfalldiebstahls dieselbe Einzelstrafe verhängt worden ist wie im ersten Urteil wegen versuchten Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung.
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Der bloße Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung - es handelt sich nier nicht um einen Freispruch, wie der Beschwerdeführer irrigerweise meint - zwang den Tatrichter nicht dazu, nunmehr eine niedrigere Strafe zu verhängen.
Ohne Bedeutung ist es auch, welche Gesichtspunkte bei der Festsetzung der ersten Strafe eine Rolle gespielt hatten. Denn diese Verurteilung ist mit den Feststellungen - auch
denen zum Strafmaß - aufgehoben worden, so daß der Tairichter in der Begründung der Strafhöhe jetzt wieder völlig frei war.
Auch sonst lassen die allgemeinen Ausführungen zur Strafe keinen Rechtsmangel erkennen, durch den der Angeklagte beschwert wäre,
| 3.) Die Angriffe gegen die Nichtanrechnung der vollen Untersuchungshaft sind im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg.
a) Abwegig ist die Meinung des Beschwerdeführers,
‚ein Verstoß gegen § 358 StPO liege bereits darin, daß die
Untersuchungshaft im ersten Urteile "voll" und im angefochtenen Urteil nur mit neun Monaten auf die Strafe angerechnet worden ist.
Denn bis zum ersten Urteil hatte der Angeklagte erst sechs Monate und 5 Tage, bis zum zweiten Urteil des Landgerichts aber nahezu fünfzehn Monate in Untersuchungshaft verbracht. In Bezug auf die Untersuchungshaft mußte daher Jetzt ein ganz anderer Maßstab als früher angelegt werden. Durch die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO war die Strafkammer nur insoweit gebunden, als sie dem Beschwerdeführer nicht weniger als sechs Monate und fünf Tage auf die Strafe anrechnen durfte. Sie hat iha aber sogar neun Monate der Untersuchungshaft angerechnet.
b) Die Feststellungen und ürwägungen des ersten Urteils zur Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft durften für das Landgericht ebenfalls ohne Bedeutung sein, weil der gesamis frühere Strafeusspruch mit den Feststellungen aufgehoben worden war.
o) Der Revision ist zuzugeben, daß die knappe Besründung des angefocktenen Urteils, mit der die volle Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft abgelehnt wird, für sich allein genommen rechtlich nicht unbedenklich ist. Es heißt hier:
"Von der vollen Anrschnung der weiteren Untersuchungshaft hat die Strafkamner angesichts des hartnäckigen Leugnens des Angeklagten abgesehen."
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist das Leugnen eines Angeklagten allein noch kein rechtlich anerkennenswerter Grund, der die Entscheidung über teilweise oder völlige Nichtänrechnung von Untersuchungs-
haft zu stützen vermag. Denn das Bestreiten .eines- Angeklag-
ten kann viele Ursachen (wie z.B. Scham, - Furcht. usw.) haben, die dem Angeklagten nicht vorzuwerfen sind.
Aus dem übrigen Inhalt der ıntscheidungsgründe er-
gibt sich jedoch, daß dem 3eschwerdeführer keine anerkennens-
werten Gründe dieser Art für sein Verhalten zur Seite stehen. Dem Angeklagten ist bei der Strafzumessung insbesondere seine Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit
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und seine Raffiniertheit zur Last gelegt worden, Umstände ‚die auf
die Gefahr künftiger Rechtsbrüche hindeuten. Das lassen auch die Darlegungen zu einigen Vortaten des vielfach vorbestraften Angeklagten erkennen. Nach dem Zusammenhang der „ntscheidungsgründe besteht daher kein Zweifel, daß der Tetrichter dem Angeklagten dessen Frozeßverhalten nur deshalb zur Last gelegt hat, weil es auf einer rechtsfeind-
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feindlichen Einstellung beruhte, die zugleich auch für seine Gefährlichkeit kennzeichnend ist. Dagegen ist mit „echtsgründen nichts einzuwenden (vgl u.a. BGH in 3 StR 272/55 vom 7.9.1955). Die bloßen Bedenken gegen die Fessung eines Teils der Entscheidungsgründe sind dann aber ohne Bedeutung.
Im vorliegenden Falle kommt übrigens noch hinzu, daß der Angeklagte zu Zuchthausstrafe verurteilt worden ist. Erlittene Untersuchungshaft ist aber im allgemeinen dem Vollzug einer Zuchthausstrafe nicht gleichzusetzen, so daß aus diesem Grunde eine nur teilweise Anrechnung zumeist auch keiner näheren Begründung bedarf (vgl u.a. 5 StR 92/56 vom 24.4.1956).
Nach alldem war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Börker