Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 01.02.1955 – 1 StR 383/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BT. 2270 088 2,

1_StR 383/54

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Metzger und Gastwirt Fritz IB aus AU - BB. zeroren an BED EB in m.

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat Schumacher bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Weiß als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 25. März 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er im Fall Hilde MD verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

une

an en

rue.

ak mumanr .. .. * ern: Ba Eu en IT vr Eh DE LEE DR En en WITT Een

er

NL es

Gründe§

I. Verfahrensrüge.

Die im Fall Marie-Luise Sch erhobene Verfahrensrüge aus § 244 Abs 2 StPO ist unbegründet. Für das Landgericht bestand keine Notwendigkeit, die Mutter der Schi als Zeugin über die Besprechung zwischen ihr und dem Angeklagten zu hören, durch die das Arbeitsverhältnis zwischen ihrer Tochter und dem Angeklagten begründet wurde, denn die Strafkammer hat ihre Feststellungen über den Ablauf dieser Besprechung ersichtlich zur vollen Überzeugung bereits auf andere Beweismittel, sei es die Aussage der Marie-Luise Sch, sei es die eigenen Angaben des Angeklagten gestützt, und ein Beweisamtrag mit dem ziele der Vernehmung der Mutter war seitens des Ange-

klagten nicht gestellt;

II, Sachrügen.

a) Auch die Sachrüge ist im Falle Marie-Iuise Sch unbegründet, Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des §§ 174 Ziff 1 StGB ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Revision hat sich insoweit auf die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts beschränkt, ohne sie im einzelnen zu

begründen.

b) Gleiches gilt von der Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens der Beleidigung nach § 1§ 5 StGB im Fall Irene Ulrich. |

c) Dagegen musste die Sachrüge im Fall Hilde Me» zum Erfolg führen. j

er vo. ET re nr ua IT

Hilde MB ist am GB. ED EB zeboren, war z.2t. ihrer Tätigkeit beim Angeklagten im Frühjahr 1953 also 17 1/2 Jahre alt. Ihre Eltern betreiben eine Gastwirtschaft. Sie hatte sich selbst um die Stelle beim Angeklagten beworben, hatte allerdings nachher zunächst Schwierigkeiten bei dem Bemühen, das Einverständnis ihrer Eltern zur Annahme der neuen - wohl ihrer ersten — Stelle zu erhalten. Aus welchen Gründen die Eltern ihr Einverständnis zunächst nicht erteilen wollten, ist nicht festgestellt; diese Gründe können auf sittlichen, sie können aber auch auf anderen Gebieten gelegen haben. Nachdem die Eltern ihr Einverständnis erteilt hatten, brachte die Mutter ihre Tochter "selbst zum Angeklagten nach AG . Ob vei Aieser Gelegenheit eine Besprechung zwischen Mutter und Angeklagten stattgefunden hat, ergibt das Urteil nicht; es sagt lediglich, es habe nicht festgestellt werden können, "daß die Eltern der Me dem Angeklagten ausdrücklich die Lebensführung ihrer Tochter betreffende Hinweise gegeben!" hätten. An einer späteren Stelle des Urteils wird allerdings gesagt, die Eltern hätten die Tochter dem Angeklagten überlassen unter der Voraussetzung, daß sie, soweit sie noch der Fürsorge bedurfte, von dem Angeklagten versorgt werden würde. Ob diese Voraussetzung der Eltern dem Angeklagten bekannt war, ist nicht ersichtlich. Die a» war als Buffetfräulein bei freier Verpflegung und Unterkunft (in einem eigenen Zimmer) beim Angeklagten tätig. In den Ausführungen der Strafkammer zu § 174 ziff 1 StGB heisst es hiergu noch, die BD sei "in denwHaushalt des Angeklagten aufgenommen", allerdings "vorwiegend im Wirtschaftsbetrieb des Angeklagten beschäftigt" gewesen. Ferner ist im Urteil festgestellt, daß die Eltern wegen der räumlichen Trennung keine Möglichkeit gehabt hätten, auf

8

Erziehung und Betreuung ihrer Tochter einzuwirken.

Mit Recht macht die Revision geltend, daß diese, zum Teil nicht widerspruchsfreien Feststellungen den Schuldspruch nach § 174 Ziff 1 StGB nicht tragen,

Zwar würden keine Bedenken gegen eine Verurteilung aus § 174 Ziff 1 bestehen, wenn die Eltern, dem Angeklagten erkennbar und von ihm erkannt, ihre Tochter bei dem Angeklagten unter der Voraussetzung in Stellung gegeben hätten, daß er sich in einem, ihrem Alter angemessenen Umfange um ihr sittliches Wohlergehen bemühe. Eine solche

Feststellung ist aber*-dem angefochtenen Urteil, wie bereits

ausgeführt, nicht einwandfrei zu entnehmen.

Es ist dem Landgericht darin zuzustimmen, daß es nicht notwendig einer zwischen den Eltern und dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung bedurfte, sondern entscheidend auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse ankam (BGHSt 1, 56). Jedoch reichen die von der Strafkammer festgestellten Tatsachen auch in dieser Richtung nicht aus. Hilde u war, als sie ihre Stellung beim Angeklagten antrat, immerhin 17 1/2 Jahre alt und stammte aus der Gastwirtsbranche, Sie soll nach den Ausführungen der Revisionsbegründung bereits vorher in der Gastwirtschaft ihrer Eltern tätig gewesen sein, was noch zu klären sein wird. Sie hatte die Stellung eines Buffetfräuleins. Daß sie daneben noch andere, eine persönliche Bindung mit dem Arbeitgeber schaffende Tätigkeiten ausübte, ist nicht festgestellt. ‚Das Wohnen und Essen in der Gastwirtschaft des Angeklagten war vielleicht nicht so sehr ein Zeichen persönlicher Verbundenheit mit dem Ar-

beitgeber wie vielmehr eine übliche Bedingung des Arbeits-

vertrages der Angestellten in einer Gastwirtschaft. Das

men.

rn

DE IT een

mim

ern

menu

u he en en ee

om une

.. Te

et

Essen wird auch meist nicht gemeinsam, sondern von den Angestellten einzeln oder jedenfalls ohne den Arbeitgeber eingenommen. Auch dies wäre zu prüfen. Es bleibt danach die Möglichkeit, daß es sich um ein Jugendarbeitsverhältnis handelte, welches eine Abhängigkeit zwar im Rahmen des Arbeitsvertrages, nicht aber darüber hinans im Sinne eines Anvertrautseins zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung nach § 174 Ziff 1 StGB im Gefolge hatte Ein Abhängigkeitsverhältnis lediglich auf Grund eines Arbeitsvertrages kann aber, selbst wenn es sich um eine jugend liche Arbeitrehmerin handelt, für § 174 Ziff 1 nicht genügen (BGHSt 1, 231)..

Das angefochtene Urteil war daher im Falle Hilde N mit den Feststellungen hierzu aufzuheben. Daß durch die Verurteilung in diesem Falle die Strafzumessung in den Fällen Sch> und UM zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden ist, ist mit Sicherheit auszuschließen. Die Revision war demgemäß in den weiteren Fällen zu verwerfen. Die Aufhebung des Urteils im Falle. N 3 hatte jedoch auch

die der Gesamtstrafe zur Folge. en

Dr. Peetz Mate.“ Martin ‚Hübner 2°. „Dr. Hengsberger

or