Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 18.12.1956 – 5 StR 481/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2262 011
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Walter WED zu: -dED - "EEE. geboren am (EEEEED :930 in 2.
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1956,an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.September 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und. Entschefdung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen und wegen vollendeter Notzucht in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und beanstandet weiter, daß dem Angeklagten kein Verteidiger bestellt worden sei.
Schon die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil § 140 Abs 2 StPO verletzt ist.
Durch die Nichtbeiordnung eines Verteidigers hat das Landgericht die insoweit seinem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen Grenzen überschritten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder aus weiteren Gründen geboten erscheint, eine besonders sorgfältige Prüfung bei den Strafsachen, die vor dem Landgericht in erster Instanz verhandelt werden. Denn hier steht dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung. Außerdem setzt die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Lardgericht voraus, daß die Sache entweder von besonderer Bedeutung ist oder die Strafgewalt des Antsgerichts übersteigt (vgl §§ 24 Abs 1 Nr 2 u. 3, 74 GVG). Hieraus folgt, daß im allgemeinen lediglich dann von der Beioränung eines Verteidigers abgesehen werden kann, wenn die Zuständigkeit des Landgerichts nur wegen der Bedeutung der Sache gegeben ist und diese Bedeutung weder in der Schwere der Tat noch in der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruht (vgi u.a. BGHSt 6,199).
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Daß es sich hier nicht um einen solchen Ausnahmefall handelt, 1äßt das angefochtene Urteil deutlich erkennen. Der Angeklagte hatte sich dagsgen zu verteidigen, in zwei Fällen Verbrechen, die im Regelfalle mit unbeschränkter zeitiger Zuchthausstrafe bedroht sind, versucht und in einem Falle ein solches Verbrechen vollendet zu haben. Selbst wenn das Verhalten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung angesehen werden sollte, würde dies die "Schwere der Tat" nicht mindern.
Auch wegen der Schwierigkeit der Sachlage hätte die Strafkammer einen Verteidiger beiordnen müssen. In dieser Hinsicht kommt folgendes in Betracht: Der Angeklagte war nicht geständig. Die Entscheidung über seine Schuld oder Unschuld hing allein von der Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 15jährigen Verletzten ab, von der das Landgericht selbst sagt, sie sei "dem ersten Anschein" nach "eine fragwürdige Zeugin", die sich "unverständlich" verhalten habe. Bei solcher Beweislage ist insbesondere einem primitiven Angeklagten eine sachgemäße Verteidigung ohne kundige Unterstützung nicht möglich, zumal es hier auch noch um die Beurteilung eines Sachverständigengutachtens ging. Schon allgemeine Grundsätze rechtsstaatlichen Denkens verbieten es daher bei Verfahren dieser Art, den Angeklagten ohne den Schutz eines Verteidigers zu lassen (vgl u.a. BGH aa0).
Wie das Urteil aber ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, entzieht sich der Beurteilung, so daß schon die Verfahrensrüge durchdringt und es auf etwaige sachlichrechtliche Mängel nicht mehr ankommt.
Der Senat hat hier von der Möglichkeit des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an
-A-
eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schnidt Schmitt Börker